Banken-AGB - BGH kippt Erbscheinklausel

Banken dürfen in ihren AGB nicht verlangen, dass ein Erbe seine Erbenstellung grundsätzlich durch einen Erbschein nachweist. Legt der Erbe andere zum Nachweis des Erbrechts geeignete Unterlagen vor, so muss die Bank diese akzeptieren.

Gegenstand der Entscheidung waren die von einer Sparkasse verwendeten AGB, die andere Banken in ähnlicher Form verwenden. Hiernach hat die Sparkasse oder Bank das Recht, nach dem Tod eines Kunden von dem Erben grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, auch wenn dieser im Einzelfall sein Erbrecht auf andere Weise eindeutig nachweisen kann. Eine Verbraucherschutzorganisation klagte gegen die Klausel und erhielt in allen drei Instanzen Recht.

Erbscheinpflicht widerspricht gesetzlicher Grundregel

Der BGH machte deutlich, dass der Erbe, der über ein Konto des Erblassers verfügen will, selbstverständlich verpflichtet ist, sein Erbrecht nachzuweisen. Die Art und Weise, wie er diesen Nachweis zu erbringen hat, dürfe die Bank ihm jedoch nicht vorschreiben.

Nach dem Gesetz bestünden verschiedene Möglichkeiten, die Erbenstellung zu belegen, beispielsweise durch die Vorlage eines beglaubigten Testaments oder eines Erbvertrages. Für Fälle, in denen die Erbenstellung unzweifelhaft gegeben sei, widerspräche es dem gesetzlichen Grundgedanken, wenn die Bank sich das Recht vorbehalte, zusätzlich die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Diese Regelung führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Interesse der Banken nicht verletzt

Ausdrücklich wies der  BGH darauf hin, dass das diese Auslegung die Interessen der Banken an einer eindeutigen Klärung der Erbenstellung hinreichend berücksichtige. Selbst die nach § 35 Abs. 1 GBO für die Umschreibung eines Grundstücks erforderlichen Nachweispflichten, seien weniger streng ausgestaltet, als die streitgegenständliche AGB der Sparkasse. Nach § 35 GBO genüge anstelle eines Erbscheins nämlich auch die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden. Auch weiterhin müsse eine Bank Verfügungen eines Erben über das Konto des Erblassers nur dann akzeptieren, wenn der Erbe durch Vorlage eindeutiger Nachweise seine Erbenstellung unzweideutig belegen könne.

Kostenvorteil für den Verbraucher

Die Entscheidung bedeutet in vielen Fällen für den Verbraucher eine erhebliche Kostenersparnis. Notare verdienen an Erbscheinverfahren gut. Die Anträge auf Erteilung eines Erbscheins sind häufig nicht unkompliziert. Neben der Vorlage von Familienstammbüchern, Geburtsurkunden und Testamenten werden von den Erben häufig detaillierte Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Erblassers verlangt. Diesen ganzen Aufwand kann der Erbe sich künftig sparen, wenn er auf andere Weise als durch Vorlage eines Erbscheins sein Erbrecht eindeutig nachweisen kann.

(BGH, Urteil v. 08.10.2013, XI ZR 401/12). 


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