Malheur am Geldautomat: Mal kommt zuviel, mal zuwenig

Der Geldautomat ist die moderne Variante des Traumes vom Goldesel - wenn er denn brav Geld ausspuckt und auch sonst nichts schief geht. Anderenfalls kann er sich zum Ärgernis und zum Zankapfel zwischen Bank und Kunde entwickeln.

Niemand ist dabei, wenn der Geldautomat die Scheine ausspuckt. Das kann im Ernstfall zu Beweisproblemen führen

Beweislast für den Auszahlungsbetrag am Geldautomaten

Behauptet ein Kunde, er habe anstatt des eingegeben Geldbetrags einen geringeren Auszahlungsbetrag erhalten, ist die Bank beweispflichtig (LG Stuttgart, Beschluss v. 7.10.2008, 13 S 189/08). In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger geltend gemacht, er habe statt der eingegebenen 1000 Euro lediglich 100 Euro erhalten. Trotzdem sei sein Girokonto mit dem eingegebenen Betrag belastet worden.

Die Bank konnte hier allerdings mit Hilfe der vorgelegten Unterlagen (Kassettenbefüllungsliste, Journalausdruck der Auszahlungsbeträge und der Auszahlungsprotokolle der beauftragten Sicherheitsfirma) nachweisen, dass sie den korrekten Betrag ausgezahlt hatte.

Geldautomat spuckt zu viel Geld aus – darf das Geld behalten werden?

Der Traum eines jeden Bankkunden. Was passiert, wenn der Geldautomat mehr Geld ausgibt als der Betrag, der eingegeben wurde (beispielsweise, weil das Geld falsch einsortiert wurde) und auch nur die geringere Summe dem Konto belastet wird?

Die Bank hat jedenfalls ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB, da der Bankkunde ungerechtfertigt bereichert wurde. Ein strafbarer Betrug liegt dabei jedoch nicht vor (BGH, Urteil v. 16.11.1993, 4 StR 648/93).

Geld im Automaten vergessen

In Gedanken das Geld nicht entnommen? Grundsätzlich gilt: Mit der Auszahlung am Geldautomaten geht das Eigentum an den Geldscheinen auf den Bankkunden über. Dies bedeutet in dem Fall Pech, wenn der nächste Kunde das Geld mitgenommen hat. Es sei denn, der Automatenraum wird per Videoaufzeichnung überwacht oder der Automat zieht das Geld - in der Regel nach 30 Sekunden - wieder ein. Dann kann der Vorgang anhand des Automatenprotokolls der Bank rekonstruiert werden.

Vgl. zum Thema Banken auch:

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Rückgewähr der Sicherungsgrundschuld - Anspruch darf nicht auf Löschung beschränkt werden 

Keine höheren Kontoführungsgebühren für Pfändungskonten


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