Das Bundesverfassungsgericht hat die Verurteilung von Managern, die ungesicherte Kredite vergeben haben, aufgehoben. Es war bei der Verurteilung gem. § 266 StGB nicht die notwendige tatbestandsbegrenzende Auslegung vorgenommen worden. Ohne die ist der weitgefasste Straftatbestand zu unbestimmt, um dem GG zu genügen.

Weiße-Kragen-Kriminelle?

Mehrerer Manager, die in unterschiedlichen Verfahren unter anderem wegen der Vergabe unzureichend gesicherter Kredite verurteilt worden waren, hatten mit ihren Verfassungsbeschwerden teilweise Erfolg.

 

BVerfG: § 266 Abs. 1 StGB zurückhaltend auslegen

Die entsprechende Regelung des § 266 Abs. 1 StGB sei zwar grundsätzlich verfassungsgemäß, müsse jedoch zum Teil zurückhaltender angewendet werden. Nach der Untreue-Vorschrift können Täter bestraft werden, die eine Pflicht zur Betreuung fremden Vermögens haben und diese Pflicht schuldhaft verletzen. Die Details der äußerst komplizierten Regelung sind seit langem umstritten.    

 

Untreuetatbestand: nur durch tatbestandsbegrenzende Rechtsprechung verfassungsgemäß

Der Untreuetatbestand sei mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG noch zu vereinbaren. Allerdings habe das Regelungskonzept des Gesetzgebers - im Interesse eines wirksamen und umfassenden Vermögensschutzes - zu einer sehr weit gefassten und verhältnismäßig unscharfen Strafvorschrift geführt.

§ 266 Abs. 1 StGB bedarf einer konkretisierende Auslegung, die die Rechtsprechung in langjähriger Praxisentwickelt hat und die sich als tragfähig erwiesen hat. Sie wurde hier aber nicht angewandt.

 

Strenge Auslegung lässt Verurteilung wegen Untreue nicht zu

Richtig sei zwar, dass die Beschwerdeführer mit der Bewilligung des Kredits die ihnen als Vorstandsmitglieder obliegende Pflicht verletzt haben, die Vermögensinteressen der Hypothekenbank wahrzunehmen, namentlich eine umfassende und sorgfältige Bonitätsprüfung vorzunehmen.

Es fehle jedoch an der von Verfassungswegen erforderlichen wirtschaftlich nachvollziehbaren Feststellung und Darlegung eines Vermögensnachteils (= Schadens).

 

Vergabe unzureichend gesicherter Kredite

Das Verfassungsgericht hob daher das Urteil gegen einen Manager der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank wegen der Vergabe unzureichend gesicherter Kredite auf. Da nicht in ausreichend gesicherter Weise festgestellt worden sei, dass der Bank tatsächlich ein Schaden entstanden sei, verstoße die Verurteilung gegen das im GG festgelegte Gebot der Bestimmtheit von Strafgesetzen.

 

Allerdings: Bestechung geht jedenfalls nicht

Die Verurteilung eines ehemaligen Siemens-Managers wegen der Anlage "schwarzer Kassen" für Bestechungsgelder erklärten die Richter hingegen für verfassungsgemäß.

(BVerfG, Beschluss v. 23. 6. 2010, 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09 und 2 BvR 491/09)