Sondertilgungsrechte schließen volle Vorfälligkeitsentschädigung aus
So unterschiedlich die Gründe auch sein mögen, einen Kreditvertrag vorzeitig zu kündigen – unerwartete Scheidung, drohende Arbeitslosigkeit oder Erbauseinandersetzung –, eines steht fest: Teuer wird es immer. Die Kreditgeber lassen sich den dadurch entstehenden Schaden gut bezahlen. Das dürfen sie auch weiterhin, aber eben nicht über die – gesetzlich vorgegebenen – Maße, wie nun der BGH entschied. Damit kippte er eine Klausel in den AGB einer Sparkasse, die so auch in vielen anderen Darlehensverträgen zu finden ist.
Immobilienkredite und ihre Vorfälligkeitsentschädigung
Ein grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen läuft in der Regel über viele Jahre. Für diesen Zeitraum wird ein fester Zinssatz vereinbart (Zinsfestschreibung) und eine „normale“ Kündigung des Darlehensnehmers innerhalb dieser Laufzeit ausgeschlossen. Von Gesetzes wegen kann der Darlehensnehmer den Kreditvertrag allerdings immer außerordentlich, also vorzeitig kündigen, sobald ein berechtigtes Interesse an der Auflösung gegeben ist (§ 490 Abs. 2 Satz 1 BGB). In diesem Fall muss der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber eine Entschädigung zahlen (Vorfälligkeitsentschädigung, § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB), der den Zinsausfall und den Verwaltungsaufwand des Darlehensgebers abdecken soll.
Sondertilgungsrechte und eine sonderbare Klausel
Üblicherweise werden den Verbrauchern in Darlehensverträgen aber auch Sondertilgungsrechte eingeräumt. Der Darlehensnehmer darf dann einen Teil des Geldes, meist in Höhe eines festgelegten einstelligen Prozentsatzes der Darlehenssumme, z.B. einmal jährlich außer der Reihe zurückzahlen. Auch die beklagte Sparkasse vergab an ihre Kunden grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen und räumte ihnen hierbei Sondertilgungsrechte ein. In Ihrem Regelwerk hieß es dazu:
„Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“
Zuviel des Guten für Verbraucherschützer
Die Verbraucherzentrale Hamburg hielt diese Klausel für unwirksam. Künftige Sondertilgungsrechte müssten sehr wohl bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden.
- Nach Auffassung der Verbraucherschützer verringere sich durch die Inanspruchnahme von Sondertilgungsrechten die verbleibende Zinslast des Kreditnehmers, da das Darlehen insgesamt schneller zurückgezahlt werde.
- Räumt die Sparkasse Sondertilgungsrechte ein, müsse sie auch davon ausgehen, dass der Kunde von diesen Gebraucht macht. Sie durfte dann aber gar nicht mit den vollen Zinsen bis zum gewöhnlichen Vertragsende rechnen.
Die Verbraucherzentrale reichte daher Unterlassungsklage beim Landgericht Aurich ein, das die Klage zunächst abwies. Nachdem die Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg jedoch erfolgreich war, hatte sich nun der BGH auf die Revision der Sparkasse hin mit der umstrittenen Klausel zu befassen.
BGH schlägt sich auf die Seite der Verbraucherschützer
Der BGH teilte die Auffassung der Verbraucherschützer. Die Richter stellten zunächst fest, dass die umstrittene Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegt, da die Vereinbarung von der gesetzlichen Vorgabe des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB abweicht, nach der als Vorfälligkeitsentschädigung nur denjenigen Schaden zu ersetzen ist, der dem Darlehensgeber aus der vorzeitigen Kündigung entsteht.
Rechtlich geschützt sei damit die Zinserwartung für den Festschreibungszeitraum.
Mit der Einräumung von Sondertilgungsrechten habe der Darlehensgeber aber von vorneherein seine rechtlich geschützte Zinserwartung in entsprechender Höhe aufgegeben.
Die noch möglichen Sondertilgungsrechte müssen daher bei der Berechnung des Zinsschadens berücksichtigt werden.
Überkompensation – Klausel hält Inhaltskontrolle nicht stand
Da künftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung des Vorfälligkeitsschadens durch die Sparkassen-Klausel generell ausgenommen werden, benachteiligt sie die Verbraucher auch unangemessen (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB). Denn nach Ansicht der Bundesrichter findet dadurch eine „Überkompensation“ statt, die nicht von der gesetzlich vorgesehenen Schadensberechnung gedeckt sei und auch nicht anderweitig ausgeglichen oder abgeschwächt werde.
(BGH, Urteil v. 19.1.2016, Az.: XI ZR 388/14).
Vgl. zum Thema Banken und AGB bzw. Gebühren:
Nicht jede Bearbeitungsgebühr ist rechtswidrig
Erneute Schlappe für die Sparkasse Ulm
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