Erbitterter "Volks"- Markenstreit zwischen VOLKSWAGEN und „Bild“

Volkswagen hat vor dem BGH "Bild" Paroli geboten. Mit Verwendung von Wortbildmarken „VolksInspektion“, „VolksReifen“ und ähnlicher Bezeichnungen, wollten Bild und ein Partner im Kielwasser der berühmten Wolfsburger Marke paddeln. Doch dort läuft und läuft man nach wie vor gerne exklusiv, auch was den Zusatz "Volks" angeht. Dafür hatte der BGH Verständnis.

Die Beklagte zu 1 betreibt den Internetauftritt der Bild-Zeitung unter www.bild.de. Gemeinsam mit der Firma A. T. U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, der Beklagten zu 2, wollte sich „Bild“ besonders volksnah geben. In einer gemeinsamen Vermarktungsaktion mit A.T.U bot diese Dienstleistungsaktionen an unter dem Zusatz „Volks“, so zum Beispiel Inspektionsleistungen unter der Bezeichnung „VolksInspektion“ oder den Verkauf und die Montage von Reifen unter der Bezeichnung „VolksReifen“. Die Begriffe „VolksInspektion“, „VolksReifen“, „VolksWerkstatt“ und ähnliche Begriffe hatte A.T.U. markenrechtlich als Wortbildmarken schützen lassen. Hierin sah VW eine Verletzung seines Markennamens und klagte unter anderem auf Unterlassung, auf Schadensersatz und auf Löschung der eingetragenen Markenzeichen.

VW unterliegt in zweiter Instanz

Vor dem LG hatte VW zunächst Erfolg. Wegen Verletzung des geschützten Markenzeichens „VOLKSWAGEN“ gab das LG dem Unterlassungsantrag von VW statt. Das in 2. Instanz mit der Sache beschäftigte OLG wies die Klage demgegenüber ab. Das OLG sah in der Verwendung der Markennamen „VolksInspektion“, „VolksReifen“ usw. aber keine Verletzung des Markenzeichenrechts. Angesichts der Rechtsausführungen des OLG war dieses Ergebnis eher überraschend. Zunächst gestand das OLG der Marke VOLKSWAGEN eine starke Kennzeichnungskraft zu und ging auch von einer Identität der angebotenen Waren und Dienstleistungen aus. Hieraus folgt – so der OLG Senat – ein strenger Maßstab für die Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG.

Zeichenähnlichkeit besteht

Vor diesem Hintergrund kam der Senat zu dem Schluss, dass eine Zeichenähnlichkeit zwischen der Marke „VOLKSWAGEN“ und den seitens der Beklagten verwendeten Wortmarken bestehe. Dennoch folgerte das OLG hieraus nicht eine Verletzung des Markenrechts. Nach Auffassung der OLG-Richter ist der aus dem Markenzeichen „VOLKSWAGEN“ heraus trennbare Wortteil „VOLKS“ zwar für die Marke mit prägend, das unbefangene Publikum sehe aber die Wortbestandteile „VOLKS“ und „WAGEN“ stets im Zusammenhang und erkenne die Markenidentität vornehmlich in der Zusammensetzung beider Wortbestandteile.

Damit ist nach Auffassung der OLG-Richter der Wortbestandteil „VOLKS“ alleine nicht in dem Umfange markenprägend, dass bei der Verwendung dieses Wortteils in Zusammenhang mit weiteren Wortbestandteilen beim Publikum der Eindruck einer Identität oder eines unternehmerischen Zusammenhangs hervorgerufen würde. Im Ergebnis sei damit keine Verwechslungsgefahr gegeben, so dass eine markenrechtliche Verletzung nicht festzustellen sei.

BGH bemängelt eine zu oberflächliche Prüfung

Der BGH teilte die Würdigung des OLG nicht. Nach Auffassung der BGH-Richter hat das OLG das Ausmaß des Schutzbereichs der sehr bekannten und berühmten Marke Volkswagen, einem der größten weltgrößten Automobilhersteller, nicht hinreichend gewürdigt. Je bekannter die Marke, umso weiter sei der Abstand, den andere Marktteilnehmer bei der Verwendung ihrer Markenzeichen einzuhalten hätten.

  • Eine Verletzung der Markenidentität liege bereits vor, wenn das Publikum durch Verwendung der seitens der Beklagten markenrechtlich geschützten Begriffe den Eindruck gewinnen könne, es bestehe eine wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung zur Marke „VOLKSWAGEN“.
  • Eine Verletzung des Markenzeichenrechts sei auch dann gegeben, wenn die Zeichenbenutzung durch die Beklagten die Unterscheidungskraft der Marke VOLKSWAGEN beeinträchtigen könne.
  • Diese Rechtsgrundsätze hat das OLG nach Auffassung des BGH nicht im rechtlich erforderlichen Umfange gewürdigt und daher nicht im notwendigen Umfang die zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen sachlichen Feststellungen getroffen.

Aus diesem Grunde hat der BGH die Entscheidung des OLG aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Die Begründung des BGH legt allerdings nahe, dass das OLG Schwierigkeiten haben dürfte, in seiner weiteren Entscheidung eine Verletzung des Markenzeichens „VOLKSWAGEN“ im Ergebnis nochmals zu verneinen.

(BGH, Urteil v. 11.04.2013, I ZR 214/11). 


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