Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Pkw-Kauf

Für die Bestimmung des Erfüllungsorts der Nacherfüllung ist beim PKW-Kauf regelmäßig der Betriebsort des Verkäufers maßgeblich.

Die Parteien stritten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen PKW, nachdem der Verkäufer diesen trotz seitens des Käufers behaupteter Mängel nicht repariert hatte. Der Verkäufer vertrat die Auffassung, die sei nur deshalb nicht geschehen, weil der Käufer den PKW nicht zu ihm in die Werkstatt gebracht habe. Der Käufer habe daher die nicht erfolgte Reparatur zu verantworten. Der Käufer war wiederum der Ansicht, der Verkäufer hätte den PKW bei ihm zur Reparatur abholen müssen.  

Der Beschluss des OLG Naumburg vom 06.06.2012, Az.: 1 U 19/12

Das OLG entschied: Für die Frage des Erfüllungsortes der Nacherfüllung ist zunächst einmal die Vereinbarungen zwischen den Parteien maßgeblich. Wenn es, wie hier und wohl häufig, keine ausdrücklichen Vereinbarungen gibt, so ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Gerade beim Fahrzeugkauf seien regelmäßig Diagnose- und Prüfarbeiten erforderlich, die nur beim Kfz-Verkäufer erbracht werden können. Aus diesem Grund sei der Käufer verpflichtet, den PKW zur Reparatur zum Verkäufer zu verbringen. Da dies nicht erfolgt sei, habe der Käufer die nicht erfolgte Nacherfüllung zu vertreten und sei nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag und dessen Rückabwicklung berechtigt.

Anmerkung

Große Teile der Literatur und der Rechtsprechung haben lange Zeit die Auffassung vertreten, dass der Erfüllungsort für die Nacherfüllung der „bestimmungsgemäße Belegenheitsort“ der Kaufsache sei. Dies war in aller Regel beim Käufer. Der Bundesgerichtshof hat dieser Auffassung allerdings bereits mit Urteil vom 13.04.2011 (Az.: VIII ZR 220/10), in dem es um die Reparatur eines mangelhaften Auto-Anhängers ging, eine deutliche Absage erteilt. Das OLG Naumburg folgt nun dieser Entscheidung und ist daher wenig überraschend.    

Allerdings haben sowohl der BGH als auch das OLG Naumburg lediglich über Kaufsachen entscheiden müssen, die leicht zu transportieren sind und die in aller Regel nur beim Verkäufer repartiert werden könne. Dabei haben beide Gerichte ausdrücklich betont, dass der Käufer schon dadurch ausreichend geschützt sei, dass der Verkäufer in der Regel die Transportkosten tragen muss.  

Wenn möglich, sollte die Frage des Erfüllungsortes im Kaufvertrag geregelt werden. Gerade vor dem Hintergrund der Transportkosten sollten Verkäufer allerdings überdenken, ob ihnen tatsächlich damit gedient ist, wenn als Erfüllungsort der eigene Sitz gewählt wird. 

Zu beachten ist auch, dass im Werkvertragsrecht eine andere Regelung gilt. Hier ist Erfüllungsort regelmäßig der Belegenheitsort der Sache.

Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel und Sebastian Hoegl, LL.M. (Wellington), Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg


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