Wer aus der Arbeitslosigkeit in die berufliche Selbständigkeit startet und einige Vorgaben beherzigt, bekommt von der Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss. Das BSG hat eine Lanze für Gründer gebrochen, die einige Tage länger zur Vorbereitung brauchen.

Der Gründerzuschuss ist völlig steuerfrei. Der Zuschuss erhöht auch nicht wie andere Lohnersatzleistungen den Steuersatz auf das übrige Einkommen des Gründers.

 

BSG stärkt Rechte der Gründer: nicht so kleinlich!

Nicht immer zeigt sich die Agentur für Arbeit in Spendierlaune. Ist beispielsweise der Zeitraum zwischen Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu viel Zeit vergangen, ist der Zuschuss nach Ansicht der Agentur für Arbeit verloren. Doch die Richter des Bundessozialgerichts beurteilen das anders. Der Zuschuss muss gewährt werden, wenn zwischen Abmeldung und Aufnahme der Tätigkeit nicht mehr als ein Monat vergeht.

 

Zehn Tage zwischen Abmeldung und Aufnahme

Geklagt hatten ein Dachdecker aus Mannheim, bei dem zwischen dem Antrag auf Gründerzuschuss und Aufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit zehn Tage vergangen sind und ein Dönerverkäufer aus Darmstadt, der erst drei Monate renovierte und besser Deutsch lernte, bevor er seinen Imbiss eröffnete. Beide bekamen ihren Zuschuss.

 

Vorbereitungsarbeiten zählen auch

Die Richter gewährten dem Dönerverkäufer den Zuschuss, denn die selbständige Betätigung beginnt nicht erst mit dem Verkauf der Ware, sondern bereits mit den Vorbereitungsarbeiten – hier eben mit den Renovierungsarbeiten.

(Urteile v. 05.05.2010, Az. B 11/09 R und B 11 AL 28/09 R)