Gutscheine statt Geld für Corona-bedingte Veranstaltungsabsagen
Infolge der Corona Pandemie sind in Deutschland massenweise Veranstaltungen wie Konzerte oder Sportereignisse abgesagt worden, viele Freizeiteinrichtungen wie Museen, Zoos, Schwimmbäder und Fitnessstudios blieben oder bleiben geschlossen. Enttäuschte Kunden fordern deshalb massenweise bereits erbrachte Zahlungen zurück.
Bei Freizeitveranstaltung kann die Erstattung in Geld verweigert werden
Um Veranstalter und Betreiber von Freizeiteinrichtungen vor drohender Insolvenz zu schützen und den Verlust von Arbeitsplätzen in diesen Branchen weitgehend zu vermeiden, hat der Bundestag das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsrecht…“ beschlossen, das am 20.5.2020 in Kraft getreten ist. Mit der Neuregelung können Veranstalter und Betreiber von Freizeiteinrichtungen wie Museen, Schwimmbädern oder Sportstudios Inhabern von Eintrittskarten oder Saison- und Jahreskarten die Rückerstattung bereits gezahlter Eintrittspreise verweigern und stattdessen einen Wertgutschein ausstellen.
Covid-Abmilderungs-Veranstaltungsgesetz als Schutz für Veranstalter und Verbraucher
Diese Regelung soll nicht nur die Veranstalter und Betreiber von Freizeiteinrichtungen vor drohender Insolvenz schützen, sondern auch die Verbraucher vor drohenden Rechtsverlust. Verbraucher könnten nämlich mit leeren Händen dastehen, wenn Veranstalter und Betreiber von Freizeiteinrichtungen durch eine Masse von finanziell nicht zu leistenden Rückforderungen massenweise in die Insolvenz getrieben würden.
Berufsbezogene Veranstaltungen werden von der Covid-Neuregelung nicht erfasst
Der Begriff der Freizeitveranstaltungen erfasst keine Fachmessen und Kongresse, Fortbildungsmaßnahmen oder Seminare. Diese hat der Gesetzgeber wegen der dort regelmäßig zum Tragen kommenden höheren Entgelte bewusst ausgenommen, um Selbständige, Freiberufler und kleinere Betriebe durch diese Regelung nicht zusätzlich zu belasten.
Die Regelung des Covid-Abmilderungs-Veranstaltungsgesetzes im einzelnen
Gemäß Art. 1 des Corona-Folgen-AbmilderungsG wird wird in Art. 240 EGBGB, der die vertragsrechtlichen Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie auflistet, ein § 5 eingefügt, wonach bei einem Corona-bedingten Ausfall einer Freizeitveranstaltung bzw. einer Corona-bedingten Schließung einer Freizeiteinrichtung der Veranstalter bzw. Einrichtungsbetreiber dem Inhaber einer vor dem 8.3.2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein übergeben darf.
Umfasst die Eintrittskarte oder Teilnahmeberechtigung mehrere Freizeitveranstaltungen, von denen nur ein Teil gecancelt wurde, ist der Veranstalter berechtigt, den Wert des Gutscheins anteilig auf den nicht genutzten Veranstaltungsteil auszustellen (z.B. Dauerkarten für Museen, Tierparks, Sportstudios oder Fußballspiele).
Gutschein muss auch Kosten und Gebühren erfassen
Gemäß § 5 Abs. 3 muss der Gutschein den gesamten Eintrittspreis einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren abdecken. Für die Ausstellung und/oder Übersendung dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Der Gutschein muss den Grund der Ausstellung (Covid-19-Pandemie) benennen.
Wichtig: Der Veranstalter darf den Wertgutschein nicht auf die Teilnahme an einem Nachholtermin beschränken. Der Verbraucher muss die Wahl haben, den Gutschein auch für andere Veranstaltungen zu verwenden. Der Gesetzestext verlangt einen reinen Wertgutschein, auch ein Sachgutschein wäre also unzulässig.
Härtefallklausel in der Gutscheinregelung
Der Gutschein muss einen Hinweis auf die Rechte des Gutscheininhabers dahingehend erhalten, dass der Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises wieder auflebt,
- wenn der Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände nicht zumutbar ist oder
- wenn er den Gutschein bis zum 31.12. 2021 nicht eingelöst hat.
