Wann ist eine Krankheit versicherungsrechtlich akut?
Rechtlich liegt der Knackpunkt darin, dass die Rücktrittsversicherung nach ihren Allgemeinen Bedingungen regelmäßig nur im Falle einer „akuten Erkrankung“ eintritt. Die Versicherungen weisen für die Fälle einer bestehenden Vorerkrankung darauf hin, dass die Begriffe „chronisch“ und „akut“ sich ausschlössen. Der Begriff „akut“ beinhalte eine unerwartete Erkrankung. Bei einer entsprechenden Vorerkrankung seien Krankheitsschübe aber nicht unerwartet.
Rechtsprechung uneinheitlich
Eine klare Linie der Gerichte lässt sich in dieser Frage nur schwer erkennen. Nach einer Entscheidung des LG Münster ist im Falle einer psychischen Vorerkrankung ein Krankheitsschub unmittelbar vor Reiseantritt nicht unerwartet. Das LG verweigerte dem Betroffenen den Ersatz der Rücktrittskosten. Ähnlich entschied das AG München im Falle eines Epileptikers. Dieser war einige Monate vor Reiseantritt wegen eines epileptischen Anfalls stationär behandelt und als geheilt aus dem Krankenhaus entlassen worden. Der neuerliche Epilepsieanfall unmittelbar vor Reiseantritt führte zum Rücktritt von der Reise. Das AG verweigerte auch dem Epileptiker – zumindest teilweise – den Kostenersatz.
Positive Tendenz
In jüngster Zeit lässt sich in der Rechtsprechung aber eine zunehmende Neigung erkennen, die Erstattungsansprüche der Betroffenen nicht mehr so pauschal abzulehnen. So hatte das LG Dortmund entschieden, dass auch bei einer chronischen, z.B. rheumatischen Erkrankung ein plötzlicher Schub vor Reiseantritt unerwartet sein kann und die Versicherung in diesem Fall dem Reisenden die Rücktrittskosten zu erstatten hat.
Rücktritt wegen Thrombosegefahr
Auch das LG Arnsberg entschied gegen die Reiserücktrittsversicherung. Die Klägerin hatte unter einer Erkrankung der Venen gelitten und sich in diesem Zusammenhang Krampfadern in den
Beinen operativ entfernen lassen. Danach war sie beschwerdefrei. Sie buchte zwei Fernreisen und bemerkte während des Flugs auf der ersten Reise wiederum schmerzende Venen. Ihr behandelnder Arzt riet ihr wegen Thrombosegefahr von der zweiten Reise ab. Die Klägerin trat vom Reisevertrag zurück. Die Kosten beliefen sich auf knapp 10.000,-€. Die Versicherung verweigerte zunächst die Zahlung unter Hinweis auf die Vorerkrankung.
Grad der Wahrscheinlichkeit entscheidend
Das LG Arnsberg fand in seiner Entscheidung eine tragfähige Formel zur Entscheidung solcher Fälle. Nach Ansicht der Richter kommt es bei bestehender Vorerkrankung auf die Vorhersehbarkeit und den Grad der Wahrscheinlichkeit eines Krankheitsschubs an. Danach setzt die Unerwartetheit eines Krankheitseintritts jedenfalls keine Neuerkrankung voraus. Bei chronischen Krankheitsverläufen ist darauf abzustellen, ob mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Schübe zu erwarten waren. Im Falle der Klägerin verneinte das Gericht eine solche Wahrscheinlichkeit und sprach der Klägerin vollen Kostenersatz zu.
(LG Münster, Beschluss v 18.03.2010, 15 S 19/09; AG München, Urteil v 01.07.2010, 281 C 8097/10; LG Arnsberg, Urteil v 08.09.2011, 4 O 238/11).
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