Uhren sind kein Schmuck, das wirkt sich auf den Versicherungsschutz aus

Diese AHR-Klausel spielte eine entscheidende Rolle in einem in 2. Instanz vor dem OLG Koblenz geführten Rechtsstreit: Der Kläger machte Ansprüche aus der Hausratversicherung nach einem Diebstahl in seinem Wohnhaus geltend. Streitig war neben der ordnungsgemäßen Verwahrung der Hausschlüssel insbesondere die Ersatzpflicht für gestohlene Armbanduhren im Wert von über 40.000 €. Die Versicherung berief sich auf die besagte AHR-Klausel und wollte ihre Ersatzpflicht auf 20.000€ beschränken.
Auch teure und schöne Uhren sind kein Schmuck
In einem ausführlichen Hinweisbeschluss legte das OLG seine Rechtsauffassung dar, dass Armbanduhren nicht unter den Schmuckbegriff des § 21 AHR fielen. Uhren haben nach Auffassung der Richter vornehmlich den Zweck der Zeitmessung. Diesen könne zwar auch die Aufgabe zufallen, ihren Träger zu schmücken, dies sei aber nicht deren Hauptzweck.
Der Wert ist nicht entscheidend
Nach Auffassung der OLG-Richter kann es für die Beurteilung auch nicht auf den Wert der Uhren ankommen. Der Begriff „Schmucksachen“ in der AHR unterscheide nämlich nicht nach dem Wert, sondern umfasse vom billigen Modeschmuck bist zum wertvollen Brillantring sämtliche Schmuckgegenstände unterschiedslos. Er umfasse aber gerade nicht Gegenstände, deren Hauptfunktion nicht im Schmücken ihres Trägers bestehe.
Auffassung des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist entscheidend
Das OLG verwehrte sich auch gegen die Versuche der Versicherung, durch eine diffizile Auslegung der AHR die Armbanduhren doch noch unter den Schmuckbegriff zu subsumieren. Die Versicherung musste sich belehren lassen, dass es nicht auf gewundene Auslegungsversuche sondern allein auf natürliche Auffassung eines unbefangenen Versicherungsnehmers ankomme. Für diesen sei eine Uhr ein Instrument zur Zeitmessung. Der
Schmuckcharakter sei immer sekundär.
Obhutspflichten des Versicherungsnehmers nicht überstrapazieren
Auch die weiteren Einwendungen der beklagten Versicherung hinsichtlich einer angeblich nicht sorgfältigen Aufbewahrung des Hauschlüssels ließen die Richter nicht gelten. Insbesondere die zeitweilige Aufbewahrung im verschlossenen Spint des Sportvereins durch die Ehefrau führe nicht zum Wegfall des Versicherungsschutzes. Die Versicherung lies sich von den Hinweisen der Richter dann auch überzeugen und nahm ihre Berufung gegen das der Klage des Versicherungsnehmers stattgebende Urteil des LG zurück.
(OLG Koblenz, Hinweisbeschluss v. 10.11.2011, 10 U 771/11).
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