Ausgleichsansprüche bei verdeckter Gewinnausschüttung
Hintergrund
Der Kläger war einer der drei Gesellschafter-Geschäftsführer der betroffenen GmbH. Die Geschäftsführer nahmen einverständlich Auszahlungen an sich selbst vor, ohne diese dem Finanzamt als solche mitzuteilen - d.h., es lagen verdeckte Gewinnausschüttungen vor. In welchem Umfang diese Auszahlungen den einzelnen Gesellschafter-Geschäftsführern zu Gute kamen, war nicht mehr ermittelbar. Nachdem der Kläger aus der Gesellschaft ausschied, deckten die Steuerbehörden die verdeckten Gewinnausschüttungen auf und nahmen die beklagte GmbH auf Zahlung der Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftssteuern in Anspruch. Der Kläger nahm die Beklagte auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 44 KStG a.F. in Anspruch, da er die von der GmbH gezahlte Körperschaftssteuer auf seine Einkommensteuer anrechnen lassen wollte. Die GmbH erhob Widerklage auf Zahlung des auf den Kläger entfallenden Anteils an den von der GmbH auf Grund der verdeckten Gewinnausschüttung gezahlten Steuern.
Das Urteil des OLG Frankfurt v. 28.11.2012, 23 U 118/03
Das OLG Frankfurt gab der Klage und der Widerklage (nach mehr als zehnjähriger Prozessdauer) statt. Die übrigen Gesellschafter hätten einen Ausgleichsanspruch gegen den Kläger, den sie an die GmbH abtreten konnten. Zwar fehle es im Verhältnis der GmbH zu den Geschäftsführern an einer ansonsten für den Ausgleichsanspruch vorausgesetzten „Gleichstufigkeit“, da die Gesellschafter-Geschäftsführer den Steuerbehörden gegenüber nur nachrangig haften. Die Interessenlage rechtfertige aber einen Gesamtschuldnerausgleich derjenigen, die die verdeckten Gewinnausschüttungen empfangen hatten. Der Umfang des Ausgleichsanspruchs ergäbe sich vorliegend zumindest aus der Höhe der steuerlichen Vorteile, welche für den Kläger aus der Anrechnung der Körperschaftsteuer auf seine Einkommensteuer resultierten.
Anmerkung
Die Erstattungspflicht von Gesellschaftern, die eine verdeckte Gewinnausschüttung erhalten haben, ist hoch umstritten, wenn es an klaren gesellschaftsvertraglichen Regelungen fehlt. Das OLG Frankfurt prüfte vorliegend alle in Betracht kommenden Ansprüche sehr sorgfältig, lehnte die meisten Anspruchsgrundlagen aber mit überzeugenden Gründen ab. Die vom OLG Frankfurt gewählte Lösung – der Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern – überzeugt zumindest vom Ergebnis her. Insbesondere gibt er die notwendige Flexibilität zur Berücksichtigung von verschiedenen Situationen und stellt nicht starr auf die Beteiligungshöhe o.ä. ab. Wegen des Wegfalls der Anrechnung der Körperschafts- auf die Einkommensteuer kann die Begründung des OLG für neue Fälle zwar nicht mehr 1:1 herangezogen werden. Dennoch könnten z.B. steuerliche Vorteile bei dem Gesellschafter anfallen, die er entsprechend dieser Entscheidung wieder der Gesellschaft zu erstatten hat.
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Gesellschafter jedoch eine ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag treffen, wer in welchem Umfang für den Ausgleich von Steuernachzahlungen auf Grund verdeckter Gewinnausschüttungen aufzukommen hat.
Auch bei Personengesellschaften sollte geregelt werden, was mit dem Gesellschafter persönlich zufließender Steuererstattungen aufgrund nachträglich sich ergebender Gewinnminderungen geschehen soll. Auch hier bietet es sich an, dass diese der Gesellschaft zu erstatten sind. Dies jedenfalls dann, wenn die Gesellschafter über ein umfassendes Entnahmerecht zur Erfüllung ihrer Steuerverpflichtungen verfügen.
Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Dr. Jan Henning Martens, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
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