Kein Gesellschafterausschluss bei Pflichtverletzung

Werfen sich zwei Gesellschafter wechselseitig Treupflichtverletzungen vor, kommt der Ausschluss eines Gesellschafters nicht in Betracht, wenn die Pflichtverletzungen auf beiden Seiten die Erheblichkeitsschwelle eines wichtigen Grundes überschreiten. Jedem Gesellschafter bleibt nur der Weg einer Auflösungsklage.

Hintergrund

Der Streit, den das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. zu entscheiden hatte, ist Teil der schon länger anhaltenden Gesellschafterauseinandersetzung in Suhrkamp Verlag zwischen der Familienstiftung Berkéwicz und dem Medienunternehmen Barlach. Diese sind die einzigen Kommanditisten der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG und mit 61 % (Berkéwicz) und 39 % (Barlach) beteiligt. Nachdem auf beiden Seiten wesentliche Treuepflichtverletzungen vorgefallen waren, wollten beide Gesellschafter den Ausschluss des jeweils anderen gerichtlich durchsetzen. Bereits zuvor hatte die Familienstiftung ein Sanierungsverfahren eingeleitet, wodurch die Gesellschafterstellung des Minderheitsgesellschafters geschwächt würde und weshalb dieser bereits in einem Vorverfahren die Treuwidrigkeit der Verfahrenseinleitung geltend gemacht hatte.

LG Frankfurt, Urteil v. 13.11.2013, 3-03 O 72/12

Das LG ging davon aus, Herr Barlach habe gegen seine Treuepflicht verstoßen, indem er seine Zustimmung zu einem Immobiliengeschäft von der Zusicherung einer Garantiedividende abhängig gemacht, die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft durch die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken maßgeblich beeinträchtigt, Gesellschafterversammlungen trotz Beschlussunfähigkeit durchgeführt, Vertraulichkeitsverstöße begangen und seine Mitgesellschafterin durch öffentliche Untreuevorwürfe diskreditiert hatte. Frau Berkéwicz hingegen habe ohne die erforderliche Zustimmung des Mitgesellschafters eine im Eigentum ihres Bruders stehende Immobilie angemietet und Inventar beschafft (wobei ein Konzertflügel offenbar zur Nutzung durch ihren Bruder vorgesehen worden war). Weiterhin habe die Familienstiftung die Gesellschafterrechte ihres Mitgesellschafters bei der Abhaltung von Gesellschafterversammlungen umgegangen und beeinträchtigt sowie diesen öffentliche diskreditiert. Auf beiden Seiten sei damit die Erheblichkeitsschwelle eines wichtigen Grundes überschritten, weshalb beide Klagen als unbegründet zurückgewiesen wurden. Ausdrücklich offen gelassen hat das Gericht hingegen, ob die Einleitung des Sanierungsverfahrens selbst treuwidrig und ein Ausschlussgrund sein kann. Bei beiderseits vorliegenden Ausschließungsgründen bliebe jedem Gesellschafter nur der Weg der Klage auf Auflösung der Gesellschaft.

Anmerkung:

Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Liegen beiderseitige erhebliche Pflichtverletzungen vor, so kommt nur die Auflösungsklage in Betracht. In Sanierungsfällen wie dem vorliegenden ist dies jedoch keine einfache Option. Die Chance in der Kombination von Schutzschirmverfahren und anschließender Planinsolvenz besteht gerade darin, den insolventen Rechtsträger zu erhalten, obwohl dieser durch die Insolvenzeröffnung grundsätzlich per Gesetz aufgelöst wird. § 225a Abs. 3 InsO eröffnet den Gläubigern hierzu ausdrücklich die Möglichkeit, im Rahmen des Insolvenzplans alle außerhalb der Insolvenz zulässigen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen durchzuführen. Und dies ggf. auch gegen den Willen der (Alt-) Gesellschafter. In welchem Verhältnis gesellschaftsrechtliche Treuepflichtverletzungen zu den insolvenzrechtlichen Wirkungen der Sanierung im Schutzschirmverfahren stehen, ist damit offen geblieben. Dabei geht es im Kern um die Frage, ob es Gesellschaftern im Sanierungsfall möglich sein kann, aus Rechtspositionen, die in dem Verhältnis zwischen den Gesellschaftern bestehen, Einfluss auf ein  eingeleitetes Insolvenzplanverfahren zu nehmen und damit auf die den Gläubigern insolvenzrechtlich eingeräumten Optionen einzuwirken. Letztlich geht es damit um die Rechte der Gesellschafter in Sanierungsfällen. Diese bleiben nach § 225a Abs. 1 InsO „vom Insolvenzplan unberührt, es sei denn, dass der Plan etwas anderes bestimmt“. Hierzu wird man gespannt die ersten Grundsatzentscheidungen des BGH erwarten müssen.

Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Ingo Reinke, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg


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