Zu späte Eintragung eines Gewinnabführungsvertrags verzögert Organschaft
Hintergrund
Die klagende GmbH schloss im September 2006 als Organgesellschaft mit ihrer Gesellschafterin einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag („BGAV“). Die Verpflichtung zur Gewinnabführung sollte für das laufende Geschäftsjahr rückwirkend ab dem 01.01.2006 gelten, damit auch die steuerliche Organschaft zur Verrechnung von Gewinnen und Verlusten mit der Organträgerin entsprechend beginnt. Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 18.09.2006.
Aufgrund diverser unglücklicher Umstände in der Sphäre des Registergerichts wurde der BGAV erst am 26.01.2007 eingetragen. Denn durch eine Konzentration und Zusammenlegung mehrerer Registergerichte war die Arbeitsbelastung beim zuständigen Registergericht erheblich stärker als sonst üblich. Darüber hinaus stand die Einführung der elektronischen Einreichung der zum Handelsregister einzureichenden Dokumente bevor, so dass auch diese Umstellung die Eintragung verlangsamte.
Die Klägerin führte ihren Gewinn dennoch für 2006 an ihre Organträgerin ab und wies dies in ihrer Bilanz vom 31.12.2006 entsprechend aus. Allerdings sah das Finanzamt den Vertrag aufgrund der fehlenden Registereintragung für 2006 als unwirksam an, denn ein BGAV wird immer erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam. Die Gewinnverrechnung erkannte es also nicht an und setzte für den abgeführten Gewinn Ertragsteuern bei der Organgesellschaft fest. Die Gesellschaft klagte mit dem Argument, es sei rechtsmissbräuchlich, einen Steuerbetrag zu vereinnahmen, der anschließend im Rahmen einer Amtshaftung nach § 839 BGB wieder zu erstatten wäre.
Das Urteil des BFH vom 23.08.2017 – Az. I R 80/15
Der Bundesfinanzhof wies die Klage in seinem erst kürzlich veröffentlichten Urteil zurück. Er bestätigte, dass ein BGAV erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam wird. Die Wirksamkeit des BGAV sei die Voraussetzung dafür, dass das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet wird.
An diesem Ergebnis ist nach dem BFH selbst dann festzuhalten, wenn es durch behördliches Fehlverhalten des Registergerichts zu einer verzögerten Registereintragung kommt. Dies leitet das Gericht aus § 14 KStG her, der auf das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrages abstellt – und nach § 294 Abs. 2 AktG, der für die GmbH entsprechend gilt, wird ein solcher Vertrag erst mit der Eintragung wirksam. Von diesem Grundsatz sieht die Vorschrift keine Ausnahmen vor.
Praxishinweis
Eine (körperschaftsteuerliche) steuerliche Organschaft ist attraktiv, um Gewinne und Verluste von zwei Unternehmen zu verrechnen und die gesamte Steuerlast dadurch zu senken. Zunächst müssen die Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften mit mindestens 75 % zugestimmt haben, dies ist (bei der GmbH nur bei der Organgesellschaft) notariell zu beurkunden. In der Literatur wird für die GmbH teilweise die Zustimmung aller Gesellschafter der Organgesellschaft gefordert. Soweit nicht von allen Gesellschaftern darauf verzichtet wird, stellt das AktG strenge Anforderungen zum Minderheitenschutz, die auch in der GmbH gelten (etwa Berichte, eine Prüfung, ein Abfindungsangebot und eine Garantiedividende, §§ 293 ff.). In Publikumsgesellschaften ist der Abschluss eines BGAV daher sehr streitanfällig.
Eine der Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Organschaft ist ferner, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Die Eingliederung muss vom Beginn des Wirtschaftsjahres an ununterbrochen vorliegen – beim unterjährigen Kauf eines Unternehmens bietet sich eine Änderung des Geschäftsjahres vor Abschluss des BGAV an, um dieses Kriterium zu erfüllen. Ferner muss der BGAV auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und tatsächlich durchgeführt werden.
Kritisch wird es, wenn der BGAV zum Jahresende abgeschlossen werden soll (etwa, weil dann klar ist, dass die bestehenden Verlustvorträge der Organgesellschaft für die Verrechnung mit Gewinnen nicht ausreichen). In der Regel liegen zwischen der Anmeldung zur Eintragung eines Ergebnisabführungsvertrags und der Eintragung ins Handelsregister nur wenige Wochen. Allerdings tragen das Risiko einer verzögerten Eintragung der Organträger und die Organgesellschaft. Aus diesem Grund sollten die Parteien immer extrem große Sorgfalt auf die Vorbereitung der Unterlagen verwenden und sich bei den Formalia an der vorsichtigsten Gestaltung orientieren. Es empfiehlt sich, vor Einreichung der Anmeldung Kontakt zum Registergericht aufzunehmen und etwaige Fragen (etwa zu Vertretungsnachweisen von ausländischen Gesellschaften) zu klären.
Rechtsanwälte Dr. Jan Henning Martens und Johannes Hennighausen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
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