Gebäude-Frostschäden: Wann die Versicherung nicht zahlt
Für längere Zeit leer: Grundbeheizung
Wer sein Haus oder nicht genutzte Gebäude bzw. Gebäudeteile (z.B. unbewohntes Wochenendgrundstück) im Winter für längere Zeit leer stehen lässt, muss vorbeugend handeln.
Dazu gehört es, nicht genutzte Gebäude/-teile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. In den eigenen vier Wänden ist immer für eine Grundbeheizung zu sorgen.
Wer solche Vorsichtsmaßnahmen unterlässt oder unbeachtet jeglicher Vorgaben in den Winterurlaub fährt, den kommt ein Frostschaden meist teuer zu stehen.
Obliegenheit zur Frostkontrolle
Versicherte haben auch eine „Obliegenheit zur Frostkontrolle“, die gewährleisten soll, dass auch nach einem Ausfall der Heizung keine Frostschäden entstehen. Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert: frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Der Schutz erstreckt sich auf die Grenzen, des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstückes.
Deckungsumfang
Maßgeblich ist der im Versicherungsschein vereinbarte Deckungsumfang. Hauptproblem bei Schäden an Ableitungs- und Zuleitungsrohren ist die „Allmählichkeit“. Schäden durch allmähliche Einwirkung der Temperatur oder Feuchtigkeit sind nach den allgemeinen Gebäudebedingungen ausgeschlossen. Letztlich gilt, immer die Bedingungen zur Gebäudeversicherung unter dem Punkt „Rohre auf dem Versicherungsgrundstück“ zu prüfen.
Fazit: Viele Hauseigentümer glauben, bei Abschluss einer guten Gebäudeversicherung sei ihr Eigentum gegen Folgen von Schadensfällen umfassend gefeit. Hierbei übersehen sie häufig das Kleingedruckte in den Versicherungsverträgen. Hiernach treffen Eigentümer umfangreiche Obliegenheiten. Dies gilt besonders für schadensintensiven Frostmonate. Die Missachtung dieser Pflichten kann den Versicherungsschutz schmälern oder sogar entfallen lassen.
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