Eintragungsfähigkeit von Testamentsvollstreckervermerken
In zwei unterschiedlichen Entscheidungen hat der BGH über die Eintragungsfähigkeit einer Testamentsvollstreckung bei Kommanditanteilen bzw. bei GmbH-Anteilen entschieden. Im einen Fall hatte der Kommanditist einer KG (GmbH & Co. KG) mehrere Erben für seinen Kommanditanteil bestimmt. Nach dessen Ableben hat der eingesetzte Testamentsvollstrecker die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks im Handelsregister beantragt. Im anderen Fall betraf die Testamentsvollstreckung einen GmbH-Anteil. In beiden Fällen hatte das Registergericht die Anträge auf Eintragung der Testamentsvollstreckung bzw. auf Aufnahme der Gesellschafterliste mit dem Vermerk der Testamentsvollstreckung zurückgewiesen.
Umstände von wesentlicher Bedeutung sind eintragungsfähig
Im KG-Fall stellte der BGH klar, dass die Anordnung einer Testamentsvollstreckung bezogen auf einen Kommanditanteil grundsätzlich möglich ist (BGH, Beschluss v. 3.7.1989, II ZB 1/89). Der BGH bestätigte auch die Annahme des vorinstanzlichen OLG, dass im Handelsregister grundsätzlich nur Tatsachen und Rechtsverhältnisse eingetragen werden dürfen, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen sei. Allerdings seien darüber hinausgehende Eintragungen zuzulassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Rechtsverkehr von wesentlicher Bedeutung sind und für deren Eintragung ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs zu bejahen sei (BGH, Beschluss v. 10.11.1997, II ZB 6/97). Dies folge aus der Publizitätsfunktion des Handelsregisters, die es dem Rechtsverkehr ermöglichen soll, sich über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellschaften zu unterrichten.
Schutzwürdiges Interesse des Rechtsverkehrs bejaht
Im KG-Fall bejahte der BGH das Vorliegen eines schutzwürdigen Bedürfnisses des Rechtsverkehrs. Dies folge daraus, dass nach § 177 HGB die KG beim Tod eines Kommanditisten mit den Erben fortgesetzt würde. Allerdings gehe der Kommanditanteil nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbengemeinschaft über, vielmehr falle die Nachfolge des Kommanditisten den Erben im Wege der Sonderrechtsnachfolge in Höhe der Erbquote als jeweils eigenständiger Geschäftsanteil zu (BGH, Urteil v. 14.5.1986, VI ZR 155/84). Gemäß §§ 2205, 2211 sei aber alleine der Testamentsvollstrecker befugt, hinsichtlich des Kommanditanteils die Rechte und Pflichten der Erben wahrzunehmen. Außerdem diene während der Dauer der Testamentsvollstreckung der Kommanditanteil nur den Nachlassgläubigern, nicht aber den Eigengläubigern der Gesellschaftererben als Haftungsmasse. Damit entfalte die Testamentsvollstreckung eine unmittelbare haftungsrechtliche Außenwirkung. Darüber hinaus sei der Testamentsvollstrecker nicht berechtigt, die Haftsumme der Kommanditisten-Erben zu erhöhen. Aus diesen Gründen bestehe ein Interesse des Rechtsverkehrs an Kenntnisnahme von der Testamentsvollstreckung.
Handelsregister soll auch über die Gesellschafter informieren
Der BGH setzte sich auch mit der Gegenmeinung auseinander, nach der die Publizität des Handelsregisters ausschließlich das Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten betreffe. Die Testamentsvollstreckung, die sich nur auf das Verhältnis der Gesellschafter zu Dritten auswirke, sei deshalb nicht eintragungsfähig. Dem hielt der BGH entgegen, dass das Handelsregister auch die Aufgabe habe, Auskunft über die Personen zu geben, die an einer Gesellschaft beteiligt sind. Der Rechtsverkehr habe ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Entscheidungsträger. Das gelte nicht nur für die Kommanditisten, sondern auch für den Testamentsvollstrecker, wenn dieser die Befugnis habe, die Rechte der Kommanditisten wahrzunehmen. Im Ergebnis wies der BGH daher entgegen den Entscheidungen der Vorinstanzen das Registergericht an, im Handelsregister die Testamentsvollstreckung einzutragen.
(BGH Beschluss v. 14.2.2012, II ZB 15/11).
Testamentsvollstreckung in GmbH-Anteile wird nicht eingetragen
Betreffend die GmbH beurteilte der BGH die Lage anders. Gemäß § 40 GmbH-Gesetz sei grundsätzlich nur eine Veränderung in der Person der Gesellschafter im Handelsregister aufzunehmen. Die Testamentsvollstreckung führe aber nicht zu einer Veränderung in der Person der Gesellschafter, sondern lediglich zu einer Veränderung der Verfügungsbefugnis des Gesellschafters. Im Außenverhältnis spiele die Testamentsvollstreckung keine tragende Rolle, auch nicht für den Gutglaubenserwerb. § 16 Abs. 3 GmbHG schütze nur den guten Glauben in die Person des Gesellschafters, nicht dagegen den guten Glauben an dessen Verfügungsmacht. Auch habe bei der GmbH die Gesellschafterliste nicht die Aufgabe, Dritten gegenüber verlässlich Auskunft über die Haftungsmasse zu geben.
Grundsatz der Rechtsklarheit geht vor
Dass der der Testamentsvollstreckung unterliegende Geschäftsanteil während der Dauer der Testamentsvollstreckung nur den Nachlassgläubigern, nicht aber den Eigengläubigern der Gesellschaftererben als Haftungsmasse zur Verfügung steht, begründet bei der GmbH nach Ansicht des Senats im Gegensatz zur KG kein dringendes Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der Eintragung der Testamentsvollstreckung. Hier stehe vielmehr der Grundsatz im Vordergrund, dass aus Gründen der Rechtsklarheit es nicht im Belieben der Beteiligten stehen könne, den Inhalt der von Ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile zu ergänzen. Der BGH kam hier zu dem Ergebnis, dass das Registergericht die Aufnahme einer mit Testamentsvollstreckung versehenen Gesellschafterliste im Falle der GmbH ablehnen darf.
(BGH, Beschluss v. 24.2.2015, II ZB 17/14)
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