Empfänger müssen einer Werbung per E-Mail oder sms zuvor in einer gesonderten Erklärung zugestimmt haben. Dies hat das Landgericht Hamburg nun nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Gruner & Jahr entschieden.

Ohne Werbezustimmung wird nicht mitgespielt

Im vorliegenden Fall hatte Gruner & Jahr die Teilnahme an einem Gewinnspiel an die Zustimmung zur Telefon- und E-Mail-Werbung gekoppelt.

Um an dem Gewinnspiel überhaupt teilnehmen zu dürfen, musste neben den Teilnahmebedingungen auch ein „Hinweis zur Datennutzung“ mit einem Häkchen bestätigt werden. Der Hinweis war nur über einen Link erreichbar und enthielt die Information, dass Telefonnummer und E-Mail-Adresse auch von Partnerunternehmen zu Werbezwecken genutzt werden dürfen.

 

Nur gesonderte Einwilligungserklärunggilt

Diese Vorgehensweise kritisierten die Richter. Die Einwilligung in elektronische Werbung dürfe laut EU-Recht nicht in Textpassagen eingebunden sein, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten. Eine gesonderte Einwilligungserklärung sei nötig, so das Gericht.

(LG Hamburg, Urteil v. 10.8.2010, 312 O 25/10).