Haftung kraft Rechtsschein trotz unternehmensbezogenem Geschäft

Eine persönliche Haftung des Unterzeichners einer Erklärung kommt auch bei sog. unternehmensbezogenen Geschäften in Betracht, wenn der Unterzeichner den Rechtsschein gesetzt hat, er sei Inhaber des Unternehmens bzw. Gesellschafter.

Hintergrund

Der Inhaber und ein Angestellter eines Reisebüros hatten gemeinsam eine „Auftragsbestätigung“ unterschrieben und darin jeweils auf beide Unterzeichner bezogene Wendungen mit „wir“ und „unser“ gebraucht. Aus dem Schreiben ging nicht hervor, dass der Angestellte nicht (Mit-)Inhaber des Reisebüros war. Der Reisende machte nach Insolvenz des Reisebüros später Schadensansprüche auch gegen den Angestellten persönlich geltend, weil er diesen aufgrund des Schreibens für den Mitinhaber gehalten hatte.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.07.2012, Az. X ZR 154/11

Der Bundesgerichtshof (BGH) verurteilte den Angestellten zum Schadensersatz. Zwar sei der Reisevertrag als sog. unternehmensbezogenes Geschäft nur mit dem wahren Inhaber des Reisebüros zustande gekommen. Dies hindere jedoch nicht die Anwendung der Grundsätze der Rechtsscheinhaftung. Der Angestellte habe durch die gemeinsame Unterschrift unter das Schreiben ohne Kenntlichmachung seiner Angestelltenposition zurechenbar den Rechtsschein gesetzt, selbst als Gesellschafter Mitinhaber des Unternehmens zu sein. Darauf habe der Vertragspartner zu Recht vertraut. Deshalb müsse der (ehemalige) Angestellte nun auch neben dem wahren Inhaber des Unternehmens auf Schadensersatz haften.

Anmerkung

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, im Geschäftsverkehr die Vertretung eines Dritten deutlich zu machen. Dies gilt auch bei einzelkaufmännischen Unternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen Inhaber persönlich haften. Gerade im Dienstleistungssektor werden Schreiben häufig persönlich formuliert, um den Kunden direkt anzusprechen und  an seinen Ansprechpartner zu binden. Hierbei sollten Mitarbeiter darauf achten, einen Vertretungszusatz („i.V.“, „i.A.“) zu verwenden. Die (tatsächlichen) Inhaber des Unternehmens sollten außerdem immer in der Kopf- oder Fußzeile bzw. der E-Mail-Signatur ausgewiesen werden. Ohnehin muss der Hinweis auf die Rechtsform des Unternehmens für Kaufleute und Handelsgesellschaften in allen geschäftlichen Briefen und E- Mails von Gesetzes wegen angegeben werden.

Relevant wird die Haftung als vermeintlicher Inhaber des Unternehmens, wenn der wahre Unternehmensträger später insolvent wird. In diesen Fällen werden Gläubiger sich das neue Urteil des BGH zunutze machen wollen und  in der Korrespondenz nach Erklärungen suchen, die eine persönliche Haftung Dritter, z.B. von Mitarbeitern, auslösen können.

Rechtsanwälte Dr. Hendrik Thies und Dr. Sven Ufe Tjarks, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg