Unwirksame Verkürzung der Verjährungsfrist
Hintergrund
Eine Verbraucherin erwarb bei einem Autohändler einen gebrauchten PKW, bei dem sich aufgrund eines Produktionsfehlers später erhebliche Korrosionsschäden zeigten. Dem Kaufvertrag lagen die AGB des ZdK zu Grunde. Nachdem der Händler die Beseitigung der Schäden unter Hinweis auf die Verjährung verweigert hatte, begehrte die Kundin Schadensersatz.
BGH, Urteil v. 29.4.2015, VIII ZR 104/14
Der BGH entschied, dass die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln in den AGB des ZdK intransparent und damit unwirksam sei. Die AGB sehen eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche vor, nehmen Ansprüche auf Schadensersatz aber von den Bestimmungen für Sachmängel aus. Nach Ansicht des BGH geht aus den Klauseln nicht deutlich hervor, binnen welcher Frist Schadenersatzansprüche wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht verlangt werden könnten. Die Klauseln lauten wie folgt:
VI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […]
5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.
VII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: […].
5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Die Unwirksamkeit einer AGB-Regelung hat zur Folge, dass anstatt der unwirksamen Bestimmung die gesetzlichen Regelungen greifen, hier die gesetzliche Verjährungsfrist (für Mängelansprüche in der Regel zwei Jahre).
Praxishinweis
Gebrauchtwagenhändler, die ihren Verträgen die AGB des ZdK zu Grunde legen, sollten diese nun ändern. Aber auch andere Unternehmer, die in ihren AGB die Verjährung von Sachmängelansprüchen auf ein Jahr verkürzt haben, sollten die Regelungen überprüfen und ggf. anpassen. Die Verkürzung der Verjährung für Mängelansprüche auf ein Jahr ist eine häufige Bestimmung in allgemeinen Verkaufs- und Lieferbestimmungen. Gegenüber Verbrauchern ist sie nur beim Verkauf gebrauchter Ware zulässig, im unternehmerischen Verkehr regelmäßig auch bei Neuware. Das hat der BGH auch nicht in Frage gestellt, aber die konkrete Formulierung in den AGB des ZdK als intransparent und damit unwirksam angesehen.
Die ausführliche Begründung des Urteils ist noch nicht veröffentlicht worden. Auf Basis der bisher bekannten Urteilsgründe lassen sich aber folgende Empfehlungen ableiten:
Um die vom BGH gerügte Intransparenz zu vermeiden, sollte in den AGB klargestellt werden, dass alle Schadensersatzansprüche, also auch solche, die auf der Verletzung der Nacherfüllungspflicht bei Mängeln basieren, der (unverkürzten) gesetzlichen Verjährungsfrist unterliegen. Dann könnte aber die wenig sinnvolle Rechtsfolge entstehen, dass der Kunde zwar nach einem Jahr keine Mängelbeseitigung mehr verlangen kann, wohl aber Schadensersatz, wenn der Verkäufer die Mängelbeseitigung unter Hinweis auf die Verjährung verweigert.
Deshalb sollte zudem klargestellt werden, dass Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, nur dann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden können, wenn die Nacherfüllung innerhalb der auf ein Jahr verkürzten Frist für Sachmängelansprüche verlangt worden ist.
Rechtsanwälte Dr. Sven Ufe Tjarks, Meike Kapp-Schwoerer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
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