Zwischenschritte eines zeitlich gestreckten Vorgangs können ad-hoc-Mitteilungspflichten auslösen
Hintergrund
Der frühere Vorstandsvorsitzende der Daimler AG, Jürgen Schrempp, hatte Mitte Mai 2005 mit dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden über seinen beabsichtigten Rücktritt gesprochen. Der mögliche Nachfolger Dieter Zetsche und weitere Führungskräfte wurden daraufhin eingeweiht. Nachdem der Aufsichtsrat dem vorzeitigen Ausscheiden Schrempps am 28. Juli zustimmte und dies in einer Ad-Hoc-Mitteilung bekanntgegeben wurde, zogen die Aktien des Unternehmens deutlich an. Eine Vielzahl von Anlegern, welche ihre Aktien kurz zuvor verkauft hatten, verlangt daher Schadensersatz, weil die Information zum Rücktritt von Jürgen Schrempp zu spät veröffentlicht worden sei. In diesem Kapitalanleger-Musterverfahren hat der BGH bereits über die zweite Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des OLG Stuttgart zu entscheiden.
Der Beschluss des BGH v. 23.4.2013, II ZB 7/09
Die Mitteilung von Jürgen Schrempp gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden Mitte Mai 2005, er habe die Absicht, vor Ablauf der Amtszeit im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aus dem Amt auszuscheiden, kann eine Insiderinformation über einen bereits eingetretenen Umstand darstellen. Indem Jürgen Schrempp diese Absicht dem Aufsichtsratsvorsitzenden mitteilte, ist diese Absicht über seinen engen persönlichen Bereich (der z.B. aus den eigenen Überlegungen und dem Gespräch mit seiner Ehefrau bestand) hinausgelangt und eine präzise Information geschaffen worden. Die beabsichtigten, folgenden Zwischenschritte (z.B. die Zustimmung des Aufsichtsrates) und das beabsichtigte Ergebnis (der vorzeitige Wechsel des Vorstandsvorsitzenden) als künftige Umstände stehen dem nicht entgegen. Das OLG Stuttgart wird jetzt zu ermitteln haben, ob die Mitteilung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden im Fall ihres Bekanntwerdens geeignet war, den Börsenkurs erheblich zu beeinflussen („Kursrelevanz“).
Die künftig eintretenden Umstände (z.B. die mögliche Zustimmung des Aufsichtsrates und der mögliche vorzeitige Wechsel des Vorstandsvorsitzenden) können ferner nach Ansicht des BGH ebenfalls bereits im Zeitpunkt der internen Mitteilung von Jürgen Schrempp Mitte Mai 2005 als Insiderinformation anzusehen sein. Voraussetzung ist, dass nach den allgemeinen Erfahrungen (z.B. auf der Basis der Aufsichtsratssitzungen der Vergangenheit) eher mit dem Eintreten als mit dem Ausbleiben des jeweiligen künftigen Ereignisses zu rechnen ist.
Unternehmen können für publizitätspflichtige Zwischenschritte von der Befreiungsmöglichkeit des § 15 Abs. 3 WpHG Gebrauch machen, so lange es der Schutz ihrer berechtigten Interessen erfordert, keine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist und die Vertraulichkeit der Insiderinformation gewährleistet wird. Dies ist bewusst vom Unternehmen selbst zu entscheiden (sog. „Befreiungsentscheidung“). Die Veröffentlichung ist unverzüglich nachzuholen und die Gründe für die Befreiung sind zusammen mit der Ad-hoc Mitteilung unter Angabe des Zeitpunktes der Befreiungsentscheidung der BaFin mitzuteilen. Eine Befreiungsentscheidung hat der Vorstand der Daimler AG zwar nicht gefasst. Der BGH weist jedoch zugunsten der Daimler AG auf das Prinzip des „rechtmäßigen Alternativverhaltens“ hin: sofern das OLG Stuttgart bei der weiteren Sachverhaltsaufklärung zu dem Ergebnis kommt, dass i) der Vorstand und Aufsichtsrat eine Befreiungsentscheidung getroffen hätten, wenn sie die Insiderinformation erkannt hätten und ii) alle anderen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 WpHG erfüllt wurden (z.B. die Wahrung der Vertraulichkeit), ist eine Schadensersatzpflicht der Daimler AG zu verneinen.
Anmerkung
Nach der Entscheidung des BGH bleibt es zwar einerseits für den Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotieren Gesellschaften schwierig, bei zeitlich gestreckten Sachverhalten alle denkbaren Insiderinformationen hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht zu prüfen. Indem der BGH auf das sog. „rechtmäßige Alternativverhalten“ hinweist, zeigt der BGH andererseits jedoch den Unternehmen und insbesondere auch dem OLG Stuttgart eine „goldene Brücke“ auf, die in denjenigen Fällen, bei denen eine Insiderinformation übersehen wird, die Haftung vermeidet.
In der Praxis ist es der sicherste und beste Weg, in allen Zweifelsfällen von der Befreiungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 3 WpHG Gebrauch zu machen. Gemäß § 6 WpAIV besteht ein berechtigtes Interesse insbesondere, wenn Verhandlungen geführt werden und die Veröffentlichung einer Insiderinformation diese Verhandlungen erheblich beeinträchtigen würden oder wenn für die Wirksamkeit einer Maßnahme die Zustimmung eines anderes Organs notwendig ist (wie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds).
Rechtsanwalt Dr. Hendrik Thies, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
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