Abkürzung der Gewährleistungsfrist im Gebrauchtwagenhandel - es ist kompliziert
Die miteinander verheirateten Kläger suchten sich bei dem von der beklagten GmbH, geführten Autohaus einen gebrauchten Geländewagen aus. Sie beauftragten die Beklagte, diesen vor Übergabe mit einer Anlage für den Gebrauch von Flüssiggas auszustatten.
Verkürzte Gewährleistungsfrist vereinbart
Der Kaufvertrag sah für den Fall des Auftretens von Sachmängeln eine Verjährung der Ansprüche des Käufers in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes vor. Die AGB der Beklagten begrenzten die Haftung des Verkäufers für leicht fahrlässig verursachte Schäden auf die Verletzung „vertragswesentlicher Pflichten“ und auf den „bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden“.
Ausgenommen von dieser Begrenzung war lediglich die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 12. Oktober 2006.
Wiederholte Funktionsstörungen bei der eingebauten Flüssiggasanlage
Einige Zeit nach der Übergabe traten wiederholt Probleme mit der Flüssiggasanlage auf, so dass das Fahrzeug zwischen Juni 2007 und August 2008 mehrfach von der Beklagten nachgebessert wurde.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 setzten die Kläger der Beklagten ein letztmalige Frist zur Erklärung der umfassenden Reparaturbereitschaft und drohten mit der Reparatur bei einem anderen Autohaus, falls der Schaden nicht endgültig behoben würde.
Als die Frist fruchtlos abgelaufen war, begehrten die Kläger Zahlung eines Kostenvorschusses für vorauserrechnete Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 1313,70 € sowie 800 € Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Neben anderen Einwendungen erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. Dies ließen die Kläger nicht geltend und machten ihre Forderung gerichtlich geltend.
Ansprüche verjährt oder nicht?
Das Vorinstanzen wiesen die Klage aus unterschiedlichen Gründen ab, das Berufungsgericht hielt die Ansprüche für verjährt und bestätigte im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil, ließ aber ausdrücklich die Revision zu. Der BGH sah die Klausel in den AGB der Beklagten, wonach die Verjährung auf ein Jahr verkürzt wurde, demgegenüber als nicht wirksam an.
Verkürzungsklausel genügt nicht den gesetzlichen Voraussetzungen
Der BGH-Senat verwies auf das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchstaben a und b BGB. Hiernach ist eine Begrenzung der Gewährleistungsfrist dann unwirksam, wenn der Haftungsausschluss die Verletzung von Leben, Körper Gesundheit sowie grobes Verschulden umfasst. Die seitens der Beklagten verwendete Klausel nahm die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zwar von der gegenständlichen Haftungsbeschränkung aus, nicht jedoch von der zeitlichen Beschränkung der Haftung auf ein Jahr.
Fehlt aber auch nur ein Element der Wirksamkeitsbedingungen für den Haftungsausschluss, so hat dies nach Auffassung des BGH-Senats die Unwirksamkeit der gesamten Klausel zur Folge. Für den konkreten Fall bedeutete dies – so die Richter –, dass die für Kaufverträge geltende gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren wieder in Kraft trat.
Kein Mischvertrag
Entgegen der Vorinstanz sah der BGH die Qualifizierung als Kaufvertrag durch die Vereinbarung des Einbaus einer Gasanlage nicht in Frage gestellt. Nach Auffassung der Richter stand der Kauf des Gebrauchtfahrzeuges mit eingebauter Gasanlage im Vordergrund der vertraglichen Vereinbarung, so dass der Vertrag insgesamt als Kaufvertrag und nicht als gemischter Werk/Kaufvertrag einzustufen war. Demnach wandte der BGH auf die Verjährung der Gewährleistungsfristen ausschließlich Kaufrecht an.
Zweijährige Verjährung könnte unterbrochen sein
Nach der Feststellung des BGH war zwar zum Zeitpunkt der Klageerhebung auch die zweijährige Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bereits abgelaufen, jedoch könnte nach Meinung des BGH durch die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen über die Erforderlichkeit der Nachbesserung die Verjährung unterbrochen worden sein.
Insoweit hatte die Vorinstanz den Sachverhalt allerdings nicht hinreichend aufgeklärt, so dass der Senat den Rechtstreit zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen hat.
(BGH, Urteil v. 29.05.2013, VIII ZR 174/12).
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