E-Mail-Marketing: Einwilligungserklärung erforderlich
Ohne Werbezustimmung wird nicht mitgespielt
Im vorliegenden Fall hatte Gruner & Jahr die Teilnahme an einem Gewinnspiel an die Zustimmung zur Telefon- und E-Mail-Werbung gekoppelt.
Um an dem Gewinnspiel überhaupt teilnehmen zu dürfen, musste neben den Teilnahmebedingungen auch ein „Hinweis zur Datennutzung“ mit einem Häkchen bestätigt werden. Der Hinweis war nur über einen Link erreichbar und enthielt die Information, dass Telefonnummer und E-Mail-Adresse auch von Partnerunternehmen zu Werbezwecken genutzt werden dürfen.
Nur gesonderte Einwilligungserklärunggilt
Diese Vorgehensweise kritisierten die Richter. Die Einwilligung in elektronische Werbung dürfe laut EU-Recht nicht in Textpassagen eingebunden sein, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten. Eine gesonderte Einwilligungserklärung sei nötig, so das Gericht.
(LG Hamburg, Urteil v. 10.8.2010, 312 O 25/10).
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