Zumutbarkeitsklausel bei der Gutscheinregelung ist umstritten
Die Gutscheinlösung wird teilweise als "Zwangsdarlehen" der Verbraucher gegenüber den Veranstaltern kritisiert. Bei der Vorbereitung des Gesetzentwurfs war die Härteregelung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 besonders umstritten. Inhaber eines Gutscheins, die sich auf die Zumutbarkeitsklausel berufen und geltend machen möchten, finanziell nicht in der Lage zu sein, existenziell wichtige Lebenshaltungskosten zu bestreiten, müssen dies nach der Gesetzesformulierung gegenüber dem Veranstalter bzw. Betreiber einer Freizeiteinrichtung darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies halten Kritiker der Regelung für unzumutbar.
Kritiker beanstanden Dispens zentraler Schuldrechtsregeln
Die Kritik an der Gesetzesänderung geht aber noch weiter. Die Kritiker monieren, dass die Übergangsregelung zentrale schuldrechtliche Vorschriften des BGB außer Kraft setzt. Nach der bisherigen Rechtslage führt die durch die Corona-Pandemie erzwungene Absage einer Veranstaltung rechtlich zur Unmöglichkeit der Leistungserbringung gemäß §§ 275, 326 Abs. 1, 4 BGB mit der Folge, dass der Veranstalter oder Betreiber einer Freizeitstätte dem Kunden oder Verbraucher die Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen in Geld schuldet. Diese zentrale Rückgewährregelung des BGB wird durch die Gesetzesänderung bis zum 31.12.2021 ausgesetzt und gilt zudem für Karteninhaber rückwirkend für vor dem 8.3.2020 erworbene Eintrittskarten.
Hinweis: Manche Veranstalter behalten sich in ihren AGB vor, im Falle höherer Gewalt von der Leistungspflicht und der Pflicht zur Rückzahlung frei zu sein. Eine solche Klausel ist nach der Rechtsprechung des EuGH unwirksam (EuGH, Urteil v. 26.9.2013, C 509/11).
Rechtslage bei Verschiebung wegen Corona auf einen neuen Veranstaltungstermin
Wird die Veranstaltung auf einen für den Verbraucher ungünstigen Termin verschoben, hat der Verbraucher ebenfalls einen Anspruch auf einen Wertgutschein , es sei denn die gebuchte Veranstaltung war nicht zu einem fixen Termin zugesagt. Dauerkartenbesitzer erhalten auch hier anteilige Wertgutscheine.
Hinweis: Sogenannte Ticketversicherungen treten in der Regel nur in den Fällen ein, in denen der Verbraucher aus gesundheitsbedingten Gründen oder wegen eines Unglücksfalls nicht an der Veranstaltung teilnehmen kann, nicht aber bei einem Veranstaltungsausfall.
Folgen einer Corona-bedingten Insolvenz des Veranstalters
Wird ein Veranstalter aufgrund einer hohen Zahl ausgefallener Veranstaltungen insolvent, so haben Verbraucher auch nach der Gutscheinlösung eher schlechte Karten. Sie haben nur einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse.
Erst zum 1.1.2022 lebt Zahlungsanspruch wieder auf
Wird der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst, so kann jeder Verbraucher Auszahlung des Wertes in Geld verlangen.
Durch die Gutscheinregelung soll eine Insolvenzwelle vermieden werden
Um Veranstalter und Betreiber von Freizeiteinrichtungen vor drohender Insolvenz zu schützen (→ Coronabedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht u. a. Wirtschafts-Stärkungsmaßnahmen) und den Verlust von Arbeitsplätzen in diesen Branchen weitgehend zu vermeiden hat der Bundestag ein „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsrecht und dem Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE)“ beschlossen. Das Gesetz ist am 20.5.2020 in Kraft getreten und gilt teilweise rückwirkend.
Gesetzgeber bezweckt fairen Interessenausgleich zwischen Verbrauchern und Veranstaltern
Mit der Neuregelung können Veranstalter und Betreiber von Freizeiteinrichtungen wie Museen, Schwimmbädern oder Sportstudios Inhabern von Eintrittskarten oder Saison- und Jahreskarten die Rückerstattung bereits gezahlter Eintrittspreise verweigern und stattdessen einen Wertgutschein ausstellen. Diese Regelung soll nicht nur die Veranstalter und Betreiber von Freizeiteinrichtungen schützen, sondern auch die Verbraucher selbst, die mit leeren Händen dastehen könnten, wenn Veranstalter und Betreiber von Freizeiteinrichtungen durch finanziell nicht zu leistende Rückerstattungen massenweise in die Insolvenz getrieben würden.
Berufsbezogene Veranstaltungen werden von der Gutscheinregelung nicht erfasst
Wichtig: Der Begriff der Freizeitveranstaltungen erfasst keine Fachmessen und Kongresse, Fortbildungsmaßnahmen oder Seminare. Diese hat der Gesetzgeber wegen der dort regelmäßig zum Tragen kommenden höheren Entgelte bewusst ausgenommen, um Selbständige, Freiberufler und kleinere Unternehmen, die möglicherweise bereits hohe Zahlungen geleistet haben (Mitarbeiterfortbildung) durch eine solche Regelung nicht zusätzlich zu belasten.
