Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen Kartellrecht

Nach dem Europäischen Ministerrat hat nun auch das Europäische Parlament den Kommissionsvorschlag für die Richtlinie über Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen das Kartellrecht verabschiedet (Richtlinie 2014/104/EU, ABl. L 349 vom 5. Dezember 2014, S. 1). Damit soll die private Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei Verstößen gegen das europäische Kartellrecht als zweite Säule neben dem öffentlich-rechtlichen Sanktionssystem weiter gestärkt werden.

Zwingender Umsetzungsbedarf für den deutschen Gesetzgeber bis Ende 2016 besteht allerdings kaum.

Wesentlicher Inhalt der Richtlinie und voraussichtlicher Umsetzungsbedarf:

Die Richtlinie findet nur bei Kartellverstößen mit zwischenstaatlicher Wirkung Anwendung. Angesichts des praktizierten und angestrebten Gleichlaufs von europäischem und deutschem Kartellrecht ist jedoch damit zu rechnen, dass der deutsche Gesetzgeber rein innerstaatliche Sachverhalte nicht abweichend handhaben wird.

Vollständiger Schadensersatz

Die Richtlinie nimmt die Rechtsprechung des EuGH auf, wonach jeder, der von einer Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsrecht betroffen ist, das Recht auf vollständigen Schadensersatz hat. Zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören somit auch Abnehmer der durch eine Kartellabrede betroffenen Produkte in der weiteren Vertriebskette sowie Endverbraucher. Die Geltendmachung eines über den tatsächlich entstandenen Schaden hinausgehenden Strafschadensersatzes („punitive damages“) ist allerdings ausgeschlossen (Art. 3 RL). Dies entspricht bereits den Grundsätzen des deutschen Schadensrechts und zieht keinen Umsetzungsbedarf nach sich.

Offenlegung von Beweismitteln

Neu ist, dass das Gericht die Vorlage von Beweismitteln anordnen kann, die sich in der Hand der beklagten Partei oder eines Dritten befinden. Voraussetzung ist lediglich eine substantiierte Klagebegründung, deren Plausibilität durch Beweismittel gestützt wird, die für den Kläger verfügbar sind. Von der Vorlagepflicht ausgenommen sind allerdings interne Dokumente von Wettbewerbsbehörden (Art. 6 Abs. 3 und 5 RL) sowie Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen (Art. 6 Abs. 6 RL). Der deutsche Gesetzgeber wird insoweit § 142 ZPO oder §§ 87 – 89a GWB anpassen müssen.

Bindungswirkung nationaler Entscheidungen, Verjährung, Gesamtschuldnerische Haftung

Nationale Entscheidungen von Wettbewerbsbehörden oder Gerichten entfalten Bindungswirkung für Schadensersatzklageverfahren. Während nach Art. 9 Abs. 2 RL ausländische Entscheidungen nur mindestens als Anscheinsbeweis zu beachten sind, geht das deutsche Recht bereits hierüber hinaus und sieht in § 33 Abs. 4 GWB auch für diese eine Bindung vor.

Eingeführt wird eine großzügige Verjährungsfrist der Schadensersatzansprüche von mindestens fünf Jahren. Da die Frist regelmäßig erst ab Kenntnis des kartellrechtswidrigen Verhaltens beginnt, wird in rechtlich problematischen Fällen eine erhebliche Rechtsunsicherheit bestehen.

Unternehmen, die gemeinschaftlich gegen Kartellrecht verstoßen haben, haften als Gesamtschuldner und können folglich jedes für sich auf den vollen Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Privilegierungen hinsichtlich der Haftungsreichweite enthält die Richtlinie für Kronzeugen und kleine oder mittlere Unternehmen (Art. 11 RL). Diese wären in das deutsche Recht zu implementieren.

Abwälzung des Preisaufschlags

Beklagte Kartellanten können sich mit dem Einwand der Schadensabwälzung in der Vertriebskette verteidigen („passing-on-defence“). Dazu müssen sie darlegen und beweisen, dass der direkte Abnehmer seinen Schaden in Form einer Preiserhöhung auf die nachfolgende Marktstufe abgewälzt hat. Eine Erleichterung der Darlegungslast kam nach der deutschen Rechtsprechung bisher nur mit äußerster Zurückhaltung in Betracht. Nunmehr steht den Kartellanten die Möglichkeit offen, Beweise vorlegen zu lassen.

Ermittlung des Schadensumfangs

Nach Art. 17 Abs. 2 RL wird widerlegbar vermutet, dass Kartellabsprachen einen Schaden verursachen. Allerdings entbindet diese Vermutung den Geschädigten nicht von der prozessualen Pflicht, zumindest Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung der konkreten Schadenshöhe durch das Gericht nach § 287 ZPO vorzutragen. Für mittelbare Abnehmer bleibt es dabei, dass sie die Abwälzung auf sie infolge der Kartellabsprache darlegen und beweisen müssen – ihnen kommt  keine Vermutung für einen Kausalzusammenhang zwischen Kartellabsprache und Preisaufschlag zugute (Art. 14 Abs. 2 RL). Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des BGH.

Anmerkung:

Der deutsche Gesetzgeber hat die private Rechtsdurchsetzung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen mit der 7. GWB-Novelle (s. § 33 Abs. 3 GWB) bereits deutlich gestärkt. Die Bestimmungen der Richtlinie – vor allem die Pflicht zur Offenlegung von Beweismitteln – werden sicherlich zu einer noch effektiveren Rechtsverfolgung beitragen. Weiterhin ungeklärt bleibt, wie Endverbraucher ihren – regelmäßig nur geringen – Schaden effektiv geltend machen können.

Rechtsanwälte Dr. Hans-Georg Riegger, Holger Hiss, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg


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