Der BGH hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach es bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Mangels auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankommt. Dies gilt auch , wenn sich später herausstellt, dass der Mangel leicht zu reparieren gewesen wäre.

Mehrere Reparaturversuche scheiterten

Der Kläger hatte vom Beklagten einen neuen Mazda Kombi gekauft. Nach dessen Auslieferung rügte er jedoch einige Mängel, welche zu mehreren Werkstattaufenthalten führten. Schließlich trat er nach zwei Jahren vom Kaufvertrag zurück und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges sowie Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

 

OLG wies die Klage wegen Unerheblichkeit des Mangels ab

Nachdem die Klage vor dem Landgericht erfolgreich war, erlitt der Kläger vor dem OLG eine Niederlage. Dieses war der Auffassung, dass der Fehler an der vorderen Achseinstellung zwar einen Mangel darstelle, dieser laut Sachverständigengutachten jedoch mit geringem Aufwand hätte behoben werden können. 

 

BGH bekräftigt bisherige Rechtsprechung

Diese Ansicht teilte der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil nicht und bestätigte dabei seine bisherige Rechtsprechung. Bei der Frage nach der Erheblichkeit des Mangels und ob der Käufer deshalb zurücktreten kann, komme es allein auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an. Spätere Gutachten, welche zu einem anderen Ergebnis kommen, müssen dabei nicht berücksichtigt werden.

(BGH, Urteil v. 15.06.2011, VIII ZR 139/09).