Hausratversicherung haftet bei Einbruch für Geld nur sehr begrenzt
In der Wohnung überfallen und ausgeraubt
Hausratversicherungen zahlen für vieles. Egal ob Brand, Leitungswasserschaden oder Einbruch – die Policen decken die Kosten für eine Reparatur oder eine Neubeschaffung ab. Heikel wird es bei Wertsachen, zu denen auch das Bargeld gehört. Hier schränken die Versicherungsgesellschaften ihre Leistungspflicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) in der Regel drastisch ein.
Das musste auch ein Versicherungsnehmer erkennen, der in seiner Wohnung überfallen und ausgeraubt worden war. Die Täter bedrohten die Ehefrau mit einem Messer und zwangen sie, den Tresor zu öffnen. Ihre Beute: 100.000 Euro.
Hohe Sicherheitsanforderungen bei Wertgegenständen
Die Versicherung zahlte mit Hinweis auf die Versicherungsbedingungen nur 1.000 EUR, weil der Tresor nicht den Anforderungen eines Wertschutzbehältnisses gemäß § 15 Nr. 1 der AVB entsprochen habe. Danach muss die Versicherung nur 20 % der Versicherungssumme bezahlen, wenn Wertsachen in besonders gesicherten Stahlschränken untergebracht sind. Dies war im vorliegenden Fall nicht so. Der Tresor entsprach nicht dieser hohen Sicherheitsstufe. Das war unstreitig.
Der Versicherungsnehmer begründete seinen Anspruch damit, dass es auch zu dem Schadensfall gekommen wäre, wenn er das Geld in einem Tresor mit höherer Sicherheitsstufe aufbewahrt hätte. Seine Ehefrau hätte sich aufgrund der Bedrohungssituation in jedem Fall dazu entschieden, dem Täter das Geld auszuhändigen.
Raub oder Einbruchdiebstahl ist versicherungstechnisch egal
Das Gericht schloss sich zwar der Auffassung an, dass ein höherwertigerer Tresor im Falle eines Raubes auch keine höhere Sicherheit geboten hätte. Das bedeute aber nicht, dass die Einschränkung in den Versicherungsbedingungen für den Versicherungsfall Raub nicht gelte. Die Entschädigungsgrenze differenziere nämlich schon nach dem Wortlaut nicht zwischen dem Versicherungsfall Einbruchsdiebstahl und Raub. Deshalb gelten bei einem Raub auch keine höheren Wertgrenzen als bei einem Diebstahl.
Das Gericht folgte dem Kläger auch nicht in seiner Auffassung, dass die AVB überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB und deshalb unwirksam seien. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn die Erwartungen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers deutlich von der betreffenden Klausel unterschieden. Dies sei hier nicht der Fall.
Keine Benachteiligung des Versicherungsnehmers
Ein gewöhnlicher Versicherungsnehmer werde nämlich nicht damit rechnen, dass der Versicherer einer Hausratversicherung ohne weiteres für Bargeldbeträge in Höhe der vollen Versicherungssumme einstehen wird (vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 07.07.2010, 5 U 6139).
Die Klauseln in den Bedingungen verstoßen auch nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsnehmer werde durch sie nicht unangemessen benachteiligt. Angesichts der überschaubaren Prämienhöhe von Hausratversicherungen stellen Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, die davon abhängen, wie diese aufbewahrt werden, gerade keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar.
(OLG Hamm, Beschluss v. 04.01.2012, I-20 U 124/11)
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