Wie sicher müssen Wertgegenstände aufbewahrt werden, um versichert zu sein?
Die Tendenz, Wertgegenstände, Bargeld oder auch Safe-Schlüssel dort zu verstecken, wo mögliche Einbrecher immer zuerst nachsehen, ist weitverbreitet. Die Frage ist, wie so ein Verhalten im Falle eines Einbruchs versicherungstechnisch gewertet wird.
In einem vor dem KG Berlin verhandelten Fall wurden bei einem Einbruchdiebstahl Wertsachen aus einem Tresor gestohlen. Den Schlüssel für den Wandsafe hatte die Bestohlene im Haus versteckt. Die Hausratversicherung erstattete vorgerichtlich gut 20.452 Euro. Als die Klägerin weitergehende Leistungen wegen des Schadensfalls gerichtlich geltend machte, reichte die Versicherung eine Widerklage auf Rückzahlung der bereits erbrachten Versicherungsleistungen ein.
Versicherung: Safe-Schlüssel hätten sicher verwahrt werden müssen
Begründung der Versicherung: Der Schlüssel hätte nicht leicht auffindbar im Haus deponiert sein dürfen. Vielmehr hätte der Versicherte ihn mitführen oder in einem Safe deponieren müssen. Die Versicherung sah deshalb eine grobe Fahrlässigkeit beim Versicherungsnehmer und wollte die Leistungen gem. § 81 Abs. 2 VVG (subjektiver Risikoausschluss) kürzen.
Das KG Berlin folgte der Argumentation des Versicherers allerdings nicht. Die beklagte Versicherung ist nicht nach §§ 28 Abs. 2 VVG i.V.m. § 9 Ziff. 1a VHB 84 von ihrer Leistungspflicht freigeworden.
Versicherungsbedingungen sahen keine spezielle Sicherung von Wertgegenständen vor
In den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84, Anlage K 1) war festgelegt, dass für Wertsachen, die nicht in einem gegen Wegnahme besonders gesicherten Behältnis verwahrt werden, eine Entschädigungsgrenze von 40.000 DM, das entspricht 20.452 Euro, je Versicherungsfall greift, also genau der Betrag, den die Versicherung vorgerichtlich erstattet hatte.
Warum ein Allerweltsversteck für den Tresorschlüssel keine grobe Fahrlässigkeit darstellt
Das Gericht sah bei dem Versicherungsnehmer keine grobe Fahrlässigkeit, weil er den Schlüssel im Haus versteckt hatte und zwar aus folgenden Gründen:
- Eine grob fahrlässige Schadensverursachung setzt grundsätzlich voraus, dass das fragliche Verhalten, das zum Schaden geführt hat,
- den nach dem Vertrag vorausgesetzten Standard an Sicherheit im Hinblick auf die versicherte Diebstahlsgefahr deutlich unterschritten hat.
Genau das könne im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Denn nach den anzuwendenden Versicherungsbedingungen gelte für Wertsachen bis zu einer Grenze von 20.452 Euro eben gerade kein spezieller Sicherheitsstandard.
Versicherungsschutz war unabhängig von Verwahrverhältnissen zugesagt
Insoweit hat die Versicherung einen Versicherungsschutz unabhängig von den Verwahrverhältnissen zugesagt. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Klägerin mit der Verwahrung in einem eingemauerten Tresor sogar einen höheren Sicherheitsstandard gewahrt habe als vertraglich vorausgesetzt. Der Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens sei damit erst recht nicht begründet.
(KG Berlin, Beschluss v. 27.07.2018, 6 U 38/17).
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Hintergrund:
Ein Einbruchsdiebstahl liegt auch vor, wenn ein Dieb:
- in einen Raum eines Gebäudes einbricht,
- einsteigt
- oder mit einem falschen Schlüssel einbricht, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist
- oder mittels anderer Werkzeuge eindringt.
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