Reform der Insolvenzanfechtung beschlossen
Nach einem langen Gesetzgebungsverfahren hatte sich die große Koalition im Endspurt der Legislaturperiode auf einen Kompromiss geeinigt. Das Gesetz sieht Änderungen und Eingrenzungen der sogenannten Vorsatzanfechtung vor, die in weiten Teilen den berechtigten Anregungen aus der Wirtschaft folgen. Die Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO stand in ihrer Ausprägung durch die Rechtsprechung in der Kritik. Denn Anfechtungsgegner sehen sich bislang einer Reihe von Vermutungen ausgesetzt, die eine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners oft aus ganz normalen Geschäftsvorfällen (wie dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung) ableitet. Dies gilt umso mehr, als die Vorsatzanfechtung nach geltendem Recht bis zu 10 Jahre zurückreicht. Deshalb hat der Gesetzgeber dies nun eingeschränkt:
Die wesentlichen Änderungen im Überblick
- Die Anfechtungsfrist der Vorsatzanfechtung wird für alle Sicherungen und Befriedigungen von 10 auf 4 Jahre herabgesetzt.
- Bei (Raten-) Zahlungsvereinbarungen gilt künftig eine Vermutung dahingehend, dass der andere Teil keine Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit hatte. Dies verkehrt die bisher von der Rechtsprechung praktizierte Rechtslage in ihr Gegenteil.
- Bei kongruenten Deckungen (bei denen ein Schuldner eine Leistung in der geschuldeten Art und Weise bei Fälligkeit erbringt) gilt künftig, dass die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nur vermutet werden kann, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners hatte. Nach derzeitigem Recht gilt diese Vermutung bereits dann, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von einer nur drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat. Mit der Neuregelung werden die Anforderungen an die Darlegung des Insolvenzverwalters für eine Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Vertragspartners erheblich verschärft.
- Der sogenannte Bargeschäftseinwand des § 142 InsO, wonach die Anfechtung bei unmittelbar gleichwertigem Leistungsaustausch ausgeschlossen ist, wird ausgeweitet. Zum einen wird zukünftig bei der Frage, was „unmittelbar“ bedeutet, berücksichtigt werden, was in der betreffenden Branche üblich ist. Zum anderen werden Lohnzahlungen an Arbeitnehmer umfassender als Bargeschäfte geschützt als bisher. Schließlich wird der Bargeschäftseinwand zukünftig auch die Vorsatzanfechtung ausschließen, wenn nicht ein unlauteres Verhalten vorliegt. Bisher galt die Bargeschäftsausnahme nicht für die Vorsatzanfechtung. Die Rechtsprechung hatte in Fällen von bargeschäftsähnlichem Leistungsaustausch jedoch in der Regel den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners verneint. Auch wenn die Praxis erst noch zeigen muss, was genau im Rahmen der Insolvenzanfechtung „unlauter“ ist, erhöht die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Bargeschäfts doch die Rechtssicherheit.
- Für die Verzinsung von Anfechtungsansprüchen gelten nun die allgemeinen Regeln (also erst ab Verzug oder Rechtshängigkeit). Die bisherige Verzinsung der Anfechtungsansprüche von der Insolvenzeröffnung an, hatte zu Fehlanreizen (der besonders späten Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen) geführt, die nun beseitigt werden.
- Nicht durchsetzen konnte sich der Vorschlag aus dem Regierungsentwurf, Leistungen, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung erbracht werden, als kongruente Deckungen einzustufen und damit deren Anfechtung zu erschweren.
Der Bundestag hatte das Gesetz bereits am 15.02.2017 beschlossen, in der Sitzung vom 10.03.2017 hat der Bundesrat auf einen Einspruch verzichtet. Damit kann das Reformgesetz kurzfristig ausgefertigt werden und nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten in Kraft treten. Das neue Recht wird dann auf alle Insolvenzverfahren anwendbar sein, die nach diesem Inkrafttreten eröffnet werden. Die neue Zinsregelung gilt sogar rückwirkend für bereits laufende Insolvenzverfahren.
Zahlungsvereinbarungen für Unternehmen vorteilhaft
Die Neuregelungen sind zu begrüßen und werden voraussichtlich helfen, die Insolvenzanfechtung auf ein angemessenes Maß zu beschränken. Insbesondere die Umkehr der Vermutungswirkung von Zahlungserleichterungen wird erhebliche Auswirkungen auf den Umgang mit „kriselnden“ Vertragspartnern im Geschäftsverkehr haben.
Bisher galt, dass die Vereinbarung von Zahlungserleichterungen und insbesondere von Ratenzahlungen die Gefahr einer Insolvenzanfechtung drastisch erhöhte. Zukünftig ist das Gegenteil zu erwarten: Zahlungsvereinbarungen hinsichtlich aufgelaufener Posten können bei entsprechender Gestaltung nun sogar helfen, die Anfechtungsrisiken für den weiteren Leistungsaustausch mit dem betreffenden Kunden zu senken. Unternehmen sollten sich daher umfassend auf das neue Recht einstellen, um dessen Vorteile für sich zu nutzen und teure Anfechtungen zu vermeiden. Dazu gehört eine entsprechende Gestaltung der Verträge und gegebenenfalls der AGB ebenso wie eine Anpassung des hausinternen Controllings und Forderungsmanagements in Bezug auf die auf die neue Rechtslage.
Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Dr. Ingo Reinke, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
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