Unzulässige Kartellabsprache zu Lasten eines illegal tätigen Marktteilnehmers
Das ohne die erforderliche behördliche Genehmigung in Tschechien mit Sitz in Prag tätige Devisenunternehmen Akcenta CZ unterhielt Bankverbindungen bei drei in Bratislava (Slowakei) ansässigen slowakischen Banken. Diese Bankverbindungen waren für Akcenta essenziell, da das Unternehmen über die dort bestehenden Konten den Transfer von Devisen aus dem und in das Ausland für seine Kunden abwickelte. Der Geschäftsbetrieb von Akcenta nahm einen Umfang an, der zu einer echten Konkurrenzsituation mit diesen Banken führte. Darauf trafen Mitarbeiter der drei beteiligten Banken untereinander eine Absprache, wonach jeder der drei Banken gleichzeitig die Auflösung ihrer Verträge mit Akcenta betreiben solle. Eine im Bereich des Wettbewerbsschutzes zuständige erstinstanzliche Behörde der Slowakei sah hierin einen kartellrechtlichen Wettbewerbsverstoß und verhängte gegen jede der Banken Geldbußen von jeweils über 3 Millionen Euro. Hiergegen ging die betroffene Slovenska Sporitel - Bank gerichtlich vor.
Slowakisches Gericht ruft EuGH an
Das letztinstanzlich mit der Sache befasste slowakische Gericht sah in diesem Fall Rechtsfragen als erheblich an, die der Klärung durch den EuGH bedurften. Hierbei ging es insbesondere um die Frage, ob eine Kartellabsprache auch dann rechtswidrig sein kann, wenn hierdurch ein Unternehmen benachteiligt wird, dass zum Zeitpunkt der Kartellabsprache illegal auf dem relevanten Markt tätig war.
Vereinbarung braucht keine konkreten Auswirkungen zu haben
Rechtsgrundlage für die Entscheidung des EuGH bildete Art. 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese Vorschrift erklärt alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes bezwecken oder bewirken für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten. Diese Vorschrift bezweckt nach ständiger Besprechung des EuGH die Vermeidung jeglicher Verzerrung des freien Wettbewerbs. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Wettbewerbsvereinbarung im Einzelfall tatsächliche Auswirkungen hat (EuGH Urteil vom 8.12.2011, C – 389/10 P sowie vom 15.10.2002, C – 238/99 P).
Die Marktstruktur soll geschützt werden
Nach Auffassung der EU-Richter bezweckte die konkrete Vereinbarung der Banken eine Wettbewerbsbeschränkung zu Lasten des Unternehmens Akcenta dahingehend, dass dessen Tätigkeit massiv behindert und der Marktkonkurrent zurückgedrängt werden sollte. Hierdurch sollte die Struktur des Marktes zu Gunsten der Banken verändert werden. Dies sei genau das, was durch Art. 101 Absatz 1 AEUV verhindert werden solle. Die Vorschrift wolle nämlich nicht nur die Interessen einzelner Wettbewerber oder Verbraucher schützen, sondern auch die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen (EuGH, Urteil vom 6.10.2009, C – 501/06P).
Unerheblich ist, ob der Konkurrent illegal tätig ist
Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze spielt eine mögliche illegale Markttätigkeit des Konkurrenten nach Auffassung der EU-Richter keine Rolle. Ob ein Marktteilnehmer legal oder illegal tätig ist unterliegt laut EuGH in der Regel einer komplexen Beurteilung, die nicht von Marktkonkurrenten, sondern von den zuständigen Behörden vorzunehmen sei. Eine kartellrechtliche Marktabrede sei jedenfalls nicht das geeignete Mittel, ein illegales Handeln eines Marktkonkurrenten zu verhindern.
Vollmachtloses Handeln der Bankvertreter ist ebenfalls unerheblich
Die Klägerin versuchte sich durch die Behauptung zu retten, ihr Mitarbeiter habe ohne Wissen des Vorstandes und damit ohne Vollmacht die kartellrechtliche Absprache getroffen. Diese Einwendung überzeugte die EU Richter ebenfalls nicht. Sie wiesen darauf hin, dass verbotene Kartellabsprachen selten mit offizieller Vollmacht getroffen würden. Diese fänden regelmäßig im Verborgenen statt. Für die Rechtswidrigkeit komme es nicht einmal darauf an, ob die Geschäftsführung des Unternehmens überhaupt etwas von dieser Absprache wisse.
Schlechte Karten für die Slovenska Sporitel - Bank
Die Beantwortung der dem EuGH vorgelegten Fragen dürfte dazu führen, dass die Chancen der Klägerin auf ein Obsiegen - abgesehen vielleicht von der Frage der Angemessenheit der Höhe der verhängten Geldbuße – im nationalen Rechtsstreit gegen Null tendieren.
(EuGH, Urteil v. 07.02.2013, C – 68/12)
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