Eine gelungene Produktaufmachung stellt einen erheblichen Vorteil gegenüber den Mitbewerbern dar. Dass es jedoch durchaus schwierig sein kann, diese Produktaufmachung für sich zu schützen, musste nun der Goldhase erfahren.

Verfahren

Im Mai 2004 meldete die Firma Lindt & Sprüngli AG den von ihr vertriebenen Goldhasen als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke an. Nachdem das Gemeinschaftsmarkenamt die Anmeldung zurückgewiesen hatte, legte die Anmelderin Beschwerde ein. Mit Entscheidung vom 11. Juni 2008 wies die Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück, da nach ihrer Auffassung die Elemente der angemeldeten Marke – Form des Hasen, Goldfolie, rotes Band mit Glöckchen – dem Produkt weder einzeln noch zusammenbetrachtet Unterscheidungskraft verleihen könnten.

 

Entscheidung

Mit Urteil vom 17. Dezember 2010 wies das Gericht Erster Instanz die Klage gegen die Zurückweisung der Anmeldung ab. Zwar dürften bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft bei dreidimensionalen Marken keine anderen Kriterien berücksichtigt werden als bei anderen Markenkategorien. Allerdings sei im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien zu berücksichtigen, dass eine dreidimensionale Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware besteht, vom Durchschnittsverbraucher nicht zwingend in gleicher Weise wahrgenommenen werde wie eine Wort- oder Bildmarke, die vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Ware unabhängig sei. Denn regelmäßig schließe der Durchschnittsverbraucher aus der Form der Ware oder ihrer Verpackung nicht auf die Herkunft der Ware.

Das Gericht stellte vor diesem Hintergrund fest, dass keinem der Elemente der Marke Unterscheidungskraft zukomme. Die Form eines sitzenden oder kauernden Hasen gehöre zum typischen Formschatz von Schokolade und Schokoladenwaren, die vor allem zur Osterzeit angeboten würden. Auch hinsichtlich der goldfarbenen Verpackungsfolie wurde ausgeführt, dass es sich bei einer goldfarbenen Folie um eine übliche Verpackungsform für Schokoladenwaren handelt. Der insoweit vorgebrachte Einwand, die Anmelderin sei vor mehr als 50 Jahren das erste Unternehmen gewesen, das eine Goldfolie verwendet habe, griff dabei nicht durch. Für die Unterscheidungskraft komme es nur auf die aktuelle Situation auf dem Markt an. Schließlich wurde auch dem roten Band mit Glöckchen keine Unterscheidungskraft beigemessen. Auch insoweit hatte das Amt festgestellt, es sei üblich, Schokoladentiere oder ihre Verpackung mit Schleifen, Bändern und Glocken zu versehen, so dass derartige Gestaltungen üblich seien und nicht als Herkunftshinweis erfasst werden.

Darüber hinaus seinen auch die Merkmale in ihrer Kombination nicht hinreichend weit von den Gestaltungen entfernt, die üblicherweise für Schokoladenhasen verwendet werden. Daher sei auch das Erscheinungsbild als solches nicht geeignet, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft im Gedächtnis behalten zu werden. Vielmehr handele es sich bei dem Goldhasen um eine typische Verpackungsform, der für Schokoladenhasen naheliegend sei.

Die Anmelderin hatte zudem die Eintragung der Marke darauf gestützt, dass sich die Gestaltung aufgrund der langjährigen Benutzung im Verkehr durchgesetzt hat. Dieser Einwand wurde ebenfalls zurückgewiesen. Denn die Unterlagen, auf die die Verkehrsdurchsetzung gestützt wurde, bezogen sich nur auf Deutschland, Österreich und Großbritannien. Für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung einer Gemeinschaftsmarke sei es jedoch erforderlich, dass die Marke in der gesamten Union Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt habe.

Bewertung

Die Entscheidung verdeutlicht die Schwierigkeiten, die Erscheinungsform einer Ware als Marke schützen zu lassen. Die Markenämter sind insoweit zurückhaltend, da Formen von Waren nicht monopolisiert werden sollen.

Hinsichtlich der Verkehrsdurchsetzung ist die Entscheidung konsequent. Wer Schutz für die gesamte europäische Gemeinschaft beanspruchen möchte, muss auch in der gesamten europäischen Gemeinschaft bekannt sein. Gelingt dies dem Anmelder nicht, so ist es ihm unbenommen in den Ländern, in denen er über eine ausreichende Bekanntheit verfügt, nationale Marken beantragen.

Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft hatte das Amt auf die auf dem Markt erhältlichen Gestaltungen verwiesen. Dort finden sich zahlreiche Gestaltungen, die dem Goldhasen ähnlich sind. Zwar kennt das Markenrecht grundsätzlich weder den Begriff der Neuheit noch der Originalität. Letztlich haben aber diese Aspekte dazu geführt, dass die Marke nicht eingetragen wurde.

Für die Praxis bedeutet dies, dass für Verpackungsformen, die über besondere Merkmale verfügen, möglichst frühzeitig Schutz erlangt werden sollte. Dies kann entweder über eine dreidimensionale Marke oder über ein Geschmacksmuster erreicht werden. Im Hinblick auf den Markenschutz sollten zu diesem Zeitpunkt vergleichbare Gestaltungen auf dem Markt unbekannt sein, so dass zumindest der Einwand, es handele sich um eine gewöhnliche Gestaltung, nicht durchgreift.

Die Glocken der Osterhasen klingen nun im Chor. Somit gilt letztlich auch im Markenrecht, dass Schutz frühzeitig beansprucht werden sollte, damit Mitbewerber die Gestaltungselement nicht übernehmen