Aufhebung von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen

Zur Begründung einer ertragssteuerlichen Organschaft werden in Deutschland gern Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge abgeschlossen. Die Aufhebung solcher Verträge ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem ist die Aufhebung erst auf das Ende eines Geschäftsjahres möglich.

Hintergrund

Die beschwerdeführende GmbH beantragte die Löschung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (abgekürzt BGAV) zum 1.8.2010. Sie führte an, zu diesem Zeitpunkt sei der BGAV einvernehmlich aufgehoben worden.

Der Beschluss des OLG München vom 1.3.2012, Az. 31 Wx 70/12

Des OLG wies die Beschwerde zurück. Es berief sich hierbei auf die entsprechende Anwendung der aktienrechtlichen Normen. Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG sei eine Aufhebung nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Zwar ließe der BGH eine Ausnahme von der entsprechenden Anwendung der aktienrechtlichen Normen zu, wenn sich hieraus für die GmbH atypische Zustände ergäben. Solche Zustände seien vorliegend allerdings nicht ersichtlich.  Da zur Wirksamkeit der Aufhebung die Eintragung nötig war, bleibt der BGAV also während des gesamten Klageverfahrens bestehen.

Anmerkung

Das Urteil des OLG München entspricht der wohl herrschenden Meinung. Diese verweist auf das Gebot der Rechtssicherheit, wonach die Aufhebung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen eben nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen dürfe. Die Möglichkeit, dass die GmbH eine Stichtagsbilanz zur unterjährigen Vertragsaufhebung erstellen könnte, reicht demnach nicht aus.

Das überzeugt nicht ganz, da es hauptsächlich um die Feststellung des von der Organgesellschaft an den Organträger abzuführenden Gewinn bzw. auszugleichenden Verlust geht. Dieser könnte über eine Stichtagsbilanz unproblematisch festgestellt werden. So muss zur Erfüllung der Anforderungen der h.M. in der juristischen Literatur und nun auch des OLG München das Geschäftsjahr rechtzeitig geändert werden, was z.B. im Zusammenhang mit einer Unternehmensveräußerung allein aus zeitlichen Gründen kritisch sein kann. Denn für die Umstellung auf ein unterjährig endendes Geschäftsjahr ist die Zustimmung des Finanzamts erforderlich, die allerdings regelmäßig erteilt wird.

Bei der Aufhebung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen ist weiterhin zu berücksichtigen, dass eine steuerliche Anerkennung des BGAV nur bei einer Vereinbarung und tatsächlichen Durchführung über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren gegeben ist. Soweit vor dem Ablauf von fünf Jahren der Vertrag aufgehoben wird, kommt eine Anerkennung nur in den von der Finanzverwaltung anerkannten Fällen einer Beendigung aus wichtigem Grund in Frage (R 60 zu § 14 KStG). Fallen der wichtige Grund (z.B. Anteilsübertragung) und Beendigung des BGAV nicht auf den gleichen Zeitpunkt (sog. Mitternachtslösung), sollte zudem mit der Finanzverwaltung die steuerliche Unbedenklichkeit einer abweichenden Gestaltung (die ihre guten Gründe haben kann) abgestimmt werden.

Bei der Formulierung der BGAV ist außerdem zu beachten, dass die Kündigungsgründe ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden sollten. Dies kann auch durch einen abstrakten Verweis auf die von der Finanzverwaltung anerkannten Gründe geschehen, um künftige Veränderungen zu reflektieren. Ein Aufhebungsvertrag kann zwar einvernehmlich aufgehoben werden, hierin kann aber im Einzelfall eine Pflichtverletzung der Geschäftsführer bei mangelnder Liquidität liegen.

Bestehende BGAV sollten daher auf Kündigungsmöglichkeiten überprüft werden und notfalls geändert werden. Die Anpassung des Geschäftsjahres darf bei Vorliegen wichtiger Gründe nicht vergessen werden. Ansonsten bleibt eine Aufhebung nur zum Schluss des bestehenden Geschäftsjahres möglich, was die Durchführung einer Transaktion oder sonstigen Gestaltung aber entsprechend verzögern kann.

Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Jan Henning Martens, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg


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