Ablehnung der Eintragung eines Geschäftsführerwechsels im Handelsregister
Zum Sachverhalt
Hintergrund des vom OLG Brandenburg entschiedenen Falls war der Streit um die Eintragung eines Geschäftsführerwechsels in das Handelsregister. Bei einer GmbH hatte die Gesellschafterversammlung mit sofortiger Wirkung die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers beschlossen. Der (vermeintlich) neu bestellte Geschäftsführer meldete den Geschäftsführerwechsel zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Anmeldung wurde jedoch vom Registergericht, das von der Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Gesellschafterbeschlusses ausging, zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisung legte nicht der neue Geschäftsführer, der die Registeranmeldung unterzeichnet hatte, sondern der bisherige (vermeintlich abberufe) Geschäftsführer Beschwerde ein.
Das Urteil des OLG Brandenburg vom 04.01.2021 (Az. 7 W 97/20)
Das OLG Brandenburg wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Dem Geschäftsführer fehle die Beschwerdeberechtigung. Zur Beschwerde sei nur befugt, wer den Eintragungsantrag beim Registergericht selbst gestellt habe oder theoretisch hätte stellen können (§ 59 Abs. 2 FamFG). Ein bereits abberufener Geschäftsführer sei zu einer solchen Antragstellung – und deswegen auch zur darauffolgenden Beschwerde – nicht befugt.
Praxishinweis
Die Entscheidung des OLG Brandenburg ist zwar in einem registerrechtlichen Kontext ergangen. Für die Praxis ist sie jedoch eine wichtige Erinnerung daran, dass bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen, die in das Handelsregister einzutragen sind, Sorgfalt geboten ist. Alle Beteiligten haben ein Interesse daran, dass Eintragungen in das Handelsregister zeitnah erfolgen und nicht durch Beschwerdeverfahren – die wie beim OLG Brandenburg im schlimmsten Fall auch noch erfolglos bleiben – verzögert werden. Dies gilt gerade für Geschäftsführerwechsel. Zwar wird die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern (wenn nichts anderes beschlossen wird) unabhängig von der Eintragung im Handelsregister wirksam. Der Rechtsverkehr vertraut jedoch naturgemäß dem Handelsregister mehr als den Beteuerungen eines Geschäftsführers, er sei als solcher bestellt worden. Je schneller daher der Geschäftsführerwechsel eingetragen wird, desto besser.
Wird eine Eintragung in das Handelsregister zu Unrecht abgelehnt, kann dagegen Beschwerde eingelegt werden. Dies führt gegebenenfalls schneller zur Eintragung als eine neue Beschlussfassung und ein neuer Eintragungsantrag. Das gilt natürlich nur, wenn auch tatsächlich beschwerdeberechtigte Personen die Beschwerde einlegen. Wie das OLG Brandenburg ausgeführt hat, sind das bei Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags im Ergebnis alle zur ursprünglichen Anmeldung berechtigten Personen (also bei einer GmbH die Geschäftsführer).
Ist ein Geschäftsführer bereits abberufen, ist er nicht mehr anmelde- und damit im Fall einer Zurückweisung des Eintragungsantrags nicht beschwerdeberechtigt. Seine Beschwerde beim Registergericht hat somit von vornherein keine Aussicht auf Erfolg. Will er die Handelsregisteranmeldung herbeiführen, bleibt ihm nur die ggf. zeitaufwendige Inanspruchnahme der GmbH auf Erfüllung ihrer Anmeldepflichten.
Bessere Einflussmöglichkeiten im Registerverfahren hat der abberufene Geschäftsführer, wenn seine Abberufung (bzw. die dem im Ergebnis gleichkommende Amtsniederlegung) auf die Eintragung in das Handelsregister aufschiebend bedingt wird. Dann kann nämlich noch er selbst seine Abberufung beim Handelsregister anmelden. Wenn der ausscheidende Geschäftsführer mit der Abberufung einverstanden ist, dürfte dies häufig seinem Interesse an einem schnellen Registervollzug entsprechen.
Bei einvernehmlichen Geschäftsführerwechseln ist eine solche aufschiebende Bedingung daher eine sinnvolle Gestaltungsoption. Für die Anmeldung der Bestellung eines neuen Geschäftsführers würde sie allerdings nicht helfen, denn dafür braucht es zwingend die Mitwirkung des neuen Geschäftsführers (für die Abgabe der persönlichen Versicherungen über Vorstrafen etc.).
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