Unwirksamkeit eines Aufrechnungsverbotes in AGB

Auch im kaufmännischen Rechtsverkehr ist ein Aufrechnungsverbot in AGB, das lediglich die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässt, unwirksam.

Hintergrund

Der Kläger machte Zahlungsansprüche für die Lieferung von Beton geltend. Der beklagte Bauunternehmer erklärte daraufhin die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Lieferung. Hiergegen wandte der Kläger ein, die Aufrechnung sei durch das in seinen AGB geregelte Aufrechnungsverbot unbeachtlich. Die Klausel sehe eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen vor.

OLG Nürnberg, Urteil v. 20.8.2014, 12 U 2119/13

Das OLG Nürnberg gab dem Bauunternehmer Recht. Der Kläger durfte sich auf das Aufrechnungsverbot nicht berufen. Zur Begründung verwies das OLG auf ein Urteil des BGH vom 7.4.2011 (VII ZR 209/07), wonach ein solches Aufrechnungsverbot den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige und deshalb unwirksam sei. Der Besteller werde durch das Aufrechnungsverbot gezwungen, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mangelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustünden. Dadurch bestehe das Risiko, dass zunächst der Zahlungsklage des Werkunternehmers stattgegeben und der Geldbetrag gezahlt werde, der Werkunternehmer jedoch später nach Entscheidung über die Gegenforderung ggf. nicht mehr leistungsfähig sei (z.B. wegen Insolvenz). Bei gegenseitig voneinander abhängigen Ansprüchen bedürfe es deshalb einer einheitlichen Entscheidung, sodass das Aufrechnungsverbot unwirksam sei.

Die Entscheidung des BGH betraf einen Werkvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Das OLG stellte klar, dass die besondere Verbundenheit von Leistung und Gegenleistung im Vertragsverhältnis zwischen Unternehmern gleichermaßen bedeutsam sei. Ein formularvertraglicher Ausschluss der Aufrechnung mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sei deshalb auch unter Kaufleuten unwirksam, sofern es sich um gegenseitig voneinander abhängige Forderungen (wie Leistung und Gegenleistung) handele. Dies gelte nicht nur für Werkverträge, sondern auch für Werklieferungs- und Kaufverträge.

Anmerkung

Die Entscheidung schafft ein Stück Rechtssicherheit für die Gestaltungspraxis von AGB. Nach dem BGH-Urteil war unklar, ob die Entscheidung auf andere Vertragsarten sowie auf den unternehmerischen Verkehr übertragbar ist. Das LG Köln (Urteil v. 1403.2012, 23 O 135/11) und das LG Freiburg (Urteil v. 17.12.2012, 12 O 64/12) bejahten daraufhin die Übertragbarkeit auf Kaufverträge. Die Anwendbarkeit im unternehmerischen Rechtsverkehr beurteilten sie jedoch unterschiedlich. Während das LG Freiburg die Wirksamkeit verneinte, hielt das LG Köln wie zuvor ein Großteil der Literatur ein solches Aufrechnungsverbot für wirksam, da zwischen Kaufleuten strengere Vertragsbedingungen gelten dürften als gegenüber Verbrauchern.

Mit der vorliegenden Entscheidung liegt erstmals ein obergerichtliches Urteil vor, das ein alle Gegenansprüche unterschiedslos umfassendes Aufrechnungsverbot auch im kaufmännischen Verkehr als unwirksam erachtet. Es spricht daher viel dafür, dass sich diese restriktive Ansicht durchsetzt. Ein Urteil des BGH steht freilich noch aus.

Angesichts der hohen praktischen Relevanz von Aufrechnungsverboten empfiehlt es sich, die bislang in Formularverträgen und Geschäftsbedingungen standardmäßig verwandten Aufrechnungsverbotsklauseln auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und ggf. auf das zulässige Maß anzupassen. Denn ist das Aufrechnungsverbot unwirksam, gilt die Klausel nicht in dem rechtlich gerade noch zulässigen Maß, sondern gar nicht. In diesem Fall besteht überhaupt kein Aufrechnungsverbot. Klauseln, die nur unbestrittene und rechtskräftige Ansprüche vom Aufrechnungsverbot ausnehmen, sollten deshalb derart ergänzt werden, dass auch Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis vom Aufrechnungsverbot ausgenommen sind.

Rechtsanwälte Dr. Hendrik Thies; Stephanie von Riegen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg