Ausnahmen der Verjährungserleichterung in AGB

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)  ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur wirksam, wenn Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden von der verkürzten Verjährung ausdrücklich ausgenommen werden. Anderenfalls ist die Klausel insgesamt unwirksam.

Hintergrund

Die AGB eines Autohauses für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge enthielten folgende Klausel:

"Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. …"

Bei einem Gebrauchtfahrzeug traten innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf Mängel auf, deren Beseitigung das Autohaus verweigerte, obwohl die Käufer, ein Ehepaar, hierzu eine Frist gesetzt und bei deren Ablauf die Reparatur des Fahrzeugs bei einem anderen Autohaus angekündigt hatten. Das Autohaus erhob gegen den Anspruch der Käufer auf Ersatz der Reparaturkosten die Einrede der Verjährung.

Die Entscheidung des BGH, Urteil v. 29.5.2013, VIII ZR 174/12

Der BGH entschied, dass der Einwand der Verjährung nicht auf die AGB-Klausel des beklagten Autohauses gestützt werden konnte, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache auf ein Jahr abgekürzt wurde. Diese Klausel sei insgesamt unwirksam, weil die in den Klauselverboten des § 309 Nr. 7a und b BGB bezeichneten Schadensersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nicht ausdrücklich von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen seien.

Anmerkung

Nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren Ansprüche des Käufers wegen Mängeln einer Kaufsache in den meisten Fällen zwei Jahre nach Lieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer keine Mängelansprüche (auf Nachbesserung, ggfs. nach Fristsetzung auch auf Rücktritt und/oder Schadensersatz) mehr geltend machen. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr ist in AGB zwischen Unternehmern – außer beim Verkauf von Bauwerken und Baustoffen – grundsätzlich möglich. Eingeschränkt wird diese Möglichkeit jedoch durch weitergehende Erfordernisse auf Grund zwingender gesetzlicher Regelungen zum Rückgriff von Zwischenhändlern in der Lieferkette (§§ 478, 497 BGB). Gegenüber Verbrauchern kann die gesetzliche Verjährung beim Verkauf von Neuwaren in AGB aber nicht verkürzt werden, sondern nur bei bestimmten Werkleistungen, Reiseverträgen oder dem Verkauf von Gebrauchtwaren.

Soweit eine Verkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen zulässig ist, sollte man bei der Formulierung von Allgemeinen Lieferbedingungen unbedingt darauf achten, die Verjährung nicht pauschal abzukürzen. Stattdessen sollten die vom BGH geforderten Ausnahmen ausdrücklich in der entsprechenden Klausel erwähnt werden. Anderenfalls ist die Klausel insgesamt unwirksam und für sämtliche Mängelansprüche gilt die gesetzliche Verjährungsfrist; außerdem drohen kostenpflichtige Abmahnungen durch Wettbewerber.

Rechtsanwalt Dr. Sven Ufe Tjarks, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg