Bei Einbruch Stehlgutliste für die Versicherung zügig erstellen
Alle drei Minuten passiert ein Einbruch. Kein Wunder in Anbetracht dieser Zahl, dass die Hausratversicherungen sehr kritisch prüfen, ob sie bei einem Einbruchschaden einstandspflichtig sind.
Einbruchsschaden sofort auflisten!
Versicherer sind auf die Mitarbeit der Versicherten angewiesen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt. Wird der Versicherte nicht aktiv genug, geht das oft zu seinen Lasten. Das Versicherungsunternehmen wird frei von der Leistungspflicht, wenn der Versicherte nicht rechtzeitig ein detailliertes Verzeichnis der gestohlenen Dinge, die sog. Stehlgutliste, zur Verfügung stellt.
Nach sieben Wochen - viel zu spät
Diese bittere Erfahrung musste ein Arzt machen. Er hatte nach einem Einbruchsdiebstahl in seiner Praxis mehr als sieben Wochen nach der Tat erst die Stehlgutliste vorgelegt. Und das, obwohl er direkt nach dem Einbruch von seiner Versicherung darauf hingewiesen worden war, dass die Liste unverzüglich sowohl von der Polizei als auch von der Versicherung benötigt werde.
Der Arzt zog gegen die Versicherung vor Gericht, weil diese sich weigerte für den Einbruchsschaden aufzukommen. Ihre Begründung, der Versicherungsnehmer habe durch seine Nachlässigkeit mit dem Verzeichnis seine Obliegenheiten verletzt und sie sei somit leistungsfrei geworden, hatte in zwei Instanzen Erfolg: Wer es als Opfer eines Einbruchsdiebstahls versäumt, der Polizei und seiner Versicherung unverzüglich eine Stehlgutliste vorzulegen, so das OLG Köln (Urteil v. 20.11.2007, 9 U 82/07), muss in Kauf nehmen, dass die Versicherung nicht für den Einbruchschaden aufkommt. Verstreichen sieben Wochen, ist das viel zu lang und auf keinen Fall mehr unverzüglich.
Warum die Stehlgutliste so wichtig ist
Die Stehlgutliste dient dem Zweck, der Polizei eine rasche gezielte Fahndung zur Wiederauffindung der gestohlenen Gegenstände zu ermöglichen und so den Versicherungsschaden gering zu halten. Auch soll sie die Versicherung davor schützen, dass sie durch das spätere „Aufbauschen“ des Schadens unberechtigt in Anspruch genommen wird.
Eine solche Liste muss auch vom Geschädigten erstellt werden, wenn es sich bei dem Diebesgut um seltene Geräte handelt, die an sich auch ohne genaue Angaben identifiziert werden können. Auch auf dieses Argument konnte der Arzt sich nicht berufen.
Die genaue Frist, innerhalb der die Liste vorgelegt werden muss, richtet sich danach, wie viel Zeit das Einbruchsopfer für die Liste benötigt. In der Regel sind dies bei alltäglichen Dingen nur wenige Tage, so die einhellige Meinung der Gerichte, eine seltene Ikone, die es zu beschreiben gilt, darf schon mal etwas länger dauern.
-
Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
2.172
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.7342
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
1.635
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
1.613
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
1.471
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
1.400
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
1.368
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
1.305
-
Verdacht der Befangenheit auf Grund des Verhaltens des Richters
1.136
-
Formwirksamkeit von Dokumenten mit eingescannter Unterschrift
1.0461
-
Risiko der Betriebsstättenbegründung durch mobiles Arbeiten im Ausland
18.11.2024
-
Handelsregistervollmachten – Anforderungen und Umgang bei Rückfragen des Handelsregisters
12.11.2024
-
Datenschutzbehörden müssen nicht zwingend Sanktionen verhängen
07.11.2024
-
Typisch stille Beteiligung an Kapitalgesellschaften – Unterschiede zwischen GmbH und AG
06.11.2024
-
Bundesnetzagentur wird nationale Marktüberwachungsbehörde bei der KI-Aufsicht
05.11.2024
-
Neue Bundesverordnung zur „Cookie-Einwilligung“
31.10.2024
-
Zahl der Datenschutz-Bußgeldverfahren steigt
24.10.2024
-
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im B2B-Bereich
23.10.2024
-
Fernmeldegeheimnis gilt nicht für private E-Mails und Telefonate am Arbeitsplatz
17.10.2024
-
Wirecard: Geschädigte Aktionäre sind keine nachrangigen Gläubiger!
16.10.2024