Geschäftsgeheimnisgesetz wurde vom Bundestag verabschiedet
Whistleblower werden, wenn sie Geschäftsgeheimnisse öffentlich machen, nach der geänderten Fassung nicht zunächst als Rechtsverletzer eingestuft, die sich unter Durchleuchtung ihrer Motive exculpieren müssen, sondern fallen unter eine Ausnahmeregelung. Die sog. "Gesinnungsprüfung", wonach die Absicht im Vordergrund stehen musste, der Öffentlichkeit etwas Gutes zu tun, entfällt nunmehr.
Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Das neue Gesetz konkretisiert die seit 9.6.2018 geltende EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung. Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) soll den in Deutschland bisher bestehenden
- Schutz gegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen erhöhen
- aus Verletzung folgende zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz verbessern
- und so die Rechtssicherheit für Unternehmen erhöhen.
Dabei soll der Schutz von Geschäftsgeheimnissen auch im Hinblick auf eine Offenlegung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gestärkt werden.
Die wichtigste Änderung besteht darin, dass Geschäftsgeheimnisse nur noch geschützt sind, wenn angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen wurden. Neben Verbesserungen bringt die Neuregelung für Unternehmen also neue Pflichten der zur Sicherung ihrer Geheimnisse und entsprechende neue Dokumentationspflichten.
EU-Geschäftsgeheimnis-Richtlinie: Umsetzung
Das neue Gesetz soll die seit dem 9. Juni geltende EU-Richtlinie „über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung″ (2013/0402 (COD), die in Deutschland unmittelbar gilt, umsetzen und konkretisieren. Da die Bundesrepublik mit der Umsetzung in Verzug ist, sind seit dem 9. Juni 2018 die bestehenden nationalen Vorschriften im Sinne der Richtlinie auszulegen.
Hintergrund der Neuregelung
Seit 2013 wurde daran gearbeitet, den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Europa auf einen einheitlichen Mindeststandard zu heben. Dabei spiegeln die neuen Regelungen die Rechtslage in Deutschland in weiten Teilen zwar wider, dennoch ergeben sich auch aus deutscher Sicht einige interessante und zu beachtende Neuerungen.
Regelungsgehalt der Richtlinie
Eine zentrale Bedeutung im Zuge der Harmonisierung kommt der Definition des Geschäftsgeheimnisses zu. Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne der Know-how-Richtlinie liegt nur vor, wenn drei wesentliche Komponenten erfüllt werden:
- die Information muss geheim sein,
- infolgedessen einen kommerziellen Wert besitzen und
- durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen des Berechtigten vor einer Veröffentlichung geschützt sein.
Besonders letzteres Merkmal könnte die Anforderungen an Unternehmen deutlich verschärfen. Es bleibt abzuwarten, welche konkreten Mindeststandards sich hier etablieren werden.
Die Richtlinie stellt ferner dar, unter welchen Umständen der Erwerb oder die Nutzung von Geschäftsgeheimnissen als rechtswidrig anzusehen ist. Dabei fällt auf, dass das sog. „Reverse Engineering“, also die Rückentwicklung von Produkten zur Gewinnung von Informationen, nun ausdrücklich als zulässig eingeordnet wird. Bislang war dies in Deutschland ggfs. nach § 17 UWG sogar strafbar. Insofern ist nun der deutsche Gesetzgeber gefordert, eine klarstellende nationale Regelung zu erlassen. Unternehmen könnten andererseits erwägen, sich hinsichtlich des Reverse Engineering vertraglich abzusichern, sofern der nationale Gesetzgeber hierfür Spielräume gewährt.
Geschädigten Unternehmen werden mehr Hanlungsmöglichkeiten eröffnet
Auf Rechtsfolgenseite werden den geschädigten Unternehmen künftig weitere Handlungsmöglichkeiten wie Unterlassungsverfügungen, Rückruf- und Vernichtungsansprüche eröffnet. Die Ansprüche im Bereich des Geistigen Eigentums können dabei als Vorlage dienen, um den Schutz des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses auszuweiten. Somit dürfte auch die dreifache Möglichkeit zur Schadensberechnung (Lizenzanalogie, Abschöpfung des Verletzergewinns sowie konkrete Vermögenseinbuße) von der Richtlinie umfasst sein.
Schließlich soll die Vertraulichkeit der Informationen während der prozessualen Geltendmachung von Ansprüchen gewährleistet und somit die Position der Geheimnisinhaber weiter gestärkt werden. Hierfür sieht die Richtlinie sogar Zugangsbeschränkungen zu Anhörungen und Dokumenten vor. Die Umsetzung in nationales Recht dürfte sich dabei aber als problematisch erweisen. Bisher musste der Berechtigte die Offenlegung seiner Betriebsgeheimnisse im Prozess einkalkulieren. Für eine Neuregelung wird eine gravierende Anpassung der entsprechenden Vorschriften der ZPO und des GVG erforderlich.
Nachbesserung beim Schutz für „Whistleblowing“
Eine wichtige Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie ist die Regelung zum sog. „Whistleblowing“. Die Preisgabe von Geheimnissen aufgrund eines bestehenden öffentlichen Interesses ist weiterhin gerechtfertigt. Die bisherige deutsche Rechtsprechung zu diesem Thema wird daher nicht wesentlich tangiert.
Hier ging Kritikern der Schutz nicht weit genug und sie sahen eine Überforderung des Whistleblowers.
Das geplante Gesetz definiere nur sehr unkonkret, wann ein strafrechtlich besonders geschütztes Geheimnis vorliegt. Da die Strafandrohung bei einem vom Gesetz nicht gedeckten Whistleblowing bei bis zu drei Jahren Haft liegt, wurde von Gewerkschaften eine generelle Zurückhaltung befürchtet, Missstände zu offenbaren.
Auch die Presse befürchtet, dass ihre investigative Arbeit und damit die Pressefreiheit durch die geplante Neuerung behindert werden könnte. Der potentiellen Whistleblower hätte, um straffrei zu bleiben, einen aus seiner Sicht zu meldenden Missstand oder innerbetriebliches Fehlverhalten auf Rechtswidrigkeit prüfen müssen.
Außerdem sollten sich Whistleblower rechtfertigen, indem sie nicht nur nachweisen, dass sie gehandelt haben, um das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen, sondern auch, dass sie dabei guten Willens waren, also z.B. nicht aus einem Motivbündel heraus handelten, dass auch weniger edle Komponenten, wie etwa Rache, Verbitterung oder eigene Ambitionen enthielt.
Ausnahmeklausel für Whistleblower und Presse
Whistleblower oder Journalisten fallen nun von Anfang an unter eine erweiterte Ausnahmeklausel. Es ist erlaubt, eine "rechtswidrige Handlung" oder ein berufliches oder sonstiges Fehlverhalten aufzudecken, wenn die "Erlangung, Nutzung oder Offenlegung" eines geschützten Geheimnisses "geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen". Die Motivprüfung entfällt danach.
Anmerkung:
Unternehmen sollten insbesondere ihre Geheimhaltungsmaßnahmen überprüfen (lassen) und diese nachweisbar machen. Nur dann ist der Schutzbereich der Richtlinie eröffnet. Somit könnten sich eindeutige Zuständigkeitsregeln für den Schutz von Betriebsgeheimnissen, Maßnahmen zur Sensibilisierung von Mitarbeitern, sowie physische und elektronische Sicherheitsmaßnahmen anbieten. Auch entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen und Geheimhaltungsklauseln mit Vertragspartnern und Mitarbeitern sind unbedingt zu empfehlen.
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