Die Gutschein-Regelung im Corona-Folgen-AbmilderungsG im einzelnen
Gemäß Art. 1 Corona-Folgen-AbmilderungsG wurde in Art. 240 EGBGB ein § 5 eingefügt, wonach bei einem Corona-bedingten Ausfall einer Freizeitveranstaltung bzw. einer Corona-bedingten Schließung einer Freizeiteinrichtung der Veranstalter bzw. Einrichtungsbetreiber dem Inhaber einer vor dem 8.3.2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein übergeben darf.
Umfasst die Eintrittskarte oder Teilnahmeberechtigung mehrere Freizeitveranstaltungen, von denen nur ein Teil gecancelt wurde, ist der Veranstalter berechtigt, den Wert des Gutscheins anteilig auf den nicht genutzten Veranstaltungsteil auszustellen (z.B. bei Dauerkarten für Museen, Tierparks, Sportstudios oder Fußballspiele).
Wertgutschein muss auch alle Zusatzkosten abdecken
Gemäß § 5 Abs. 3 hat der Gutschein den gesamten Eintrittspreis einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren und sonstiger Kosten zu umfassen.
Für Ausstellung und/oder Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Der Gutschein muss den Grund der Ausstellung (Covid-19-Pandemie) benennen.
Härtefallklausel in der Gutscheinregelung
Von Verbrauchervebänden wurde die Gutscheinregelung auch als "Zwangsdarlehen" gegenüber den Veranstaltern kritisiert. Um Härten zu vermeiden muss jeder Gutschein einen Hinweis auf die Rechte des Gutscheininhabers dahingehend erhalten, dass der Inhaber Erstattung des Eintrittspreises verlangen kann,
- wenn der Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände nicht zumutbar ist bzw.
- wenn er den Gutschein bis zum 31.12. 2021 nicht eingelöst hat.
Zumutbarkeitsklausel bei der Gutscheinregelung ist umstritten
In der Vorbereitung des Gesetzentwurfs war die Härteregelung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 besonders umstritten. Grund: Der Inhaber eines Gutscheins, der sich auf die Zumutbarkeitsklausel beruft und beispielsweise geltend machen möchte, dass er finanziell nicht in der Lage ist, für ihn existenziell wichtige Lebenshaltungskosten zu bestreiten, muss dies nach der Gesetzesformulierung gegenüber dem Veranstalter bzw. Betreiber einer Freizeiteinrichtung darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies halten Kritiker der Regelung für unzumutbar und entwürdigend.
Kritiker monieren Dispens zentraler Schuldrechtsregelungen durch das Gutscheinverfahren
Die Kritik an der Gesetzesänderung geht aber noch weiter. Die Kritiker monieren, dass die Übergangsregelung zentrale schuldrechtliche Vorschriften des BGB außer Kraft setzt.
Nach der bisherigen Rechtslage führt die durch die Corona-Pandemie erzwungene Absage einer Veranstaltung rechtlich zur Unmöglichkeit der Leistungserbringung gemäß §§ 275, 326 Abs. 1, 4 BGB mit der Folge, dass der Veranstalter oder Betreiber einer Freizeitstätte dem Kunden oder Verbraucher die Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen in Geld schuldet.
Diese zentrale Rückgewährregelung des BGB wird durch die Gesetzesänderung bis zum 31.12.2021 ausgesetzt und gilt zudem für Karteninhaber rückwirkend für vor dem 8.3.2020 erworbene Eintrittskarten.
Nur reine Wertgutscheine erfüllen die gesetzlichen Vorgaben
Der Veranstalter darf den Wertgutschein nicht auf die Teilnahme an einem Nachholtermin der ausgefallenen Veranstaltung beschränken. Der Verbraucher muss die Wahl haben, den Gutschein auch für andere Veranstaltungen zu verwenden. Der Gesetzestext verlangt einen reinen Wertgutschein, auch ein Sachgutschein wäre also unzulässig.
Verfahrenserleichterungen für Europäische Gesellschaften
Daneben enthält das Gesetz gemäß Artikel 1a eine Zustimmungserlaubnis für den deutschen Vertreter im europäischen Rat zu befristeten Erleichterungen in Bezug auf die Durchführung der Hauptversammlungen bei europäischen Gesellschaften (SE) bzw. für die Generalversammlung europäischer Genossenschaften (SCE). Dies wurde in dem Gesetz aus verfahrensökonomischen Gründen gleich mitgeregelt.
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