Versicherung muss nach Einbruch Originalzustand nicht herstellen

Ein Einbruch hinterlässt Spuren und für die meisten Schäden und Verluste, die bei Einbrüchen in der Wohnung entstehen, steht die Hausratversicherung ein. Doch welcher Reparaturumfang ist durch die Versicherung geschuldet und wie makellos muss das Resultat der Reparatur sein?

Einbrüche haben in Deutschland ein Rekordniveau erreicht und damit nehmen auch die Schäden an Haus und Wohnung zu, für die grundsätzlich die Hausratversicherung aufkommt.

Der Regulierungsbedarf für Versicherungen ist enorm: 2015 wurden in Deutschland laut Kriminalstatistik gut 167.000 Einbrüche registriert, zehn Prozent mehr als im Vorjahr.

Kleine Schönheitsfehler nach Reparatur

In einem vor dem OLG Hamm verhandelten Fall ging es um einen versuchten Einbruchsdiebstahl, in dessen Folge unter anderem zwei beschädigte Terrassentüren im Wohnzimmer repariert wurden. Der Kläger meinte, die Schäden seien durch die Reparatur nicht hinreichend beseitigt worden.  Konkret ging es um Details, die mit bloßem Auge kaum zu erkennen waren:

  • Oberflächenunebenheiten
  • leichte Unterschiede im Glanzgrad bei dem reparierten Kunststoff und
  • eine leichte Welligkeit der Dichtungen

Derartige Marginalien begründen keine weiteren Ansprüche des Versicherungsnehmers, entschied das Gericht. Die Schäden seien sachverständig behoben worden.

Versicherung ersetzt nur notwendige Reparaturkosten

Schon das Landgericht Hagen hatte in der ersten Instanz festgestellt, dass notwendige Reparaturkosten beschränkt sind auf den schnellsten, sichersten und zumutbar billigsten Reparaturweg. Dieser Auffassung schloss sich das OLG Hamm an:

  • Nach der vorgenommenen Reparatur verblieb im Ergebnis ein gebrauchsfähiger Zustand der Fenster, der ohne weitere Reparatur für den Versicherungsnehmer zumutbar war.
  • Der Versicherungsnehmer hätte allenfalls noch eine Entschädigung wegen eines etwaig verbleibenden optischen Minderwerts verlangen können
  • Ein derartiger optischer Minderwert ist nach Einschätzung des Gerichts aber nicht gegeben, zumindest kein erheblicher Minderwert

Die Hausratversicherung muss also die als unerheblich eingestuften Schönheitsschäden, die nach der Reparatur noch vorhanden waren, nicht ersetzen.

(OLG Hamm, Beschluss v. 15.01.2016, 20 U 222/15).

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