Versicherungsleistung, wenn etwas aus der Garage entwendet wird?

Garagen sind in der Regel nicht sonderlich gesichert. Da bedarf es oft keiner großen Kraftentfaltung, um sich Einlass zu verschaffen. Ist das schon ein tragfähiger Grund für die Versicherung, bei einem Eindringen von Dieben nicht für den Schaden aufzukommen?

Aus einer Garage wurden Fahrräder, Werkzeuge und diverse andere Gegenstände entwendet, die dort im Rahmen eines Umzugs gelagert wurden. Doch die Hausratversicherung weigert sich den Schaden zu übernehmen.

Kein Einbruchsdiebstahl

Es liege kein Einbruchdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen vor, argumentiert die Versicherung, um den verweigerten Versicherungsschutz zu begründen. Das Torblatt der Garage sei aufgebogen und dadurch entriegelt worden. Dazu sei nur ein geringer Kraftaufwand nötig gewesen. Damit läge kein Einbruchsdiebstahl vor. 

Kein Versicherungsschutz

Nach den Versicherungsbedingungen liegt ein Einbruchsdiebstahl vor, wenn ein Dieb:

  • in einen Raum eines Gebäudes einbricht,
  • einsteigt
  • oder mit einem falschen Schlüssel einbricht, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist
  • oder mittels anderer Werkzeuge eindringt

Gewaltanwendung als Voraussetzung fürs Einbrechen

Das Gericht entließ die Versicherung nicht aus ihrer Leistungspflicht. Zwar bestätigten die Richter, dass der Begriff „Einbrechen“ voraussetzt, dass Gewalt gegen Gebäudebestandteile ausgeübt wird, um sich Zugang zu den Gebäuden zu verschaffen. Doch daran wurden keine sehr hohen Anforderungen gestellt.

Es muss keine Werkzeug eingesetzt werden

Das Vorliegen von Gewalt wird dabei stets dann bejaht, wenn

  • die Substanz eines Gebäudeteils verletzt wurde oder
  • wenn ein Werkzeug verwendet wird, um das den Zugang zum Gebäude entgegenstehende Hindernis zu beseitigen.

Im vorliegenden Fall konnte der zugezogene Sachverständige zwar ausschließen, dass ein Werkzeug beim Einbruch verwendet wurde. Auch wurde die Substanz der Garage nicht beschädigt.

Nicht unerhebliche körperliche Anstrengung der Einbrecher reicht

Wenn die Dinge so liegen, setzt die Anwendung von „Gewalt“ voraus, dass eine „nicht unerhebliche körperliche Kraft“ angewendet wird oder eine „nicht ganz unerhebliche Anstrengung“. Genau diese nicht unerhebliche Anstrengung sah der Sachverständige als gegeben an.  Die Versicherung muss den entstandenen Schaden deshalb zum größten Teil ersetzen.

Der Schadenswert wird allerdings um rund 20 Prozent reduziert, da die entwendeten Gegenstände zwischen einem und vier Jahren alt waren.

(LG Passau, Urteil v. 06.07.2015, 1 O 121/15)

Vgl. zu dem Thema auch:

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