Der BGH setzt strenge Maßstäbe für die Vereinbarung von entgeltlichen Kfz-Herstellergarantien. Hier ging es um die Saab-Protektion-Zusatzgarantie, die streng an eine termintreue Wartung geknüpft war. Pauschale Anknüpfung der Garantie an ordnungsgemäße Wartung könne, so der BGH, eine unangemessene Benachteiligung des Kunden sein.

Garantiebedingungen an im Serviceheft dokumentierte pünktliche Wartung geknüpft

Im Februar 2005 erwarb der Kläger einen Vorführwagen Saab 9.5, der im Juni 2005 erstmals zugelassen worden war. Mit Kauf des Fahrzeuges erwarb der Kläger eine sog. Saab-Protektion-Zusatzgarantie, die über die übliche 2-jährige Werksgarantie hinaus eine zusätzliche einjährige Anschlussgarantie enthielt.

Die Garantiebedingungen enthielten die Klausel, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß nach Serviceheft von einem Saab-Vertragshändler gewartet werden müsse.

 

Wartungsrückstand von 9.580 km

  • Das Serviceheft sah Wartungsintervalle von 20.000 km vor.
  • Im Dezember 2006 trat bei Kilometerstand 69.580 ein Defekt an der Dieseleinspritzpumpe auf.
  • Die 60.000-Kilometer-Inspektion stand zu diesem Zeitpunkt noch aus.

Unter Hinweis hierauf verweigerte Saab die Kostenübernahme für die Reparatur.

 

Entgeltliche Garantie nicht pauschal an ordnungsgemäße Wartung anknüpfen

Amts- und Landgericht haben die Klage auf Freistellung von den Reparaturkosten abgewiesen. Der Kläger habe den zuletzt vorgesehenen Wartungstermin erheblich überschritten und daher die Voraussetzungen der Garantie nicht erfüllt. Demgegenüber stellte der BGH die Wirksamkeit der Garantiebedingungen in Frage.

 

Unangemessene Benachteiligung des Kunden

Nach Auffassung des Senats stellt die pauschale Anknüpfung in Garantiebedingungen an die ordnungsgemäße Durchführung der Wartungsarbeiten jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar, wenn der Kunde die Garantie gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts erworben hat.

 

Ursachenzusammenhang darf nicht vernachlässigt werden

Im Falle einer entgeltlichen Garantie muss nach Auffassung der BGH-Richter auch der Ursachenzusammenhang zwischen unterlassener Wartungsarbeit und Reparaturfall Berücksichtigung finden.

Eine Klausel, die den Garantiefall ohne Rücksicht auf jeden Ursachenzusammenhang zwischen unterlassener Wartung und aufgetretenem Defekt ausschließt, ist hiernach unwirksam.

 

Vorinstanz muss erneut entscheiden

Im konkreten Fall war aus Sicht der BGH-Richter nicht eindeutig geklärt, ob der Kläger tatsächlich ein Entgelt für die Zusatzgarantie entrichtet hatte. Der BGH hat den Rechtsstreit daher zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück verwiesen.

(BGH, Urteil v. 06.07.2011,  VIII ZR 293/10).