Verzögerte Versicherungsreform: Einführung der Unisex-Tarife gest

Die Unisex-Tarife sollten heute verpflichtend eingeführt werden. Schluss mit den unterschiedlichen Prämien für Männer und Frauen. Die gesetzliche Grundlage zur Einführung wurde jedoch vergangenen Freitag vom Bundesrat gestoppt. Was hat das für Auswirkungen?

Versicherungen sind seit Monaten bestens vorbereitet: Konzerne haben ihren Vertrieb und die EDV umgestellt, die Werbetrommel wurde gerührt, Beratungsgespräche geführt: Noch schnell vor dem Stichtag eine Versicherungen abschließen? Denn eins ist wohl sicher: Die Prämien werden generell steigen – vor allem für Männer, die bislang wegen der niedrigeren Lebenserwartung gegenüber Frauen oft auch niedrigere Beiträge für Lebens-, Renten- und Private Krankenversicherungen zahlen mussten.

Hintergrund zur Einführung von Unisex-Tarifen

Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 01.03.2011 (Rs. C-236/09) Art. 5 Abs. 2 der EU-Gleichstellungsrichtlinie ( Richtlinie 2004/113/EG) mit Wirkung zum 21.12.2012 für ungültig erklärt. Danach durfte bislang bei der Berechnung von Versicherungsprämien das Geschlecht des Versicherungsnehmers als ausschlaggebender Faktor bei der Risikobewertung beachtet werden. Dies ist nach Auffassung des Gerichts vor allem mit Art. 21 und 23 der EU-Charta unvereinbar, die die Gleichstellung von Mann und Frau garantiert und die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet.

Umstellungsfrist läuft am 20.12.2012 aus

Versicherungen hatten nach dem EuGH-Urteil nun fast eineinhalb Jahre Zeit, die praktischen Voraussetzungen hierfür zu schaffen: Bei Neuabschlüssen nach dem 20.12.2012 dürfen nur noch Unisex-Tarife angeboten werden. Auch die Bundesregierung musste bis zu diesem Termin neben der europäischen nun auch eine nationale rechtliche Grundlage für die Verpflichtung von Unisex-Tarifen zu schaffen.  

Gesetzliche Grundlage: SEPA-Begleitgesetz

Am 08.11.2012 wurde daher von der Bundesregierung das SEPA-Begleitgesetz (Begleitgesetzes zum neuen Europäischen Verfahren über Banküberweisungen und Lastschriften) beschlossen. Darin wird durch die Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und die Aufhebung des § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG aber nicht nur die Einführung der Unisex-Tarife geregelt, sondern auch die Begrenzung der Beteiligungen von Versicherten an den Bewertungsreserven für festverzinsliche Wertpapiere. Es sollte zugunsten der Versicherer verhindert werden, dass die garantierte Verzinsung von Lebensversicherungsverträgen aufgrund des niedrigen Zinsniveaus gefährdet wird. Das Gesetz hätte es den Gesellschaften also erlaubt, Abschläge von bis zu fünf Prozent auf die Auszahlung geltend zu machen.

Scharfe Kritik an den geplanten Abschlägen bei Lebensversicherungen

Da dies für viele Menschen, deren Lebensversicherungen bei der aktuellen Niedrigzinslage bald ausgezahlt werden, einen hohen Verlust bei den sogenannten Überschussbeteiligungen bedeuten würde, wurde das Gesetzesvorhaben vor allem von den Oppositionsparteien und Verbraucherverbänden bereits im Vorfeld scharf kritisiert. Als Konsequenz wurden nun vom Bundesrat am 14.12.2012 Nachbesserungen gefordert und der Vermittlungsausschuss einberufen. Durch die Verzögerung fehlt jetzt aber auch für die Einführung der Unisex-Tarife die rechtliche Grundlage.

Unsicherheit auf allen Ebenen

  • GDV: Anwendungsvorrang des Europarechts - Unisex-Tarife kommen pünktlich zum 21.12.2012

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erklärte hierzu, dass das Urteil des EuGH für die Versicherer bindend sei, da es die bisherige Rechtsgrundlage mit Wirkung zum 21.12.2012 für ungültig erklärt hat. Auch wenn eine Umsetzung in nationales Recht bislang fehlt, können sich Versicherte ggf. auf die Europäische Gesetzgebung berufen. Der GDV betonte daher: Die Unisex Tarife kommen pünktlich zum 21.12.2012.

  • BaFin: Europarechtskonforme Einführung der Unisex-Tarife

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat sich am 18.12.2012 ebenfalls für die fristgerechte Einführung der Unisex-Tarife zum 21.12.2012 eingesetzt. Auch wenn das Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht fristgerecht in deutsches Recht umgesetzt werden wird, solle dadurch die Einführung der Unisex-Tarife nicht verhindert werden.

  • BdV: Nationales Recht gilt noch  

Der Bund der Versicherten (BdV) betonte hingegen, dass trotz des Festhaltens des GDV und der BaFin an der Einführung der Unisex-Tarife, die einzelnen Versicherungen daran nicht gebunden seien. Es spreche nach nationalem Recht nichts dagegen, weiterhin die alten Tarife anzubieten. 

Versicherer haben keinen Rechtsanspruch

Auch wenn das BaFin davon ausgeht, dass künftig nur noch Unisex-Tarife verkauft werden, und die Regierung sich darum bemühen wird, die Irritationen durch eine schnelle Verabschiedung des Gesetzes zu beseitigen, ist es nicht ausgeschlossen, dass der ein oder andere Versicherer doch noch versuchen wird, nach bestehender geltender Rechtslage Bisex-Tarife anzubieten. Geschäft ist Geschäft. Und auch für die Kunden ist der Abschluss unter den alten Tarifbedingungen oft günstiger. Die Kunden könnten dann wohl trotz Rechtslücke die angebotenen günstigen Verträge annehmen, ein Rechtsanspruch darauf dürfte aufgrund des vorrangigen Europarechts jedoch nicht bestehen.

Es bleibt also abzuwarten, inwieweit sich die Gerichte noch mit der Sache befassen müssen. Vgl. dazu auch Hintergründen, Auswirkungen und einzelnen Änderungen der Unisex-Tarife und zum EuGH-Urteil.


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