BGH lässt bei Kündigung von Versicherungsverträgen hohe Abschläge zu
Noch im vergangenen Jahr hatte der BGH zu Gunsten der Versicherungskunden entschieden. Die Versicherungen hatten AGB verwendet, die eine Verrechnung der Vermittlungsprovisionen und weiteren Abschlusskosten auf die ersten Versicherungsbeiträge vorsahen (Zillmermethode). Dies führte bei einer sehr frühen Kündigung der Versicherung dazu, dass die in Rechnung gestellten Kosten die Deckungssumme fast völlig auffraßen und der Versicherungskunde fast nichts zurückbekam. Diese Klausel hatte der BGH für unwirksam erklärt (BGH, Urteil v. 25.07.2012, IV ZR 20!/10).
Dennoch bekommen die Kunden bei einer vorzeitigen Kündigung nicht den vollen eingezahlten Betrag zurück. Abgezogen werden weiterhin
- der Anteil für die Risikodeckung,
- die Versicherungsabschlusskosten und ggflls
- eine Stornopauschale.
Der BGH hatte nun darüber zu entscheiden, wie hoch der Rückzahlungsbetrag mindestens sein muss.
Neuregelung seit dem 01.01.2008
Seit diesem Zeitpunkt bestimmt Paragraph 169 VVG, dass das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnete Deckungskapital grundsätzlich zurückzuzahlen ist, wobei die Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Jahre gleichmäßig umzurechnen sind.
D.h., wenn der Versicherungsnehmer einen am 02.01.2008 abgeschlossenen Vertrag zum 31.12.2009 gekündigt hat, dürfen nach dieser Regelung höchstens 2/5 der Vertragskosten vom Deckungskapital in Abzug gebracht werden. Im anhängigen Verfahren gegen HDI-Gerling und die Signal Iduna wünschten die Kläger eine Orientierung an dieser Vorschrift für ihre vor dem 01. 01.2008 abgeschlossenen Verträge.
Die Neuregelung gilt nicht für Altverträge
Der BGH-Senat lehnte eine Rückwirkung der Neuregelung ab. Begründung: Der Gesetzgeber könne diese nicht gewollt haben kann, da er eine Erstreckung auf Altverträge nicht vorgesehen habe. Es bleibe daher für die Altverträge bei dem Mindestrückkaufswert in Höhe der „ungezillmerten“ (= ohne Abzug der Abschluss- und Vertriebskosten) halben Deckungssumme. Diese Regelung hatte der BGH schon für Verträge vorgesehen, die bis zum Jahr 2001 abgeschlossen wurden (BGH Urteil v. 12.10.2005, IV ZR 162/03).
Branchenvertretung der Versicherungen begrüßt das Urteil
Eine gegenteilige Entscheidung hätte für die Versicherer sehr teuer werden können. Deshalb begrüßte sowohl der GDV als auch Europas größter Versicherer, die Allianz, ausdrücklich die getroffene Entscheidung.
Verbraucher stellen wirtschaftliche Sinnfrage
Verbraucherschützer wiesen demgegenüber darauf hin, dass der Garantiezins bei Lebensversicherungen für Neuverträge bei extrem niedrigen 1,75 % liege. Dies werfe die Frage auf, ob der Abschluss von Lebensversicherungen hiernach überhaupt noch wirtschaftlich sinnvoll sei.
Urteil hat immense praktische Auswirkungen
Die Auswirkungen des Urteils sind nach Meinung von Branchenkennern nicht zu überschätzen. Lebensversicherungen werden massenweise vorzeitig gekündigt, die Kündigungsrate wird auf ca. 80 % geschätzt. Gründe sind meistens besondere Lebenslagen wie Scheidung oder Arbeitslosigkeit.
Eine Kündigung während der ersten zehn Jahre nach Abschluss der Versicherung führt nach Angaben von Verbraucherschützern wegen der hohen Kostenabzüge in der Regel zu finanziellen Verlusten. Diese für die Verbraucher ungünstige Folge wurde durch die BGH-Entscheidung nun zementiert.
(BGH, Urteil v. 11.09.2013, IV ZR 17/13).
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