Reform des Vergaberechts
Die Reform dient der Umsetzung von drei EU-Vergaberichtlinien. Umgesetzt werden die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (Richtlinie 214/24/EU), die Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen in Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 214/25/EU) sowie die Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen (Richtlinie 214/23/EU). Sämtliche Richtlinien sind bis zum 18.4.2016 in deutsches Recht umzusetzen.
Teil 4 des GWB wird völlig neu strukturiert
Im Zentrum der Umsetzung steht die Novellierung von Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Dieses umfasst künftig die wesentlichen Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen. Erstmals wird der Ablauf des Vergabeverfahrens von der Leistungsbeschreibung über die Prüfung von Ausschlussgründen, die Eignungsprüfung, den Zuschlag bis hin zu den Bedingungen für die Ausführung des Auftrages im Gesetz komplett vorgezeichnet. Die Möglichkeiten für öffentliche Auftraggeber, strategische Ziele umweltbezogener, sozialer oder sonstiger innovativer Art im Rahmen von Vergabeverfahren vorzugeben, werden erheblich gefördert.
Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Eigenerklärung
Im Vordergrund der EU-Vergaberichtlinien steht die Vereinfachung der Prüfungsvorgänge, die die Voraussetzungen der Eignung von Unternehmen zur Ausführung eines öffentlichen Auftrags klären. Art. 59 der Richtlinie 214/24/EU hat hierzu die „Einheitliche Europäische Eigenerklärung“ (EEE) eingeführt, die der Erleichterung und Vorstrukturierung der Eignungsprüfung dient. Die EEE ersetzt in einem vorläufigen Stadium die Eignungsnachweise. Im Rahmen einer Ausschreibung hat der Bewerber eine eigene Erklärung vorzulegen mit folgenden Bestandteilen:
- Die Versicherung, dass keine Ausschlussgründe vorliegen (Art. 57 der Richtlinie 2014/24/EU);
- die Erklärung, dass die Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers zur Eignung sowohl hinsichtlich der
- Befähigung zur Berufsausübung
- als auch zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit
- als auch zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vorliegen;
- die Erklärung, dass die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien des öffentlichen Auftraggebers zur Reduzierung der Teilnahme am Wettbewerb erfüllt werden (nur für zweistufige Verfahren);
- die Versicherung, dass die Nachweise für das Vorliegen der Eignungskriterien jederzeit vom Unternehmen vorgelegt werden können.
Weitere Änderungen
- Die öffentliche Hand hat zukünftig grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen offenem Verfahren, bei dem grundsätzlich jedes Unternehmen bieten kann und nicht offenem Verfahren mit vorgeschaltetem Eignungswettbewerb.
- Bei vertraglichen Änderungen nach Auftragsvergabe ist zukünftig eine neue Ausschreibung erforderlich, wenn die Änderungen wesentlich sind. Wesentlich sind die Änderungen immer dann, wenn das Vorhaben durch die Änderungen auch für andere Bieter interessant und das wirtschaftliche Gleichgewicht der Vergabe deutlich verlagert wird, § 132 GWB-E.
- Der Zuschlag erfolgt auch künftig nach dem Grundsatz des wirtschaftlichsten Angebots, das heißt, das Angebot mit dem besten Preis-/Leistungsverhältnis erhält den Zuschlag. Neu ist aber die erweiterte Möglichkeit der Berücksichtigung umweltbezogener und sozialer Aspekte bei der Bewertung sowie eine stärkere Berücksichtigung des Lebenszyklusansatzes und damit eine Stärkung des Nachhaltigkeitsaspekts, § 127 GWB-E.
Bessere Chancen für kleine und mittlere Unternehmen
Beabsichtigt der öffentlichen Auftraggeber den Zuschlag an einen bestimmten Bieter, so hat er von diesem vor Zuschlagserteilung die Nachweise zur Eignung anzufordern. Die EU-Vergaberichtlinien räumen den Mitgliedstaaten neue Handlungsspielräume ein. Hierdurch sollen die Vergabeverfahren effizienter und flexibler gestaltet und die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen an Vergabeverfahren erleichtert werden. Die Rechtsicherheit besonders für die Kommunen soll durch das neue Regelwerk verbessert werden. Die stufenweise Umstellung der gesamten Vergabeverfahren auf elektronische Kommunikation ist ebenfalls vorgesehen.
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