Keine höheren Kontoführungsgebühren für Pfändungskonten
Pfändungsschutzkonten dienen dem Schutz des Bankkunden. Für die Banken bringt die Verwaltung dieser Konten einen Mehraufwand mit sich, den sie sich gerne vergüten lassen würden. Dies ist nach zwei neuen BGH-Entscheidungen unzulässig.
Verschiedene Preismodelle für die Führung von Girokonten angeboten
In beiden vom BGH entschiedenen Fällen boten Sparkassen ihren Kunden verschiedene Preismodelle für die Führung von Girokonten an. Diese reichten von „Giro-Ideal“ für eine monatliche Grundgebühr von 3,- € bei gleichzeitiger Inrechnungstellung der einzelnen Geschäftsvorfälle bis zum kostenfreien „Giro-Balance“, bei dem das Konto allerdings ein permanentes Mindestguthaben ausweisen musste.
Für die Führung eines Pfändungsschutzkontos sahen die AGB der Sparkassen einen monatlichen „Pauschalpreis“ von 7,50 € vor. In beiden Fällen wurden die Sparkassen von Verbraucherschutzorganisationen auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Pfändungsschutzkonten seit 2010
Durch die Neueinführung von § 850 k ZPO hat der Gesetzgeber die Banken verpflichtet, auf Wunsch ihrer Kunden ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln bzw. einem Neukunden ein solches P-Konto auf Wunsch einzurichten.
Hierdurch wurde ein verbesserter Pfändungsschutz für Schuldner eingeführt. Dieses P-Konto gewährleistet, dass dem Kontoinhaber in Höhe seines monatlichen Pfändungsfreibetrages der zum Lebensunterhalt notwendige Geldbetrag zur Verfügung steht, ohne dass dieser dem Zugriff der Pfändungsgläubiger unterliegt.
P-Konten sind normale Girokonten
Der BGH stellte – wie schon die Vorinstanzen –in seinen Entscheidungen klar, dass es sich bei dem P-Konto um ein ganz normales Girokonto und nicht um eine besondere Kontoart handelt. Durch entsprechende Vereinbarung mit dem Kunden besitze das als P-Konto ausgewiesene Girokonto lediglich den vom Gesetzgeber bezweckten besonderen Pfändungsschutz. Deshalb handle es sich bei der in den AGB festgesetzten Kontoführungsgebühr auch um keine kontrollfreie Preishauptabrede, sondern um eine an den Girovertrag angehängte Preisnebenabsprache.
Der Pfändungsschutz ist eine gesetzliche Verpflichtung der Bank
Als Preisnebenabrede unterliege die Bestimmung der vollen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Inhalt dieser Preisnebenabrede sei faktisch die Abwälzung von Verwaltungskosten der Bank auf ihren Kunden. Zur Ausführung der mit dem P-Konto verbundenen Verwaltungsaufgaben sei die Bank aber gesetzlich gemäß § 850 k ZPO verpflichtet.
Abwälzung von Verwaltungskosten ist treuwidrig
Die Abwälzung von Kosten, die Folge einer gesetzlich vorgeschrieben Verwaltertätigkeit sind, stelle aber eine unangemessene Benachteiligung des Kunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben dar und sei daher rechtswidrig.
Die Tatsache, dass für das P-Konto unterm Strich höhere Kosten als für „normale“ Girokonten verlangt würden, ergebe sich in den zur Entscheidung stehenden Fällen ohne weiteres aus einer Gegenüberstellung der Preise. Die Umstellung eines einfachen Girokontos auf ein solches mit Pfändungsschutz führe nach den geltenden AGB immer zu einer höheren monatlichen Kostenbelastung des Bankkunden. Nach dem Gebot von Treu und Glauben müsse die Bank daher bei der Kostengestaltung der P-Konten unmittelbar an die Preisgestaltung der Girokonten anknüpfen. Die geltende AGB-Klausel dürfe daher nicht weiter verwendet werden. Der Bankenverband hat hierzu bereits mitgeteilt, dass sämtliche in Deutschland ansässigen Banken ihre Preismodelle umgehend an die vom BGH postulierten Bedingungen angleichen werden.
(BGH, Urteile v. 13.11.2012, XI ZR 500/11 u. XI ZR 145/11).
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