Neues Verpackungsgesetz 2019 bringt neue Händlerpflichten

Die bisherige Verpackungsverordnung wird ab 2019 von dem neuen Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Es bringt neue Registrierungs- und Datenmeldepflichten für Händler, auch Online-Händler, denn es betrifft auch Versandmaterial. Ziel ist es, den Verpackungsmüll zu verringern und Recyclingquoten zu erhöhen. Händler sollten sich schon jetzt bei der neu geschaffenen Zentralen Verpackungsregisterstelle registrieren lassen.  

Das neue VerpackungsG betont noch stärker als die bisher geltende VerpackV die Produktverantwortung der Hersteller bzw. der In-Verkehr-Bringer von Verpackungen.

  • Jeder, der befüllte Verpackungen in Umlauf bringt,
  • soll dafür verantwortlich sein, dass Verpackungen
  • entweder verwertet oder zurückgenommen werden.

Neues Verpackungsgesetz 2019 bringt erweiterten Verpackungsbegriff

Als Verpackung gilt gemäß § 3 VerpackG jedes

aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnis zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren...“


Hinweis: Nach dieser Definition sind auch Online-Händler sind vom neuen VerpackungsG betroffen,

  • denn anders als bisher gilt auch Versandmaterial - also auch Umschläge, Klebeband, Füllmaterial - als Verpackung.
  • Hat der Hersteller bereits die Produktverpackung lizenziert, muss der Online-Händler nur die Versandverpackung lizenzieren. 
  • Versandverpackungen gelten als Verkaufsverpackungen und können nicht vorlizenziert werden. 

Für wen gilt das VerpackG?

Adressaten des Gesetzes sind dem Wortlaut nach die Hersteller. Die gesetzliche Formulierung ist etwas missverständlich, denn gemäß § 3 Abs. 14 VerpackG ist Hersteller jeder Vertreiber,

  • der mit Ware befüllte Verkaufs und Umverpackungen,
  • die beim privaten Endverbraucher anfallen,
  • erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. 

Registrierungspflicht bei der Zentralen Verpackungsregisterstelle

Der so vom Gesetz definierte Hersteller ist nun nach § 9 VerpackG verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der neu eingerichteten „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ registrieren zu lassen. Ohne eine solche Registrierung dürfen Produkte in systembeteiligungsrelevanten Verpackungen (duale Systeme) nicht zum Verkauf angeboten werden. Ziel der Registrierungspflicht ist es,

  • Verpackungen nachhaltig und wettbewerbsneutral zu entsorgen,
  • die Quoten für das werkstoffliche Recycling deutlich zu erhöhen,
  • wobei die Präzisierung und Verschärfung einiger Definitionen im neuen VerpackG sowie die Verschärfung einiger Entsorgungsverpflichtungen hierzu einen zusätzlichen  Beitrag leisten soll.

Aufgaben der Zentralen Verpackungsregistrierstelle

Die in §§ 24 ff VerpackG im einzelnen ausgestaltete zentrale Stelle veröffentlicht sämtliche registrierten Händler auf ihrer Internetseite. Auf diese Weise soll für sämtliche Marktteilnehmer eine hundertprozentige Transparenz erreicht werden. Diesem Ziel dienen auch verschiedene den Herstellern auferlegten Pflichten:

  • § 10 VerpackG schafft eine neue Datenmeldepflicht. Die registrierten Hersteller müssen zukünftig Angaben, die im Rahmen einer Systembeteiligung zu den Verpackungen gemacht wurden, an die zentrale Stelle übermitteln.
  • Minimumangeben sind die Registriernummer, die Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen, der Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde, der Zeitraum für die Systembeteiligung.
  • Eine Bagatellgrenze für die Anmeldepflicht ist nicht vorgesehen.
  • Die Systeme selbst müssen die Daten ebenfalls an die zentrale Stelle übermitteln, so dass der Datenabgleich hierdurch stark vereinfacht wird. Dies gewährleistet zugleich ein hohes Maß an Transparenz.

Wichtig: Für die Anfang Januar 2019 vorliegenden Datenmeldungen des Jahres 2018 gelten noch die bisherigen Anforderungen der VerpackV.

Aufgabenübertragung an Dritte

Gemäß § 33 VerpackG ist das Inverkehrbringen von Verpackungen auch künftig durch Beauftragung Dritter möglich. Die Inverkehrbringer bleiben weiterhin für die Erfüllung verantwortlich. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Die Registrierungs- und Datenmeldepflicht nach §§ 9, 10 VerpackG trifft jedoch auch dann den In-Verkehr-Bringer als solchen.

Verpflichtende Systembeteiligung für Händler

Gemäß § 7 Abs. 1 VerpackG sind Versandhändler verpflichtet, sich an einem oder mehreren (dualen) System zu beteiligen.

  • Das verkehrsmäßige Inverkehrbringen von Verpackungen durch einen Hersteller, der sich nicht an einem System beteiligt, ist verboten.
  • Gemäß § 21 VerpackG sind Systeme künftig verpflichtet, bei der Bemessung der Beteiligungsentgelte auch ökologische Kriterien zu berücksichtigen. Hierdurch sollen Hersteller dazu bewegt werden, Verpackungsmaterialien zu verwenden, die zu einem großen Prozentsatz recycelfähig sind.
  • Die Verwertungsanforderungen für Glas, Papier, Eisenmetalle und Aluminium steigen größtenteils auf Verwertungsanteile von 80 % (bisher zwischen 60 und 75 %), ab 2022 auf 90 %.
  • Bei anderen Materialien wie Getränkekartonverpackungen, Verbundverpackungen und anderen Stoffen liegen die geforderten Verwertungsanteile niedriger.

Verstärkte Anforderungen an Rücknahmesysteme

Die Systeme wiederum sind verpflichtet, im Einzugsgebiet der ihnen zugehörigen Hersteller eine flächendeckende Sammlung aller Reste entleerten Verpackungen bei den privaten Endverbrauchern oder in deren Nähe (Container) für den privaten Endverbraucher unentgeltlich sicherzustellen, § 14 Abs. 1 VerpackG. Die Systeme müssen zurückgenommenes Material nach § 8 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling zuführen.

Künftig Pfand für Einweggetränkeverpackungen

Gemäß § 31 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller von mit Getränken befüllten Einwegverpackungen künftig verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro pro Verpackung zu verlangen.

  • Gemäß § 31 Abs. 4 existieren jedoch Ausnahmen für bestimmte alkoholische Getränke, für Milch und Milchmischgetränke, für  Fruchtsäfte und einige andere Getränke.
  • Vertreiber von Einwegverpackungen trifft künftig eine Hinweispflicht dazu, dass Verpackungen nach Rückgabe nicht wieder verwendet werden.
  • Im Fall einer Mehrwegverpackung hat demgegenüber ein Hinweis auf die Wiederverwendbarkeit der Verpackung zu erfolgen.

Besonders für Online-Händler ist Eile geboten

Verstöße gegen das VerpackG, insbesondere gegen die Registrierungspflicht, können mit Geldbußen bis zu 200.000 Euro geahndet werden, § 34 Abs. 1, 2 VerpackG. Online-Händler sollten insbesondere ihren Verpflichtungen zur Registrierung rechtzeitig nachkommen, denn teure Abmahnungen durch Mitbewerber sind nicht ausgeschlossen.


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