Die Angabe des Grundpreises einer Ware lediglich in der Artikelbeschreibung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Vielmehr muss dieser auch in den Angebotsübersichten enthalten sein.

Hintergrund

Ein Unternehmen bot im Internet auf der Auktionsplattform eBay Schokolade in Fertigpackungen unter Nennung von Gewicht und Endpreis an. Die Endpreisangabe erschien unmittelbar neben dem „Sofort-Kaufen“-Button in der Angebotsübersicht. Der Grundpreis pro 100g bzw. pro 1kg war an dieser Stelle nicht aufgeführt. Dieser Preis war lediglich auf der Angebotsseite angebracht, dort aber auch nicht direkt neben dem Endpreis und dem „Kauf-Button“, sondern weiter unten auf der Seite.

Ein Konkurrenzunternehmen sah in dieser Preisangabe einen Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei Waren, die in Fertigverpackungen verkauft werden, weil der Grundpreis nicht in unmittelbarer Nähe zum Endpreis angegeben worden sei, und erhob deshalb Unterlassungsklage vor dem Landgericht Hamburg.

Das Urteil des LG Hamburg vom 24.11.2011 (Az. 327 O 196/11)         

Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt, weil die Beklagte ihrer Pflicht zur Angabe des Grundpreises nicht vollumfänglich nachgekommen sei.

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren in Fertigpackungen nach Gewicht unter Angabe des Endpreises anbietet, ist verpflichtet, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzubringen. Nach Ansicht des Landgerichts genügt die Angabe des Grundpreises weiter unten auf der Seite im Rahmen der Produktbeschreibung diesen Anforderungen nicht. Der Grundpreis müsse so angegeben werden, dass der Verbraucher in der Lage sei, Endpreis und Grundpreis auf einen Blick wahrzunehmen. Nur dann habe der Verbraucher die Möglichkeit, Preise effektiv zu vergleichen. Dem sei die Beklagte weder bei der Angebotsübersicht noch bei der Produktbeschreibung nachgekommen. Dem Käufer sei es nicht zuzumuten, zunächst das Angebot anklicken zu müssen oder auf der Angebotsseite „scrollen“ zu müssen, um zur Grundpreisangabe zu gelangen. Dies erschwere die Vergleichbarkeit in unzumutbarer Weise.

 

Anmerkungen

Das Urteil des für seine restriktive Rechtsprechung bekannten LG Hamburg ist wenig überraschend. Das LG führt eine verbraucherfreundliche Rechtsprechung fort, die Verkäufer vor erhebliche Probleme stellen kann. Der Grundpreis darf nicht erst auf einer Folgeseite oder nur drucktechnisch untergeordnet und fernab vom Endpreis auf derselben Seite angezeigt werden, sondern muss in der Angebotsübersicht erscheinen und im Rahmen der Artikelbeschreibung deutlich hervorgehoben im Zusammenhang mit dem Endpreis angegeben werden. Das LG stellt in diesem Zusammenhang ausdrücklich klar, dass der Verkäufer sich nicht darauf berufen kann, dass eine solche Gestaltung nach den Vorgaben des jeweiligen Marktplatzbetreibers nicht möglich ist.

Ebenso haben bereits einige weitere Instanzgerichte entschieden. Insbesondere vor dem Hintergrund der immer weiter verbreiteten Smartphones ist es jedoch für Verkäufer nahezu unmöglich zu überblicken, auf welchen Endgeräten ihre Angebote in welcher Form abrufbar sind und ob dabei die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Für Verkäufer bedeutet dies, dass sie sich zumindest mit den gängigen und verbreiteten Medien auseinandersetzen müssen. Dabei sollte regelmäßig überprüft werden, ob die notwendigen Angaben tatsächlich an der Stelle zu finden sind, die der Gesetzgeber und die Gerichte erwarten. Ist die Angabe an den entsprechenden Stellen nicht möglich, bleibt dem Verkäufer nichts anderes übrig, als das Angebot des Marktplatzbetreibers zu meiden.

Rechtsanwalt Sebastian Hoegl LL.M. und Rechtsanwältin Dr. Anne Bongers, Sozietät Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg