Brexitfolgen: Wettbewerbs- und Vergaberecht, Arbeitnehmerfreizügigkeit, EuGH-Entscheidungen
Eine systematische Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen und der möglichen Auswirkungen für Privatpersonen, Verbraucher, Unternehmen und die Politik ist im jetzigen Stadium daher nur skizzenartig möglich.
Zum ersten Mal tritt ein EU-Mitglied aus
Seit Gründung der EU im Jahre 1993 ist die Zahl der Mitgliedstaaten der EU stetig gewachsen. Zum 31.1.2020 hat zum ersten Mal ein Mitgliedstaat die EU verlassen. Nach dem Referendum vom 23.6.2016 hatte die Regierung des Vereinigten Königreiches (UK) dem Europäischen Rat am 29.3.2017 ihren Austrittswunsch mitgeteilt.
Rechtsgrundlagen des Brexit
Das Austrittsverfahren folgt den Vorschriften des Art. 50 des Vertrages von Lissabon. Am 9.1.2020 hat das britische Unterhaus das „Gesetz zur Ratifizierung des Brexitabkommens“ beschlossen. Damit wurde auch die zwischen Großbritannien und der EU vereinbarte Übergangsphase wirksam, wonach das UK im Binnenmarkt und in der Zollunion mit der EU bis zum 31.12.2020 bleibt.
Der Austritt Großbritanniens aus der EU wurde mit Ablauf des 31.1.2020 rechtswirksam. Gemäß Art. 50 Abs. 4 Satz 2 EUV (Grundlagenvertrag) in Verbindung mit Art. 238 Abs. 3 b AEUV (Ausführungsvorschriften, Zuständigkeits- und Kompetenzvorschriften) soll nun bis zum 31.12.2020 der Abschluss des eigentlichen Austrittsabkommens folgen, dass für den Austritt selbst aber nicht mehr konstitutiv ist.
Was bedeutet und bewirkt ein „No Deal“?
Kommt es innerhalb der vereinbarten Frist zu keinem Austrittsabkommen finden die europäischen Verträge und sämtliche damit zusammenhängenden Anschlussabkommen keine Anwendung mehr auf den austretenden Staat Großbritannien. Das innerhalb von Großbritannien bereits in wirksames nationales Recht umgesetzte Richtlinienrecht bleibt dort allerdings als nationales Recht weiter bestehen, soweit es nicht die Zuständigkeit der Organe der Union voraussetzt.
Verlängerung der Übergangsphase gesetzlich ausgeschlossen
Die Übergangsphase kann theoretisch um zwei Jahre verlängert werden, dies aber nur auf ausdrücklichen Antrag durch das UK. Ein solcher Antrag müsste bis Juli 2020 gestellt werden. Im britischen Ratifizierungsgesetz wurde ein solcher Verlängerungsantrag ausdrücklich ausgeschlossen.
Schiedsgremium entscheidet über Streitfragen zur Brexit-Austrittsvereinbarung
Nach den bisher getroffenen Vereinbarungen soll im Falle eines Streites über den Inhalt und die Auslegung einer Austrittsvereinbarung ein Schiedsgremium entscheiden, dessen Beschlüsse für beide Seiten bindend sind. Dieses Gremium kann dann bei Meinungsverschiedenheiten den EuGH anrufen und bei Verstößen gegen die Austrittsvereinbarung Geldbußen verhängen. Verstößt eine Seite gegen den Schiedsspruch, soll die andere Seite Teile des Austrittsabkommens aussetzen können.
Problemfall Irland/Nordirland
Eine besondere Schwierigkeit bei der Aushandlung der Austrittsmodalitäten folgt aus der Lage Nordirlands. Als Bestandteil des UK teilt Nordirland sich mit dem EU-Mitgliedstaat Irland das Territorium einer von der übrigen Landmasse Großbritanniens völlig getrennten Insel. Die EU strebt insoweit an, dass die Republik Irland und Nordirland in einen gemeinsamen europäischen Rechts- und Wirtschaftsrahmen eingebettet bleiben. Auf welche Weise eine EU-Außengrenze auf der Insel vermieden werden soll, ist bisher unklar.
Schon bisher bestand ein britischer Sonderstatus innerhalb der EU
In mancherlei Hinsicht beanspruchten die Briten auch schon bisher einen EU-rechtlichen Sonderstatus. Hierzu gehört insbesondere:
- Das UK gehört nicht zum Schengenraum, d.h. auch bisher schon waren zwischen Großbritannien und den EU-Staaten Passkontrollen möglich.
- Das UK nutzt als Zahlungsmittel nicht den Euro.
- Das UK erhält einen Ausgleich für seine Zahlungen in den EU-Haushalt (Briten-Rabatt).
Grundprobleme der Zukunftsgestaltung nach Brexit
Das UK strebt auch künftig den Zugang zum EU-Binnenmarkt mit freiem Warenverkehr an. Die EU knüpft hieran die Bedingung, dass das UK dann auch die übrigen Konditionen der EU, nämlich den freien Verkehr von Kapital, Dienstleistungen und Personen akzeptiert. Diese Freiheiten sind nach verschiedenen Statements des Chefunterhändlers der EU, Michel Barnier, nicht verhandelbar. Ein weiteres Problem ist der Status der EU-Bürger, die auf der Insel leben sowie der Briten, die innerhalb der EU leben. Daneben existiert Streit über die finanziellen Verpflichtungen, die das UK nach den bisher innerhalb der EU geschlossenen Verträgen bereits für die Zukunft eingegangen ist.
Mögliche Lösungsansätze zum Brexit
Der Austritt ist Neuland, aber zur Lösung gibt es Vorbilder durch die EU-Beziehung zu anderen Ländern. Diskutiert werden zurzeit verschiedene Lösungsmodelle in Anlehnung an bereits existierende Vereinbarungen mit anderen Staaten:
Norwegisches Modell der EWR-Mitgliedschaft
Norwegen, Liechtenstein und Island gehören dem europäischen Wirtschaftsraum (EWR) an. Die EWR-Mitgliedschaft bedeutet umfassende Handelserleichterungen wie
- eine weitgehende Zollfreiheit,
- die Übernahme des binnenmarktrelevanten Unionsrechts,
- die grundsätzliche Geltung der europäischen Grundfreiheiten,
- der Geltung der Personenfreizügigkeit,
- der Bindung an die Rechtsprechung des EuGH,
- der Anwendung des Wettbewerbsrechts der EU.
Eine solche „halbe EU-Mitgliedschaft“ wäre der EU am liebsten, dürfte für die Briten aber nicht infrage kommen.
Schweizer Modell
Eine realistischere Variante ist der aufwändige Abschluss einer Vielzahl bilateraler Abkommen, die den Waren- und Personenverkehr regeln. Vorlagen hierfür könnten die bisherigen Abkommen der EU mit der Schweiz, der Türkei und Kanada sein. Das Problem dabei ist insbesondere die Übernahme der EU-Standards für gehandelte Waren und Dienstleistungen. Die Schweiz hat in der Vergangenheit wesentliche Standards der EU in eigener Regie übernommen. Außerdem zahlt die Schweiz auch einen Beitrag zum EU-Haushalt. Die Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz werden durch 120 verschiedene Abkommen geregelt, die fortlaufend angepasst werden. In der Praxis ergeben sich nicht selten erhebliche Umsetzungsprobleme, so zum Beispiel bei der wechselseitigen Vollstreckung gerichtlicher Titel.
Türkei-Modell der Zollunion
Mit der Türkei besteht eine reine Zollunion. Die Türkei hat danach einen zollfreien Zugang zum Binnenmarkt für Industriegüter sowie für verarbeitete Agrargüter. Die hierfür geltenden rechtlichen Standards hat die Türkei durch nationale Gesetze innerstaatlich dem EU-Recht angeglichen.
Kanadisches Freihandelsmodell
Mit Kanada unterhält die EU ein erweitertes Freihandelsabkommen, nach dem Zölle nur in geringem Umfang erhoben werden. Auch hier mussten allerdings verschiedene Handelshemmnisse wie unterschiedliche Umweltstandards mühsam angeglichen werden.
Vor- und Nachteile einer einfachen WTO-Mitgliedschaft des UK
Im Fall eines No-Deal schließlich bliebe die reine WTO-Mitgliedschaft: Innerhalb der Welthandelsorganisation WTO wurden ebenfalls Zölle und Handelshemmnisse deutlich reduziert. Nur bei dieser Variante hätte Großbritannien in vollem Umfange die Freiheit, sich dem rechtlichen Handelsregime der EU praktisch nicht unterwerfen und eigenständig bi- oder multilaterale Abkommen nach Belieben ohne Rücksicht auf die EU abzuschließen.
Diese letzte Variante ist allerdings mit erheblichen Nachteilen für beide Seiten verbunden und bedeutet die Einführung von Zoll- und Passkontrollen (lange Lkw-Staus an den Grenzen) und würde damit zur Unterbrechung wichtiger Lieferketten führen. Verschiedene Industriezweige, insbesondere die britische Automobilindustrie, hätten lange Wartezeiten bei Zulieferung von benötigten Teilen aus Europa in Kauf zu nehmen. Auch bei Fleischimporten und Medikamentenimporten werden Lieferengpässe befürchtet. Das UK würde aus verschiedenen EU-Agenturen ausscheiden, wie zum Beispiel der Europäischen Arzneimittelagentur und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit.
Brexit-Auswirkungen auf die Entsendungen und Bleiberechte
In Großbritannien leben ca. 3,5 Millionen EU-Bürger. Ca. 1,2 Millionen Briten leben in den EU-Ländern. Deren Status in arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht wäre zu klären. Großbritannien hat den dort lebenden EU-Bürgern bereits zugesichert, bis zum 30.6.2021 ein dauerhaftes Bleiberecht beantragen zu können. Jeder der länger als fünf Jahre in Großbritannien lebe, erhalte automatisch dieses Bleiberecht. Wer erst kürzer in Großbritannien lebt, soll eine auf fünf Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten. Für alle, die neu ins Land kommen wollen, ist die Zukunft eher ungewiss. Geplant ist nach derzeitigem Stand ein Punktesystem, anhand dessen ermittelt werden soll, welche Arbeitskräfte benötigt werden und welche nicht. Umgekehrt entfällt für die mehr als 1,2 Millionen in der EU lebenden Briten die Freizügigkeit innerhalb der EU, was erhebliche Konsequenzen auf das Aufenthalts- und das Arbeitsrecht hat.
Ende der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU wird für britische Staatsangehörige voraussichtlich zum 1.1.2021 enden. Briten, die in Deutschland arbeiten, müssen dann eine Aufenthaltserlaubnis beantragen (→ Brexit: Folgen in der Sozialversicherung).
Einige Ausländerbehörden haben hierzu bereits gesonderte Meldeverfahren eingerichtet. Im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung werden britische Unternehmen in Deutschland ihre Dienste nicht mehr anbieten dürfen. Ähnliches dürfte für die Niederlassungsfreiheit von Unternehmen gelten. Die Errichtung einer Zweigniederlassung dürfte für deutsche Unternehmen in Großbritannien ebenso wie umgekehrt für britische Unternehmen in Deutschland nicht mehr ohne weiteres möglich sein. Im Zweifel müssten dann eigenständige Gesellschaften gegründet werden.
Auswirkungen auf das Wettbewerbs- und Vergaberecht
Das europäische Wettbewerbsrecht ist konstitutiver Bestandteil des europäischen Binnenmarktes und wohl das methodisch am stärksten vom englischen Recht beeinflusste Rechtssegment. Insbesondere die Regeln gegen protektionistische Tendenzen sind stark vom angelsächsischen Rechtskreis geprägt. Das Verbot der Wettbewerbsverzerrung durch staatliche Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV wird für die Briten entfallen.
Im Vergaberecht würde Großbritannien auf die Stufe eines bloßen Drittstaates gesetzt. Damit könnten britische Unternehmen zwar grundsätzlich an öffentlichen Ausschreibungen innerhalb der EU weiter teilnehmen, allerdings nicht mehr in der Position eines EU-Mitgliedstaates.
Änderungen für Bürger und Verbraucher
Reisepasserfordernis
Übergangsweise bis zum 31.12.2020 können EU-Bürger mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass weiterhin problemlos nach Großbritannien einreisen. Im Verlauf des Jahres 2021 soll die Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses eingeführt werden. Die Einführung einer Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte ist wohl nicht geplant.
Fluggastrechte
Die Entschädigungsleistungen für Flugpassagiere bei Flugverspätungen, Flugausfall und ähnlichem bleiben während der Übergangsphase bis 31.12.2020 bestehen, danach dürften die Wirkungen der EU-FluggästeVO für Flüge von und nach Großbritannien entfallen.
Bahn- und Busgastrechte
Bei den Bahngastrechten soll die EU Regelung nach bisherigen Plänen der britischen Regierung erhalten bleiben. Gleiches gilt für die Busgastrechte, also Reisen mit dem Fernbus nach Großbritannien, ebenso für die Reisen mit Fähren.
Autofahren im UK
Die europäischen Führerscheine werden während der Übergangsphase im UK anerkannt. Was danach gilt, bleibt abzuwarten. Die internationale Versicherungskarte zumindest soll auch nach der Übergangsphase Gültigkeit haben, so dass für Autofahrer Haftpflichtschutz auch in Zukunft besteht.
Geldverkehr und Lebensversicherungen
Wer Kredite in Großbritannien aufgenommen oder dort sein Geld angelegt hat, wird kurzfristig nichts ändern müssen. Allerdings befürchten nicht wenige Wirtschaftswissenschaftler je nach wirtschaftlicher Entwicklung erhebliche Wechselkursschwankungen infolge des Austritts. Banker warnen dennoch vor kurzfristigen Umschichtungen, die im Ergebnis den Verbraucher eher Geld kosten.
Gleiches gilt für in Großbritannien abgeschlossene Lebensversicherungen. Viele UK-Unternehmen haben bereits Tochterunternehmen in Deutschland, Frankreich oder Luxemburg gegründet und die Verträge nach dort übertragen. Hier bleibt es dann weiterhin bei der Gültigkeit europäischen Rechts. Dem einheitlichen europäischen Zahlungsverkehr (SEPA- Überweisungen) wird Großbritannien weiterhin angehören. Für Überweisungen wird sich daher wohl nichts ändern.
