Gewährleistungsansprüche einer Photovoltaikanlage zur Montage auf einem Dach
Hintergrund
Im Jahr 2004 hatte die Klägerin bei der Beklagten Solarmodule gekauft. Die Solarmodule wurden zunächst bestimmungsgemäß in einer Photovoltaikanlage auf dem Scheunendach eines Kunden der Klägerin montiert und in Betrieb genommen. Im Winter 2005/2006 kam es durch Witterungseinflüsse zu Fehlfunktionen der Photovoltaikanlage. Diese wurde daraufhin durch einen Sachverständigen untersucht, der dabei auch Fehler in der Verarbeitung der Solarmodule (sog. „Delaminationen“) feststellte. Erst im Rahmen eines hierüber geführten Beweisverfahrens zwischen der Klägerin und ihrem Kunden wurde im Jahr 2007 ein weiterer Mangel, nämlich eine lückenhafte Frontkontaktierung der Solarmodule festgestellt. Bezüglich dieses Mangels berief sich die Beklagte auf Verjährung.
Urteil des BGH v. 9.10.2013, VIII ZR 318/12
Der BGH hielt die Verjährungseinrede für berechtigt und wies die Klage ab. Die geltend gemachten Ansprüche, so der BGH, verjährten nicht in fünf Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB, sondern in zwei Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Als maßgebliches Entscheidungskriterium stellte der BGH darauf ab, welchen Zwecken die Photovoltaikanlage dienen sollte, in denen die Solarmodule verbaut wurden. Die fünfjährige Gewährleistungsfrist hätte nämlich vorausgesetzt, dass die Solarmodule entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden wären. Und diese Voraussetzung lag nach dem BGH nicht vor. Die fünfjährige Gewährleistungsfrist könne nur greifen, wenn die Solarmodule für die Scheune, z.B. im Rahmen von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten, verwendet worden wäre. Die Photovoltaikanlage müsste anschließend für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit der Scheune von Bedeutung gewesen sein. Da die Photovoltaikanlage aber vorliegend eigenen Zwecken, nämlich der Stromerzeugung und der Erzielung von Einspeisevergütung diene, sei dies nicht der Fall und die erhobene Verjährungseinrede greife durch.
Praxistipp
Der Entscheidung des BGH lässt sich folgendes entnehmen:
Zunächst ist zwischen Photovoltaikanlagen, die auf oder an Gebäuden montiert werden und freistehenden Anlagen zu unterscheiden. Bei freistehenden Anlagen, die selbstständig auf dem Boden stehen oder sogar verankert sind, kommt in Betracht, dass die Anlage selbst als Bauwerk zu betrachten (so das OLG Bamberg in einem Beschluss v. 12.1.2012, 6 W 38/11), und so die fünfjährige Verjährungsfrist einschlägig ist.
Bei Photovoltaikanlagen, die auf oder an Gebäuden montiert werden, kommt eine fünfjährige Gewährleistungsfrist nur in Betracht, wenn diese – zumindest auch – dem Gebäudezweck zu dienen bestimmt sind. Dies kann sowohl bei Neubauten als auch bei Erneuerungs- oder Umbauarbeiten der Fall sein, wenn die Bauteile der Photovoltaikanlage zugleich für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit des Gebäudes von Bedeutung ist. Plastisch wird dies bei Dachkonstruktionen, bei denen unter den Anlagenteilen keine Ziegel montiert werden, sondern die Solarmodule diesen Zweck miterfüllen.
Wird die Photovoltaikanlage auf oder an Gebäuden montiert, dient aber nicht den Gebäudezweck (so der entschiedene Fall), so greift die zweijährige kaufrechtliche Gewährleistungsfrist.
Rechtsanwälte Dr. Hendrik Thies, Ingo Reinke, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
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