Ein Bankdarlehen kann mit einer Restschuldversicherung so verbunden sein, dass beide Verträge eine Einheit bilden. Das kann auf die Möglichkeit eines Widerrufs durchschlagen, wenn die Widerrufsbelehrung nicht ausschließlich auch die restschuldversicherung erfasst.

Darlehensvertrag mit, Restschuldversicherungsvertrag ohne Widerrufsbelehrung

Eine Bank hatte die Eheleute E auf Rückzahlung eines gekündigten Bankdarlehns in Anspruch genommen. Die Eheleute widerriefen daraufhin den lange vorher abgeschlossenen Darlehensvertrag.

  • Zwar enthielt der Darlehensvertrag die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung, nicht jedoch der gleichzeitig mit dem Darlehen abgeschlossene Restschuldversicherungsvertrag.
  • Zur Finanzierung der Versicherungsbeiträge war die Darlehenssumme erhöht worden. Dies sah der Darlehensvertrag ausdrücklich so vor.

 

Widerrufsbelehrung muss sich auf sämtliche verbundenen Geschäfte beziehen

Nachdem die klagende Bank in den Vorinstanzen obsiegt hatte, scheiterte sie nun beim BGH.

  • Nach Auffassung des BGH sind vorliegend Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte nach § 358 Abs. 3 BGB.
  • Die lediglich den Darlehensvertrag betreffende Widerrufsbelehrung entsprach daher nicht den für verbundene Geschäfte geltenden Anforderungen.
  • Diese sind in die Widerrufsbelehrung einzubeziehen.

 

Widerrufsfrist noch nicht angefangen

Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung hatte daher die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Die Eheleute waren noch zum Widerruf berechtigt. Dies führt dazu, dass hinsichtlich Zinsen und Nebenkosten – die weitgehend nicht geschuldet werden - eine völlig andere Berechnung des Rückzahlungsanspruchs der Bank als im Falle einer Kündigung zu erfolgen hat.

Dem gemäß waren der Umfang des Rückzahlungsanspruchs sowie etwaige Gegenforderungen der Eheleute seitens der Vorinstanz noch nicht hinreichend geprüft. Der BGH hat die Sache zur Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

(BGH, Urteil v. 15.12.2009, XI ZR 45/09).