Anforderungen an den Teilgewinnabführungsvertrag bei der GmbH
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die aus der Umwandlung einer GmbH hervorgegangen ist. Der Geschäftsführer der ursprünglichen GmbH gab 1992 gegenüber der Klägerin u.a. die Erklärung ab,
„Die GmbH verpflichtet sich, den Jahresüberschuss in Höhe von bis zu 20 % an [die Klägerin] abzuführen.“
Die Gesellschafter stimmten der Erklärung einstimmig zu. Eine Eintragung dieser Vereinbarung in das Handelsregister erfolgte nicht.
Im Verfahren forderte die Klägerin die Auszahlung der Gewinnanteile für die Jahre 2010 und 2011, die Beklagte wandte die anfängliche Unwirksamkeit der Vereinbarung ein. Teilgewinnabführungsverträge seien nicht nur bei der AG, sondern auch bei der GmbH zur Wirksamkeit ins Handelsregister einzutragen und es würden die Anforderungen an Satzungsänderungen (insb. notarielle Beurkundung) gelten.
Das Urteil des BGH vom 16.07.2019 – II ZR 175/18
Der BGH bestätigt den Zahlungsanspruch der Klägerin und verneint im konkreten Fall besondere Wirksamkeitserfordernisse an den Teilgewinnabführungsvertrag.
Ein Teilabführungsvertrag – etwa bei Begründung einer stillen Gesellschaft – sei für die formalen Anforderungen und die Gleichstellung mit einem Gewinnabführungsvertrag im Sinne der aktienrechtlichen Regelungen (§§ 291 ff. AktG) daran zu messen, ob er eine satzungsüberlagernde Wirkung entfaltet. Da vorliegend nur zwanzig Prozent des Gewinns abgeführt werden, liege eine solche Wirkung aber nicht vor. Daher gelten (mangels abweichender Vorgabe im Gesellschaftsvertrag) keine besonderen Anforderungen an die zu Grunde liegenden Gesellschafterbeschlüsse (sofern überhaupt erforderlich), und der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht der Eintragung im Handelsregister.
Anmerkung
Das Urteil stellt einige Anforderungen an Teilgewinnabführungsverträge der GmbH klar, offene Fragen bei der Abführung von mehr als 50 % des Jahresüberschusses bleiben aber.
Denn ausdrücklich lässt der BGH die Frage offen, was bei der Abführung eines Großteils oder zumindest überwiegenden Teils der Gewinne gilt. Bei einer fünfzig Prozent übersteigenden Abführungspflicht ist daher nicht zwingend von einer satzungsüberlagernden Wirkung auszugehen, praktisch sollten dann allerdings – in Abklärung mit dem zuständigen Handelsregister – die aktienrechtlichen Anforderungen an Gewinnabführungsverträge eingehalten werden (Beurkundung, 75 %-Mehrheit, Eintragung im Handelsregister).
Unsicherheit besteht ferner bei einer Abführung von zwischen zwanzig und fünfzig Prozent des Jahresüberschusses, wobei es hier stark auf den jeweiligen Einzelfall ankommt.
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