Änderungen für Reisende
Die europäische Krankenversicherungskarte behält während der Übergangsphase ihre Gültigkeit. Für die Zeit ab 2021 bleibt die Entwicklung abzuwarten. Die Regeln für das Mitbringen uneingeschränkter Mengen von Waren zum persönlichen Gebrauch für Urlauber beim Grenzübertritt bleiben bis zum 31.12.2020 bestehen. Danach könnten Begrenzungen beispielsweise für Tabakwaren oder Alkohol eintreten.
Mobiltelefon
Für Handy-Nutzer bleibt vorläufig alles beim alten. Die EU-RoamingVO bleibt in der Übergangsphase bis 31.12.2020 gültig. Auch danach wird sich voraussichtlich nichts ändern, da die deutschen Netzbetreiber Roaming- Verträge mit den britischen Netzbetreibern abgeschlossen haben, mit Einschränkungen bisher allerdings bei dem Netzbetreiber O2.
Datenschutz und Brexit
Die am 25. Mai 2018 in Kraft getretene EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gewährt Verbrauchern eine Reihe von Rechten wie das Recht auf Information, auf Korrektur oder auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten. Bis 31.12. 2020 gilt die DSGVO auch in Großbritannien weiter. Auf der Internetseite der britischen Regierung informiert diese darüber, dass dies auch nach dem 31.12.2020 so bleiben soll.
Onlineeinkäufe
Bei online in Großbritannien bestellten Waren könnten nach dem 31.12.2020 wieder Zölle fällig werden. Bis dahin bleibt alles wie bisher. Hinsichtlich der Gewährleistungsrechte dürfte sich nicht viel ändern. Wenn ein britischer Händler regelmäßig nach Deutschland liefert, so gilt bei Lieferung mangelhafter Ware auch in Zukunft deutsches Recht. Ebenfalls bleibt das Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Eingang der Ware auch nach der Übergangsphase bestehen.
Wichtig: Dies gilt spätestens nach der Übergangsphase nicht für die Fälle, in denen der deutsche Verbraucher auf einer Internetseite in englischer Sprache einkauft, die nicht auf Kunden aus der EU ausgerichtet ist. In diesen Fällen gilt britisches Recht, das zwar ähnliche Gewährleistungsregeln wie in Deutschland, nicht aber das 14-tägige Widerrufsrecht kennt.
Hinweis: Während der Übergangsphase bis 31.12. 2020 nimmt das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland Beschwerden von Verbrauchern gegen britische Unternehmen noch an. Ob dies ab 2021 weiter gilt, ist noch ungewiss.
England will Entscheidungen des EuGH nicht mehr anerkennen
Während der Übergangsphase bis zum 31.12.2020 akzeptiert Großbritannien Verbraucher-Entscheidungen des EuGH, danach möglicherweise nicht mehr, wenn keine entsprechende Vereinbarung getroffen wird. Der britische Premier Boris Johnson hat bereits angekündigt, dass das Königreich Entscheidungen des EuGH in Zukunft nicht mehr als verbindlich anerkennt.
Dies dürfte Auswirkungen auch auf die Wettbewerbssituation europäischer Unternehmen im Verhältnis zu britischen Unternehmen haben. Wenn der EuGH Unternehmen innerhalb der EU bürokratische Pflichten auferlegt - wie kürzlich die Pflicht zur lückenlosen Dokumentation von Arbeitszeiten der Mitarbeiter (EuGH, Urteil vom 14.5.2019, C-55/18) – würde dies britische Unternehmen dann nicht mehr treffen. Auf Dauer könnte dies zu deutlichen Ungleichgewichten und damit zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
Weitere Brexit-Problemfelder:
- Die EU verliert mit Großbritannien ihren zweitgrößten Nettozahler. Das UK zahlt im Monat ca. knapp 700 Millionen Pfund Sterling in die EU und stemmt damit ca. 6 % des EU Haushaltes.
- Unklar sind die Auswirkungen des Austritts auf die britische Währung und die Staatsverschuldung. Großbritannien befürchtet in diesem Zusammenhang, dass viele Banken und Investmentgesellschaften ihren Sitz von London nach Frankfurt verlegen, was in der Vergangenheit zum Teil bereits geschehen ist.
- Sehr umstritten ist die Regelung der Fischereirechte, Großbritannien will sich künftig an EU-Quoten nicht mehr halten.
Im Ergebnis wartet also eine ganze Reihe weiterer großer und kleiner Probleme auf ihre Lösung, die in dem verbleibenden Übergangszeitraum von weniger als einem Jahr kaum umfassend auf vernünftige Weise zu erreichen ist.
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