Widerruf einer Lebensversicherung nach 21 Jahren wegen Belehrungsfehler ?
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger am 1. Mai 1994 eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Die Laufzeit des Vertrags betrug 20 Jahre und endete somit am 1. Mai 2014.
Versicherung wird fehlerhafte Belehrung vorgeworfen
Am 5. Mai 2015, also ein Jahr nachdem der Vertrag abgelaufen und das Deckungskapital in Höhe von 21.168 Euro ausgezahlt worden war, wollte der Kläger den Vertrag widerrufen. Begründung: Er sei im Jahr 1994 nicht wirksam über die Widerrufsmöglichkeit belehrt worden.
Analoges "ewiges Widerrufsrecht"?
Er reklamierte deshalb ein „ewiges Widerrufsrecht“. Das sei bei ordnungswidriger Belehrung aus Gründen des Verbraucherschutzes auch bei Altverträgen zumindest analog nach den damals geltenden Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) und des Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG) anwendbar.
Versicherter fordert alle gezahlten Prämien zurück
Die Versicherung müsse ihm deshalb die gesamten geleisteten Prämien zurückerstatten:
- abzüglich des bereits ausgezahlten Deckungskapitals ein Betrag von rund 6.226 Euro
- plus Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem seit dem 19.5.2015 geltenden Basiszinssatz.
Da staunte der nette Mann von der Versicherung. Doch das Lächeln verging ihm nicht lange. Das LG Magdeburg entschied, dass die Klage des Versicherungsnehmers unbegründet sei. Dabei sei es unerheblich, ob die Belehrung zum damaligen Zeitpunkt ordnungsgemäß gewesen sei.
Begründung des Gerichts:
- Das Verbraucherkreditgesetz komme als Analogiebasis nicht infrage, da es nach der seinerzeitlichen Fassung ausschließlich auf Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge anwendbar war.
- Das Haustürwiderrufsgesetz habe Versicherungsverträge in § 6 ausdrücklich von der Anwendbarkeit des Gesetztes ausgenommen
- Die Streitfrage des sog. „ewigen Widerrufsrechts“ im Versicherungsvertrag ist erst nach Abschluss des hier zu beurteilenden Vertrags entstanden, weil die den Streit herausfordernde Regelung des § 5a VVG erst am 21.7.2014 geschaffen worden ist, also gut zwei Monate nach Abschluss des Versicherungsvertrags.
Zudem wies das Gericht darauf hin, dass der Gesetzgeber selbst in den schwerwiegenden Fällen einer vorsätzlichen Irrtumsherbeiführung durch arglistige Täuschung eine Ausschlussfrist von zehn Jahren vorgesehen habe (124 Abs. 3 BGB).
(LG Magdeburg, Urteil v. 03.05.2016, 11 O 1624/15).
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