Facebook „Gefällt mir“-Button ohne Datenschutzerklärung: Kein UWG-Verstoß
Weitergabe persönlicher Daten an Facebook ohne Information des Users
In vorliegendem Fall hatte ein Onlinehändler seinen Konkurrenten abgemahnt, da dieser einen „Gefällt mir“-Button des Netzwerkbetreibers Facebook installiert hatte. Facebook-Nutzer können mit dieser Schaltfläche - einem nach oben gestreckten Daumen - anderen mit einem Klick zeigen, dass ihnen die Webseite gefällt. Dieses Programm bewirke jedoch einen ständigen Datenaustausch zwischen der Seite des Webseitenbetreibers und dem Server von Facebook, ohne die Nutzer von der Datenweitergabe zu informieren, so der Vorwurf des Antragstellers.
Telemediengesetz verletzt?
Nach der Ansicht des abmahnende Wettbewerbers verstößt der Betreiber dadurch gegen das Telemediengesetz (§ 13 Abs. 1 TMG), was wiederum - so sah es der Konkurrent - ein wettbewerbswidriges Verhalten darstelle.
Wettbewerber kann sich nicht auf die verletzte Verbraucherrechten berufen
Das KG Berlin war wie bereits die Vorinstanz der Ansicht, dass es sich bei § 13 Abs. 1 TMG um keine sog. Marktverhaltensnorm im Sinne des Wettbewerbsrechts handle, welche der Konkurrent abmahnen könnte.
Der Marktauftritt des Konkurrenten sei durch die fehlende Datenschutzerklärung nicht unmittelbar betroffen. Unlautere geschäftliche Handlungen seien nur dann unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstige Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Ob der Antragsgegner tatsächlich gegen seine Pflicht zur Datenschutzerklärung verstoßen hatte, ließ das Kammergericht offen. Einiges spricht aber für einen Verstoß, so das Gericht in seiner Begründung.
(KG Berlin, Beschluss v. 29.04.2011, 5 W 88/11).
Praxishinweis: Aufgrund der oben ergangenen Entscheidungen ist es daher zu empfehlen, den „Gefällt mir“-Button mit einer Datenschutzbelehrung zu versehen.
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