Markenrechtsmodernisierungsgesetz trat am 14.1.2019 in Kraft
Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) passt das deutsche Markenrecht an die EU-Markenrechtsrichtlinie (2015/2436) sowie an wichtige technische Neuentwicklungen an. So werden als neue Markenarten Gewährleistungsmarken, grafische Marken, darunter die Bewegungsmarke, die in der EU schon seit dem letzten Jahr existieren, nun auch als nationale Marken eingeführt.
Reform zur Harmonisierung des europäischen Marktes
Die Gesetzesänderung ist Teil einer umfassenden europäischen Markenrechtsreform, die die Koexistenz der verschiedenen Markensysteme innerhalb der EU fördern und ein kohärentes System von nationalen und unionsweiten Markenrechten erreichen soll.
Das Nebeneinander von Unionsmarke und nationaler Marke bleibt dabei erhalten.
- Ein weiteres Ziel des Gesetzes ist die effektive Bekämpfung der wachsenden Produktpiraterie.
- Die Grundtendenz des MaMoG ist klar auf die Stärkung der Rechte des Markeninhabers ausgerichtet.
Grafische Darstellbarkeit der Marke nicht mehr erforderlich
Für die Praxis ist von besonderer Bedeutung, dass gemäß § 8 MarkenG n.F. eine Marke künftig grafisch nicht mehr darstellbar sein muss. Es genügt wenn die Marke im Register so dargestellt werden kann, dass das Deutsche Patent und Markenamt (DPMA) sowie das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können. Wie diese unbestimmten Rechtsbegriffe in der Praxis ausgefüllt werden, bleibt abzuwarten.
Neue Gewährleistungsmarke
§ 106a MarkenG n.F. führt die Gewährleistungsmarke ein. Diese soll einen bestimmten Qualitätsstandard garantieren (zum Beispiel hinsichtlich Material oder Art und Weise der Herstellung einer Ware) und der Bedeutung von Gütezeichen für die Wirtschaft Rechnung tragen. Im Unterschied zur Individualmarke steht hier nicht die Herkunft sondern die Garantiefunktion im Vordergrund.
Künftig jede Durchfuhr von Waren vom Markenschutz erfasst
Gemäß § 14 a MarkenG n.F. werden Marken, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, in den Schutz einbezogen. Damit soll die Rechtsprechung des EuGH und des BGH korrigiert werden, wonach nur die Einfuhr und Ausfuhr von Waren eine markenrechtlich relevante Benutzungshandlung darstellen und daher vom Markeninhaber untersagt werden können, während andere zollrechtliche Situationen von einer Verbotsmöglichkeit nicht erfasst werden. Mit der Neuregelung sollen sämtliche Fälle der Durchfuhr erfasst werden, ohne dass bewiesen werden muss, dass ein Inverkehrbringen der Marke im Inland droht. Damit soll der Schutz gegen Produktpiraterie deutlich erweitert.
Lizenzen künftig eintragungsfähig
Künftig können auch Lizenzen in das Register eingetragen werden. Dies hat zur Folge, dass der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz künftig selbst vor den ordentlichen Gerichten wegen einer Markenrechtsverletzung klagen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der Markeninhaber trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist selbst keine Klage einreicht. Markeninhaber können darüber hinaus auch ihre Bereitschaft zur Lizenzierung bzw. Veräußerung der Marke in das Register aufnehmen lassen.
Statt Löschungsverfahren Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
Nach § 53 MarkenG n.F. wird das bisherige Löschungsverfahren durch ein Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA ersetzt.
- Im amtlichen Nichtigkeitsverfahren können neben den absoluten Schutzhindernissen künftig auch relative Schutzhindernisse geltendgemacht werden, beispielsweise in Bezug auf ältere Marken, was zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber den in diesen Fällen bisher erforderlichen Gerichtsverfahren führt.
- Damit werden weitreichende Entscheidungskompetenzen beim DPMA gebündelt.
- Erhebt ein Schutzberechtigter Widerspruch gegen eine Markeneintragung kann er künftig mehrere ältere Rechte in einem einzigen Widerspruchsverfahren zusammenfassen.
- Der Inhaber älterer Rechte muss künftig allerdings die Nutzung der Marke innerhalb der letzten 5 Jahre beweisen und nicht wie bisher nur glaubhaft machen, § 53 Abs. 6 MarkenG n.F..
- Die ordentlichen Gerichte entscheiden über Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit von Marken, § 140b MarkenG n.F. im Verfalls- und Schadensersatzprozess.
Schutzdauer und Verlängerung
Der Schutz einer eingetragenen Marke dauerte bisher zehn Monate bis zum Ende des Monats, in dem die Marke angemeldet wurde.
- Zukünftig gilt die zehnjährige Schutzdauer zehn Jahre nach dem Tag der Anmeldung, § 47 MarkenG n.F..
- Bereits eingetragene Marken sind von dieser Änderung nicht betroffen, ebenso Marken, deren Schutzdauer spätestens zwölf Monate nach dem 31.1.2019 endet.
- Beantragt der Markeninhaber eine Verlängerung, so wird die Verlängerungsgebühr bereits sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer fällig.
- Der Antrag muss sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer eingereicht werden.
- Innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer kann eine Verlängerung auch noch beantragt werden, jedoch sind dann zusätzliche Gebühren zu entrichten.
- Die Benutzungsschonfrist beginnt zukünftig mit dem Tag, ab dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr erhoben kann (Bisher Fristbeginn mit Veröffentlichung der Eintragung bzw. dem Zeitpunkt eines abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens).
- Außerdem werden der Beginn und das Ende der Benutzungsschonfrist künftig im Markenregister aufgenommen.
Inkrafttreten des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes
Im wesentlichen tritt das Gesetz zum 14.1.2019 in Kraft. Der Regelungskomplexe betreffend die Löschung eingetragener Marken im Rahmen eines DPMA-Verfahrens soll allerdings erst ab dem 1.5.2020 gelten, damit das DPMA sich sachlich und personell auf den erweiterten Aufgabenkreis einstellen kann.
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