Der Firmenname einer Gesellschaft darf nur den Bestandteil „Gruppe“ oder „Group“ enthalten, wenn die Gesellschaft tatsächlich in eine Unternehmensgruppe eingebunden ist. Betreibt jemand mehrere Unternehmen, werden diese allein hierdurch nicht zu einer Gruppe.

Hintergrund

Der Beschwerdeführer ist Kaufmann und begehrt die Eintragung der Firma als Einzelkaufmann unter der Bezeichnung „J… e.K. Group“ in das Handelsregister. Neben dem betroffenen Einzelunternehmen betreibt der Kläger ein weiteres Einzelunternehmen und eine GmbH. Er geht davon aus, diese drei Unternehmen stellten eine Gruppe dar. Sein Einzelunternehmen J… könne also den Bestandteil „Group“ oder „Gruppe“ nutzen.

Die Eintragung in das Handelsregister wurde ihm verwehrt, da durch den Zusatz „Group“ der Geschäftsverkehr irregeführt würde. Nach § 18 HGB sei keine Eintragung möglich.

Der Beschluss des OLG Schleswig vom 28.09.2011

Das OLG Schleswig ließ die Eintragung unter dem begehrten Firmennamen nicht zu. Zwar verbinde der Verkehr mit dem Begriff „Group“ oder „Gruppe“ keine bestimmte Größenordnung, aber jedenfalls den Zusammenschluss mehrerer Unternehmen. Ob Einzelkaufleute generell den Bestandteil „Group“ oder „Gruppe“ nutzen könnten, könne dahingestellt bleiben. Allein deshalb, weil der Inhaber der Firma insgesamt drei Unternehmen führte, sei das betroffene Einzelunternehmen noch keine Gruppe.

Anmerkung

Der Beschluss des OLG Schleswig verdeutlicht, dass die Wahl des Firmennamens einen wichtigen Stellenwert bei der Gründung von Gesellschaften einnimmt. Anderenfalls können – wie vorliegend auch – Verzögerungen bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister eintreten. Hängt das Entstehen der Gesellschaft von der Eintragung ab (wie z.B. bei der GmbH), kann also die Gründung der Gesellschaft durch die Wahl des „falschen“ Firmennamens deutlich verzögert werden.

Bei der Wahl des Firmennamens sind neben der Aussagekraft und etwaiger entgegenstehender Marken oder Geschäftsbezeichnungen aus rechtlicher Sicht auch das Irreführungsverbot nach § 18 Abs. 1 HGB zu beachten. Sollen Zusätze wie „Gruppe“, „Union“, „Zentrale“, Ortsnamen oder ähnliche Begriffe verwendet werden, muss dies sorgfältig geprüft werden. Im Falle der „Group“ bzw. „Gruppe“ ist dem OLG Schleswig zumindest insoweit beizupflichten, als bei Fehlen mehrerer Unternehmen der Zusatz „Gruppe“ irreführend ist.

Dass allerdings bei Bestehen von drei Unternehmen nicht der Zusatz „Gruppe“ verwendet werden kann, löst im ersten Moment Verwunderung aus. Das Urteil stellt allerdings zutreffend auf das einzelne Unternehmen ab. Es lässt freilich nicht erkennen, ob zwischen den Unternehmen organrechtliche Verträge abgeschlossen wurden, die die Unternehmen als nebeneinander stehende selbständige Einheiten verbinden würden. Besteht etwa ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, sollte dies auf Seiten des Mutterunternehmens für die Verwendung des Begriffs „Gruppe“ in jedem Fall ausreichen. Schließlich wird hierdurch deutlich, dass eine Unternehmensvereinigung vorliegt und gerade das betroffene Unternehmen die weiteren Gruppenmitglieder verbindet und auch für sie einsteht. Steht das Unternehmen – wie vorliegend - allein, wird der Verkehr in der Tat durch den Zusatz „Group“ irregeführt. Im Falle einer Kooperation kann jedenfalls diese Kooperation selbst als Gruppe bezeichnet werden. Einzelne Mitglieder von Kooperationen sollten zur Vermeidung einer Irreführung den Zusatz „Mitglied der … Gruppe“ wählen.

Der Beschluss zeigt, dass Unternehmensgründer sich nicht nur bei dem Entwurf ihres Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der Organisationsregeln, sondern auch bei der Wahl des Firmennamens Zeit lassen und den Firmennamen neben etwaigen Verstößen gegen vorrangige (Marken-)Rechte insbesondere auf die Irreführung überprüfen sollten.

Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Jan Henning Martens, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg